Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3.12.2015 E. 2.2). Um dem Anklagegrundsatz vorliegend zu genügen, müssen die für die versuchte vorsätzliche Tötung (evtl. versuchter Totschlag) notwendigen Sachverhaltselemente bzw. Tatbestandselemente umschrieben sein, welche zu einem Schuldspruch führen könnten.