Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 256 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. April 2017 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Schwendener, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchter Totschlag Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2015 (SK 15 137) Erwägungen: I. Formelles 1. Prozessgeschichte Mit Urteil vom 4.3.2015 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ (nachfolgend die Beschuldigte) vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. des versuchten Totschlags, angeblich begangen am 26.10.2010 in Bern zum Nachteil von D.________ frei. Dem damaligen amtlichen Verteidiger der Beschul- digten, Rechtsanwalt C.________, wurde eine Entschädigung in der Höhe von total CHF 11‘948.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, wobei nach Abzug eines bereits ausgerichteten Kostenvorschusses von CHF 4'219.00 noch CHF 7‘729.25 zur Auszahlung verblieben. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 23‘249.40 (inkl. Kosten für die schriftliche Begründung, ohne Kosten für die amtliche Verteidi- gung) wurden dem Kanton Bern auferlegt. Des Weiteren traf das Regionalgericht Bern-Mittelland die notwendigen Verfügungen (pag. 476 ff.). Am 10.3.2015 meldete die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung gegen das Ur- teil an (pag. 524). In ihrer Berufungserklärung vom 22.5.2015 beantragte die Gene- ralstaatsanwaltschaft, die Beschuldigte sei wegen versuchten Totschlags schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen, wobei 6 Monate zu vollziehen seien und der Vollzug für die Reststrafe von 24 Monaten, un- ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, aufzuschieben sei (pag. 538 f.). Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 22.9.2015 (SK 15 137) der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von D.________ schuldig. Sie verurteilte die Beschuldigte zu einer Frei- heitstrafe von 4 Jahren sowie zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (erstinstanzlich CHF 23‘249.40, oberinstanzlich CHF 5‘000.00). Ferner sprach die Kammer Fürsprecher C.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 11‘944.84 (abzüglich der bereits vorgeschossenen CHF 4‘219.00, verbleibend CHF 7‘725.85), unter gesetzlicher Rückzahlungspflicht der Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), zu. Die Kammer traf die notwendigen Verfügungen (pag. 579 ff.). Mit Beschwerde in Strafsachen vom 16.3.2016 beantragte die Beschuldigte, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, sie sei in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 22.9.2015 vom Vorwurf der versuchten vor- sätzlichen Tötung freizusprechen und die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22.9.2015 vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Durchführung des vorinstanz- lichen Verfahrens und neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zurückzuweisen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens (pag. 653 ff.). Im Urteil 6B_307/2016 vom 17.6.2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das Urteil des Obergerichts des Kan- 2 tons Bern vom 22.9.2015 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 2. Das Verfahren zur Neubeurteilung (inkl. neuer amtlicher Verteidigung) Mit Verfügung vom 7.7.2016 nahm die Verfahrensleitung vom Eingang des Bun- desgerichtsurteils Kenntnis und teilte den Parteien die Eröffnung des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens unter der Verfahrensnummer SK 16 256 mit (pag. 724 f.). Rechtsanwalt B.