__ als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten nicht. Hingegen führte sie aus, eine Vorbefassung liege nicht vor und es seien keine Gründe vorhanden, die eine Neubesetzung der Kammer notwendig machen würden (pag. 737 f.). Das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger für das Neubeurteilungsverfahren wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 26.9.2016 gutgeheissen. Rechtsanwalt B.________ wurde der Beschuldigten mit Wirkung ab 19.7.2016 als amtlicher Verteidiger beigeordnet.