Ferner bat er um Mitteilung, ob die Zusammensetzung des Gericht bereits feststehe und gegebenenfalls um Bekanntgabe derselben. Er ersuchte darum, die Kammer im Vergleich zum ersten oberinstanzlichen Verfahren vollständig neu zu besetzen. Seiner Ansicht nach liesse es sich mit den Grundsätzen über den Ausstand nicht vereinbaren, wenn dieselben Gerichtsmitglieder den Fall nach der Rückweisung erneut beurteilen würden (pag. 731 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 29.7.2016 zu den Anträgen der Verteidigung Stellung. Sie widersetzte sich der Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten nicht.