Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung fanden die Einvernahmen der Beschuldigten (pag. 815 ff.; pag. 852 ff.), der Zeugin G.________ (pag. 824 ff.), des Sachverständigen Dr. med. H.________ (pag. 832 ff.) sowie der Zeugin D.________ (pag. 840 ff.) statt. Den Parteien wurden die Kopien der Einvernahmeprotokolle im Anschluss an den ersten Verhandlungstag ausgehändigt (pag. 859). Rechtsanwalt B.________ liess der Kammer mit Fax vom 26.4.2017 seine Honorarnote (pag. 876 ff.) sowie die Plädoyernotizen zukommen. Der Vorsitzende gab Rechtsanwalt B.________ zum Schluss der Hauptverhandlung am 27.4.2017 mit