Zwar sei keine klassische «Aussage gegen Aussage-Situation» vorgelegen. Eine ins Einzelne führende Befragung und Konfrontation wäre indessen umso mehr angezeigt gewesen, als die beiden einzigen Tatzeuginnen, die Beschuldigte und ihre Partnerin D.________, bis anhin offenkundig wenig Interesse an einer effektiven Aufklärung und Ausleuchtung des Geschehens bekundet hätten. Ferner wäre es nahe gelegen, die Zeugin G.________, welche unmittelbare Wahrnehmungen mitteilen konnte und als erste am Ort des Geschehens eingetroffen war, zu befragen.