________ stellte mit Gesuch vom 19.7.2016 den Antrag, er sei für das obergerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten einzu- setzen. Ferner bat er um Mitteilung, ob die Zusammensetzung des Gericht bereits feststehe und gegebenenfalls um Bekanntgabe derselben. Er ersuchte darum, die Kammer im Vergleich zum ersten oberinstanzlichen Verfahren vollständig neu zu besetzen. Seiner Ansicht nach liesse es sich mit den Grundsätzen über den Ausstand nicht vereinbaren, wenn dieselben Gerichtsmitglieder den Fall nach der Rückweisung erneut beurteilen würden (pag. 731 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 29.7.2016 zu den Anträgen der Verteidi- gung Stellung. Sie widersetzte sich der Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten nicht. Hingegen führte sie aus, eine Vorbefassung liege nicht vor und es seien keine Gründe vorhanden, die eine Neu- besetzung der Kammer notwendig machen würden (pag. 737 f.). Das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidi- ger für das Neubeurteilungsverfahren wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 26.9.2016 gutgeheissen. Rechtsanwalt B.________ wurde der Beschuldigten mit Wirkung ab 19.7.2016 als amtlicher Verteidiger beigeordnet. Mit gleicher Verfü- gung wurde den Parteien die neue Zusammensetzung der Kammer (Oberrichterin Bratschi für Obergerichtssuppleantin Saurer, Oberrichter Kiener für a.o. Oberrichter J. Bähler sowie Einsetzung einer neuen Gerichtsschreiberin/eines neuen Gerichts- schreibers) bekannt gegeben. Die Verfahrensleitung forderte Rechtsanwalt B.________ auf, zu verdeutlichen, ob er unter diesen Umständen und in Kenntnis der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft den Antrag vom 19.7.2016 als förmliches Ausstandsgesuch behandelt haben wolle (pag. 748 f.). Rechtsanwalt B.________ teilte am 17.10.2016 mit, er sei mit der neuen Zusam- mensetzung des Gerichts einverstanden und stelle kein Ausstandsgesuch (pag. 754). Mit Verfügung vom 1.2.2017 wurde den Parteien bekannt gegeben, dass zufolge einer Terminkollision Oberrichterin Bratschi durch Obergerichtssuppleantin Schwendener ersetzt werde (pag. 782 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisanträge und -ergänzungen Mit der vorerwähnten Verfügung vom 7.7.2016 setzte die Verfahrensleitung den Parteien im Weiteren eine Frist von 20 Tagen zur Nennung und Einreichung von Beweismitteln (pag. 724 f.). 3 Nach mehrmaliger Fristerstreckung stellte Rechtsanwalt B.________ den begrün- deten Antrag, die Beschuldigte, D.________, E.________ sowie F.________ seien zu befragen (pag. 744 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 30.9.2016 auf Gutheissung der Anträge betreffend Befragung der Beschuldigten sowie von D.________. Hingegen bean- tragte sie, diejenigen auf Befragung von E.________ und von F.________ abzu- weisen (pag. 752 f.). Mit Beschluss vom 22.11.2016 und unter Verweis auf die Begründung des bundes- gerichtlichen Rückweisungsentscheids hiess die Kammer die Anträge auf oberin- stanzliche Befragung der Beschuldigten sowie ihrer Lebenspartnerin D.________ gut. Soweit weitergehend wurden die Anträge der Verteidigung begründet abge- wiesen. Weiter beschloss die Kammer, von Amtes wegen G.________ als Zeugin sowie Dr. med. H.________, IRM, als Sachverständigen zur oberinstanzlichen Verhandlung vorzuladen (pag. 756 ff.). Rechtsanwalt B.________ bat mit Eingabe vom 20.4.2017 um Kenntnisnahme, er werde seine Anträge und Plädoyernotizen vor Beginn seines Plädoyers zu den Ak- ten geben. Aufgrund der Komplexität des Falles und dem Umfang seines Plädoyers (rund 80 Seiten) sei dies zwingend angezeigt (pag. 786 ff.). Mit Schreiben vom 21.4.2017 teilte die Verfahrensleitung mit, gestützt auf den Be- schluss der Strafabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern vom 27.3.2017 sei die Entgegennahme von schriftlichen Plädoyernotizen im mündlichen Berufungsverfahren nicht vorgesehen. Es handle sich vorliegend um keinen Aus- nahmefall, zumal sich weder komplexe technische Fragen stellen würden noch die Länge des Plädoyers einen Ausnahmefall begründe (pag. 791 ff.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung vom 25.4.2017 bis 27.4.2017 wurden von Amtes wegen der Leumundsbericht vom 4.4.2017 (pag. 796 ff.) sowie der Strafregisterauszug vom 7.4.2017 (pag. 803) eingeholt. Anlässlich des ersten oberinstanzlichen Hauptverhandlungstags vom 25.4.2017 stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ die Anträge, seine Plädoyernoti- zen seien zu den Akten zu erkennen und E.________ sei als Zeugin einzuverneh- men. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Anträge auf Entgegennahme der Plädoyernotizen sowie auf Einvernahme von E.________ seien abzuweisen (pag. 813 f.). Daraufhin wies die Kammer mit mündlich begründetem Beschluss die Anträge auf Einreichung der Plädoyernotizen und Einvernahme von E.________ ab (pag. 814). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung fanden die Einvernahmen der Beschuldigten (pag. 815 ff.; pag. 852 ff.), der Zeugin G.________ (pag. 824 ff.), des Sachverständigen Dr. med. H.________ (pag. 832 ff.) sowie der Zeugin D.________ (pag. 840 ff.) statt. Den Parteien wurden die Kopien der Einvernahme- protokolle im Anschluss an den ersten Verhandlungstag ausgehändigt (pag. 859). Rechtsanwalt B.________ liess der Kammer mit Fax vom 26.4.2017 seine Hono- rarnote (pag. 876 ff.) sowie die Plädoyernotizen zukommen. Der Vorsitzende gab Rechtsanwalt B.________ zum Schluss der Hauptverhandlung am 27.4.2017 mit 4 Verweis auf den ergangenen Beschluss der Kammer bekannt, die Plädoyernotizen würden nicht zu den Akten erkannt. Rechtsanwalt B.________ verlangte daraufhin die Plädoyernotizen zurück (pag. 869). Mit E-Mail vom 28.4.2017 wurde Rechtsan- walt B.________ das durch den Fax automatisch generierte PDF-Dokument re- tourniert (pag. 880). 4. Anträge der Parteien Der stv. Generalstaatsanwalt I.________ stellte am 26.4.2017 folgende Anträge (pag. 859): I. A.________ sei schuldig zu sprechen der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 26. Oktober 2010 in Bern zum Nachteil von D.________, und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). II. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das beschlagnahmte Messer (Tatwaffe) sei einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien A.________ und D.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben: - zwei Fingerringe silber - zwei Fingernägel künstlich - ein Türstopper Metall. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers seien [recte: sei] gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 abs. 1 AFIS-VO). Rechtsanwalt B.________ stellte seinerseits die folgenden Anträge (pag. 862): 1. Die Beschuldigte sei freizusprechen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5 5. Gegenstand der Neubeurteilung und Kognition der Kammer Ausgangspunkt ist das Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2016 vom 17.6.2016 (pag. 713 ff.). Das Bundesgericht hielt in seinen Erwägungen unter anderem fest, für die Vorinstanz habe es sich unter den vorliegenden Umständen sachlich aufge- drängt, gemäss Art. 343 Abs. 3 sowie eventualiter Abs. 1 und 2 StPO die beiden involvierten Frauen (die Beschuldigte sowie D.________) erneut zu befragen. Zwar sei keine klassische «Aussage gegen Aussage-Situation» vorgelegen. Eine ins Einzelne führende Befragung und Konfrontation wäre indessen umso mehr ange- zeigt gewesen, als die beiden einzigen Tatzeuginnen, die Beschuldigte und ihre Partnerin D.________, bis anhin offenkundig wenig Interesse an einer effektiven Aufklärung und Ausleuchtung des Geschehens bekundet hätten. Ferner wäre es nahe gelegen, die Zeugin G.________, welche unmittelbare Wahrnehmungen mit- teilen konnte und als erste am Ort des Geschehens eingetroffen war, zu befragen. Selbst bei einer Zeugnisverweigerung hätten diese und allfällige weitere Personen wie etwa die forensischen Experten in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und von D.