der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 26. Oktober 2010 in Bern zum Nachteil von D.________, und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). II. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das beschlagnahmte Messer (Tatwaffe) sei einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien A.________ und D.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben: - zwei Fingerringe silber