__ abzuweisen (pag. 752 f.). Mit Beschluss vom 22.11.2016 und unter Verweis auf die Begründung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hiess die Kammer die Anträge auf oberinstanzliche Befragung der Beschuldigten sowie ihrer Lebenspartnerin D.________ gut. Soweit weitergehend wurden die Anträge der Verteidigung begründet abgewiesen. Weiter beschloss die Kammer, von Amtes wegen G.________ als Zeugin sowie Dr. med. H.________, IRM, als Sachverständigen zur oberinstanzlichen Verhandlung vorzuladen (pag. 756 ff.). Rechtsanwalt B.________ bat mit Eingabe vom 20.4.2017 um Kenntnisnahme, er werde seine Anträge und Plädoyernotizen vor Beginn seines Plädoyers zu den Akten geben.