________ zur Aufklärung der Sache beitragen können. Insbesondere hätte sich die Vorinstanz damit ein persönliches Bild von Aussageverhalten und Stand- punkt der beiden Protagonistinnen machen können (vgl. insbesondere E. 2.6 des bundesgerichtlichen Urteils, pag. 720 f.). Weil sich die Vorinstanz – indem sie sich trotz des nicht nachvollziehbaren Verfah- rensverlaufs, welcher vor der Erstinstanz in eine eigentliche Pattsituation geführt hatte, darauf beschränkt habe, eine schlichte Berufungsverhandlung ohne weitere Beweismassnahmen durchzuführen und ohne die bekannte Rechtslage (E. 2.5) sowie die auf der Hand liegende und vom früheren Verteidiger (E. 2.3.3, 2.4.2) wiederholt monierte Verwertungsproblematik der wesentlichen Beweismittel über- haupt zu thematisieren – Verfahrensrecht verletzt habe, hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Verteidigung teilweise, soweit darauf einzutreten war, gut. Es hob das obergerichtliche Urteil von Gesetzes wegen auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Kammer zurück (E. 2.7 ff., pag. 721 f.). Das bedeutet, dass die Kammer das angefochtene Urteil in allen Punkten ein zwei- tes Mal zu überprüfen hat. Die Kammer hat bei der Überprüfung volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist allerdings an die Weisungen des Bundesgerichts ge- bunden (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1). Weil einzig die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hat, ist die Kammer im Neubeurteilungsverfahren nicht an die erstinstanzlich festgelegte Strafe gebunden und kann das Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Formelle Einwände 6. Zum Anklagegrundsatz 6.1 Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ machte geltend, die Anklageschrift genüge dem Ankla- gegrundsatz nicht. Sie beinhalte weder Angaben dazu, wann und wo das Tatmes- ser geholt worden sei noch woher das Messer stamme. Damit sei der Sachverhalt 6 ungenügend umschrieben und das Anklageprinzip verletzt (pag. 863). In der An- klageschrift sei ferner nicht angegeben, wie D.________ mit dem Türstopper gegen das Gesicht geschlagen worden sei (pag. 865). 6.2 Ausführungen der Kammer Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schut- ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten An- klagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfah- rens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (sogenannte «Um- grenzungsfunktion» und «Immutabilitätsprinzip»). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzi- se umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genü- gend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7.10.2008 E. 1.1; BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c). Der Beschuldigte muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entschei- dend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreten Handlung er be- schuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Ge- richtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16.9.2011 E. 3 und 6B_315/2015 vom 7.9.2015 E. 1.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhal- ten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3.12.2015 E. 2.2). Um dem Anklagegrundsatz vorliegend zu genügen, müssen die für die versuchte vorsätzliche Tötung (evtl. versuchter Totschlag) notwendigen Sachverhaltselemen- te bzw. Tatbestandselemente umschrieben sein, welche zu einem Schuldspruch führen könnten. Die Anklageschrift muss folglich sowohl den Täter, das Opfer so- wie die konkrete Tathandlung (inkl. Verletzungen), die zum Tod hätte führen kön- nen umschreiben. Für den Totschlag wäre zudem die Umschreibung der ent- schuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder der grossen seelischen Belastung notwendig. In der Anklageschrift besteht hingegen kein Raum für Spekulationen. Was nicht ermittelt werden konnte, hat in die Anklageschrift nicht einzufliessen. Weder die genaue Herkunft oder das Ergreifen der Tatwaffe, der detaillierte Ablauf der Tathandlung (wer stand zu welchem Zeitpunkt wo, wo wurde welcher Stich wie ausgeführt etc.) noch sämtliche (auch ungefährlichen) Verletzungen des Opfers müssen in der Anklageschrift umschrieben sein. Eine gegenteilige Ansicht würde einen Schuldspruch bei unbekannter Herkunft oder nicht gefundener Tatwaffe nie ermöglichen. Ferner liegt es in der Natur eines unbeobachteten dynamischen Ge- schehens, dass nicht sämtliche Details der konkreten Bewegungsabläufe bekannt sind. Der Anklageschrift ist in casu in aller Deutlichkeit zu entnehmen, was der Be- 7 schuldigten zur Last gelegt wird. Die Beschuldigten soll mehrfach mit einem Mes- ser mit Wellenschliff und einer Klingenlänge von ca. 13 cm auf D.________ einge- stochen und damit deren Tod in Kauf genommen haben. Die lebensbedrohlichen Verletzungen von D.________ sind umschrieben. Dabei schadet es nicht, dass die ungefährliche Kopfverletzung von D.________ (Hämatom von 4x4cm) und deren Herbeiführung in der Anklageschrift nicht erwähnt wurde. Die Anklageschrift ist folglich nicht zu beanstanden. Ob die Anklageschrift dem Anklagegrundsatz auch betreffend der Eventualklage des versuchten Totschlags genügen würde, kann – angesichts des Ausgangs des Verfahrens (vgl. Ziff. 12 ff. hiernach – Schuldspruch betreffend versuchte vorsätzli- che Tötung) – offen bleiben. 7. Zur Frage der Verwertbarkeit 7.1 Vorbringen der Parteien (und Erwägung des Bundesgerichts) Rechtsanwalt B.________ brachte in seinem oberinstanzlichen Plädoyer vor, man habe die Beschuldigte über ihre Rolle im Strafverfahren getäuscht. Bei den ersten beiden polizeilichen Befragungen sei sie als Geschädigte einvernommen worden, obwohl die Strafverfolgungsbehörden bereits davon ausgegangen seien, sie sei die Beschuldigte. Damit sei sie weder über den konkreten Vorwurf noch über ihre Rolle im Strafverfahren informiert worden (pag. 864 f.). Rechtsanwalt B.________ rügte die Verwertbarkeit der fraglichen Einvernahmen der Beschuldigten als geschädigte bzw. Auskunftsperson bereits vor Bundesgericht. Dieses äusserte sich nicht zur Problematik der Verwertbarkeit bzw. erkannte nur, dass eine solche Problematik auf der Hand liege, ohne festzuhalten, ob die Aussagen verwertbar sind (vgl. pag. 717 ff.). Rechtsanwalt B.________ argumentierte ferner, auch D.________ sei bei ihrer Einvernahme vom 29.10.2010 gezielt getäuscht worden. Ihr sei eine Aussage vor- gehalten worden, wonach die Beschuldigte behauptet habe, der Vorfall sei nur un- ter ihnen beiden geschehen. Im Protokoll sei ein solcher Vorhalt aber nicht aufge- führt und die Beschuldigte habe das nie gesagt. Der Vorhalt lasse sich nur aus der Antwort von D.________ ableiten (pag. 864; pag. 867). D.________ sei zudem bei ihrer ersten Einvernahme nicht korrekt belehrt worden. Der pauschale Hinweis auf Art. 208 Abs. 2 des Gesetzes über das Strafverfahren (aStrV; BSG 321.1) reiche nicht aus. Es fehle an einer wörtlichen Ausführung, worüber D.________ effektiv belehrt worden sei (pag. 865). Letztlich sei auch das Recht der Beschuldigten auf Konfrontation mit Belastungs- zeugen verletzt worden. Die Beschuldigte habe an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Sanitäter, der Polizei und G.________ nicht teilgenommen. Es fehle an einer förmlichen und unzweideutigen Verzichtserklärung, weshalb die Aussagen unverwertbar seien. Ferner habe G.________ bis zu ihrer oberinstanzli- chen Hauptverhandlung den Satz «si isch düredräit» nicht in eigenen Worten bestätigt, weshalb ihre staatsanwaltschaftliche Einvernahme unverwertbar sei (pag. 865). 8 Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, die ersten Einvernahmen der Beschul- digten seien noch nach altem (kantonalen) Verfahrensrecht erfolgt. Die Ermitt- lungsbehörden seien von einer Dritttäterschaft ausgegangen und hätten erst durch die Befragung der Beschuldigten Zweifel an dieser Version gehabt. Der Beschul- digten sei bei den Einvernahmen als Auskunftsperson ein Aussageverweigerungs- recht zugestanden, worüber sie aufgeklärt worden sei. Die Einvernahmen seien damit rechtmässig erfolgt und würden gestützt auf Art. 448 Abs. 2 StPO ihre Gül- tigkeit auch nach neuem Recht behalten (pag. 860). Die Einvernahme von D.________ müsse man chronologisch betrachten. Auf pag. 188, Z. 26 ff. könne man den konkreten Vorhalt lesen. Im Zusammenhang mit diesem Vorhalt sei die Aussage von D.________ auf pag. 189, Z. 21 ff. erfolgt und mache durchaus Sinn. D.________ sei nicht getäuscht worden (pag. 867 f.). 7.2 Zu den Einvernahmen der Beschuldigten als Auskunftsperson Das vorliegende Strafverfahren wurde ab dem 26.10.2010 gegen unbekannte Täterschaft und ab dem 10.5.2011 gegen A.________ als Beschuldigte geführt (vgl. pag. 1; pag. 4 f.). Bei den ersten zwei (polizeilichen) Einvernahmen der Be- schuldigten vom 28.10.2010 und 4.11.2010 wurde sie als Auskunftsperson und nicht als beschuldigte Person befragt (pag. 206 ff.; pag. 215 ff.). Die beiden Einver- nahmen sind unter dem alten bernischen Gesetz über das Strafverfahren (aStrV) erfolgt. Nach Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmun- gen nichts anderes vorsehen. Nach Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrens- handlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit. Abs. 2 gilt allerdings nur für jene Verfahrenshandlun- gen, welche nach dem alten Recht konform angeordnet worden sind. Bedeutsam ist dies namentlich für Beweise, die verwertbar bleiben, auch wenn sie der StPO widersprechen oder nach ihr sogar ungültig wären. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie im Einklang mit der BV und der EMRK standen. Massgeblich ist das frühe- re Verfahrensrecht und nicht das der StPO (USTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 448). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gilt Art. 448 Abs. 2 StPO auch für die Frage der Verwertbarkeit von Beweis- mitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2012 vom 15.5.2013 E. 2.3). Die fragli- chen Einvernahmen sind folglich unter dem Lichte des aStrV zu überprüfen. Angeschuldigte Person war unter dem Gesetz über das Strafverfahren, wer einer strafbaren Handlung verdächtigt war und gegen welche eine Strafverfolgung eröff- net wurde (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 230 aStrV; AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, Spiez 1996, N. 506). Die Strafverfolgung zu eröffnen, war aus- schliesslich Sache der Untersuchungsbehörden (AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, Spiez 1996, N. 1310). Art. 46 Abs. 1 Ziff. 1 aStrV hielt fest, als Auskunftsperson gelte, wer als Täterin oder Täter bzw. als Teilnehmerin oder Teil- nehmer einer strafbaren Handlung in Frage kam und nicht angeschuldigt war – mithin eine der Tat verdächtige Person. Eine Auskunftsperson war man so lange, als ein Verdacht der Täterschaft oder Teilnahme bestand, sich dieser aber noch 9 nicht soweit verdichtet hatte, dass die Eröffnung der Strafverfolgung sich rechtfer- tigte. Gemäss Literatur zum damaligen Recht gab es die Figur der Auskunftsperson, um in einem solchen Fall bei Notwendigkeit einer Befragung nicht nur die Wahl zwi- schen – vielleicht voreiliger – Eröffnung der Strafverfolgung oder einer Einvernah- me der betreffenden Person als Zeuge zu haben. Letzteres würde die Person, soll- te sie wirklich Täter sein, in ein arges Dilemma treiben, nämlich wahrheitsgetreu auszusagen und sich damit selber zu belasten oder wissentlich falsches Zeugnis abzulegen. Um diese Schwierigkeit zu lösen, drängte sich die Schaffung einer Fi- gur gewissermassen «zwischen den Fronten» auf, was mit der Auskunftsperson geschah. Diese wurde, musste