Die Anklageschrift ist folglich nicht zu beanstanden. Ob die Anklageschrift dem Anklagegrundsatz auch betreffend der Eventualklage des versuchten Totschlags genügen würde, kann – angesichts des Ausgangs des Verfahrens (vgl. Ziff. 12 ff. hiernach – Schuldspruch betreffend versuchte vorsätzliche Tötung) – offen bleiben.