bat mit Eingabe vom 20.4.2017 um Kenntnisnahme, er werde seine Anträge und Plädoyernotizen vor Beginn seines Plädoyers zu den Akten geben. Aufgrund der Komplexität des Falles und dem Umfang seines Plädoyers (rund 80 Seiten) sei dies zwingend angezeigt (pag. 786 ff.). Mit Schreiben vom 21.4.2017 teilte die Verfahrensleitung mit, gestützt auf den Beschluss der Strafabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern vom 27.3.2017 sei die Entgegennahme von schriftlichen Plädoyernotizen im mündlichen Berufungsverfahren nicht vorgesehen.