hob das obergerichtliche Urteil von Gesetzes wegen auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Kammer zurück (E. 2.7 ff., pag. 721 f.). Das bedeutet, dass die Kammer das angefochtene Urteil in allen Punkten ein zweites Mal zu überprüfen hat. Die Kammer hat bei der Überprüfung volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist allerdings an die Weisungen des Bundesgerichts gebunden (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1).