6 ungenügend umschrieben und das Anklageprinzip verletzt (pag. 863). In der Anklageschrift sei ferner nicht angegeben, wie D.________ mit dem Türstopper gegen das Gesicht geschlagen worden sei (pag. 865). 6.2 Ausführungen der Kammer Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens.