Ferner sprach die Kammer Fürsprecher C.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 11‘944.84 (abzüglich der bereits vorgeschossenen CHF 4‘219.00, verbleibend CHF 7‘725.85), unter gesetzlicher Rückzahlungspflicht der Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), zu. Die Kammer traf die notwendigen Verfügungen (pag. 579 ff.).