In der Anklageschrift besteht hingegen kein Raum für Spekulationen. Was nicht ermittelt werden konnte, hat in die Anklageschrift nicht einzufliessen. Weder die genaue Herkunft oder das Ergreifen der Tatwaffe, der detaillierte Ablauf der Tathandlung (wer stand zu welchem Zeitpunkt wo, wo wurde welcher Stich wie ausgeführt etc.) noch sämtliche (auch ungefährlichen) Verletzungen des Opfers müssen in der Anklageschrift umschrieben sein. Eine gegenteilige Ansicht würde einen Schuldspruch bei unbekannter Herkunft oder nicht gefundener Tatwaffe nie ermöglichen.