3 Nach mehrmaliger Fristerstreckung stellte Rechtsanwalt B.________ den begründeten Antrag, die Beschuldigte, D.________, E.________ sowie F.________ seien zu befragen (pag. 744 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 30.9.2016 auf Gutheissung der Anträge betreffend Befragung der Beschuldigten sowie von D.________. Hingegen beantragte sie, diejenigen auf Befragung von E.________ und von F.________ abzuweisen (pag.