398 Abs. 2 StPO), ist allerdings an die Weisungen des Bundesgerichts gebunden (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1). Weil einzig die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hat, ist die Kammer im Neubeurteilungsverfahren nicht an die erstinstanzlich festgelegte Strafe gebunden und kann das Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Formelle Einwände