Mit Schreiben vom 21.4.2017 teilte die Verfahrensleitung mit, gestützt auf den Beschluss der Strafabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern vom 27.3.2017 sei die Entgegennahme von schriftlichen Plädoyernotizen im mündlichen Berufungsverfahren nicht vorgesehen. Es handle sich vorliegend um keinen Ausnahmefall, zumal sich weder komplexe technische Fragen stellen würden noch die Länge des Plädoyers einen Ausnahmefall begründe (pag. 791 ff.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung vom 25.4.2017 bis 27.4.2017 wurden von Amtes wegen der Leumundsbericht vom 4.4.2017 (pag. 796 ff.) sowie der Strafregisterauszug vom 7.4.2017 (pag. 803) eingeholt.