Weil sich die Vorinstanz – indem sie sich trotz des nicht nachvollziehbaren Verfahrensverlaufs, welcher vor der Erstinstanz in eine eigentliche Pattsituation geführt hatte, darauf beschränkt habe, eine schlichte Berufungsverhandlung ohne weitere Beweismassnahmen durchzuführen und ohne die bekannte Rechtslage (E. 2.5) sowie die auf der Hand liegende und vom früheren Verteidiger (E. 2.3.3, 2.4.2) wiederholt monierte Verwertungsproblematik der wesentlichen Beweismittel überhaupt zu thematisieren – Verfahrensrecht verletzt habe, hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Verteidigung teilweise, soweit darauf einzutreten war, gut. Es