5 5. Gegenstand der Neubeurteilung und Kognition der Kammer Ausgangspunkt ist das Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2016 vom 17.6.2016 (pag. 713 ff.). Das Bundesgericht hielt in seinen Erwägungen unter anderem fest, für die Vorinstanz habe es sich unter den vorliegenden Umständen sachlich aufgedrängt, gemäss Art. 343 Abs. 3 sowie eventualiter Abs. 1 und 2 StPO die beiden involvierten Frauen (die Beschuldigte sowie D.________) erneut zu befragen. Zwar sei keine klassische «Aussage gegen Aussage-Situation» vorgelegen.