eingeholt. Anlässlich des ersten oberinstanzlichen Hauptverhandlungstags vom 25.4.2017 stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ die Anträge, seine Plädoyernotizen seien zu den Akten zu erkennen und E.________ sei als Zeugin einzuvernehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Anträge auf Entgegennahme der Plädoyernotizen sowie auf Einvernahme von E.________ seien abzuweisen (pag. 813 f.). Daraufhin wies die Kammer mit mündlich begründetem Beschluss die Anträge auf Einreichung der Plädoyernotizen und Einvernahme von E.________ ab (pag. 814). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung fanden die Einvernahmen der Beschuldigten (pag.