Um dem Anklagegrundsatz vorliegend zu genügen, müssen die für die versuchte vorsätzliche Tötung (evtl. versuchter Totschlag) notwendigen Sachverhaltselemente bzw. Tatbestandselemente umschrieben sein, welche zu einem Schuldspruch führen könnten. Die Anklageschrift muss folglich sowohl den Täter, das Opfer sowie die konkrete Tathandlung (inkl. Verletzungen), die zum Tod hätte führen können umschreiben. Für den Totschlag wäre zudem die Umschreibung der entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder der grossen seelischen Belastung notwendig. In der Anklageschrift besteht hingegen kein Raum für Spekulationen.