sie befragt werden, zwar zur Wahrheit ermahnt, war aber nicht verpflichtet auszusagen, was ihr mitzuteilen war (Art. 125 aStrV; AE- SCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, Spiez 1996, N. 621 f.). War sie zur Aussage bereit, waren die Bestimmungen über Zeugen – mit Ausnahme des unbegründeten Aussageverweigerungsrechts – sinngemäss anwendbar (Art. 122 aStrV, Art. 125 Abs. 2 aStrV; AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, Spiez 1996, N. 909; vgl. zum Ganzen MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl. 2003, S. 227 f.). Die damalige bernische Praxis war sich des Konflikts, dem eine Auskunftsperson als verdächtige Person ausgesetzt ist, durchaus bewusst. Dennoch war gerade für die verdächtige Person die Figur der Auskunftsperson vorgesehen. Im vorliegenden Fall wurde am 26.10.2010 ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft eröffnet (vgl. pag. 1). Es lag noch keine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte vor. Dementsprechend konnte die Beschuldigte nach damaligem Recht noch nicht als angeschuldigte Person einvernommen werden. Dass zum damaligen Zeitpunkt noch keine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte eröffnet worden war, erstaunt nicht, zumal sowohl die Beschuldigte als auch D.________ in ihren Einvernahmen an der Dritttäterschaft festhielten und ausführten, eine harmo- nische Beziehung und unmittelbar vor der Tat ein gutes Gespräch geführt zu ha- ben. Zwar hatten die befragenden Polizisten offensichtlich Zweifel an der Version des Dritttäters (vgl. pag. 212, Z. 29 ff.; pag. 213, Z. 18 ff.; pag. 214, Z. 9; pag. 219, Z. 1 ff.; pag. 219, Z. 19 ff.; pag. 219, Z. 32 ff.). Allerdings blieb D.________ bei ih- ren Einvernahmen dabei, die Beschuldigte sei nicht die Täterin. Die Beschuldigte selbst sprach von einer dritten männlichen Person, welche D.________ angegriffen habe. Sie gab sogar ein detailliertes Signalement vom angeblichen Täter ab (pag. 212, Z. 37 ff.). Erst zum Schluss ihrer polizeilichen Einvernahme vom 28.10.2010, sagte sie unter Tränen aus, sie glaube es [die Täterin zu sein] zwar nicht, aber sie wolle mit ihrem Psychiater noch über Borderline sprechen – viel- leicht bilde sie sich den unbekannten Täter ja nur ein (pag. 214, Z. 18 ff.). Bei der nächsten Einvernahme sprach sie wieder von einem unbekannten Täter – an Bor- derline leide sie nicht (pag. 216, Z. 20 ff.; pag. 216, Z. 30 ff. – sie sei sich ganz si- cher, dass der unbekannte Täter existiere). Insgesamt waren die Aussagen der Beschuldigten und von D.________ damit auf eine Dritttäterschaft gerichtet. Die Fragen der Polizisten zielten denn auch in weiten Teilen auf den unbekannten Dritt- täter. Hinzu kam, dass die Beschuldigte die Leistungen der Opferhilfe in Anspruch nahm und nach wie vor in einer Beziehung mit D.________ lebte. Objektive Be- 10 weismittel, welche die Zweifel der ermittelnden Polizisten untermauert hätten, lagen zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahmen der Beschuldigten noch nicht vor. Denn die die Beschuldigte belastenden Beweismittel, wonach keine Spuren eines Dritten in den Räumlichkeiten gefunden werden konnten, wurden erst am 11.1.2011, 16.2.2011 bzw.10.6.2014 erstellt bzw. bekannt (KTD-Rapport mit Blut- spurenauswertung am Boden und DNA der Beschuldigten am Messergriff, pag. 47 ff. sowie Auswertung Blutspur bei Sofa, pag. 105 ff.; pag. 110 ff.). Das IRM- Gutachten betreffend die Beschuldigte wurde ebenfalls erst nach den beiden poli- zeilichen Einvernahmen, am 15.12.2010 (Eingang beim Untersuchungsrichter 16.12.2010), erstellt (pag. 131 ff.). Folglich ist unter damaligem Recht nicht zu be- anstanden, dass gegen die Beschuldigte noch kein Verfahren als beschuldigte Person eröffnet bzw. dass sie anfänglich zwei Mal als Auskunftsperson einver- nommen wurde. Aus der Befragung als Auskunftsperson ist ihr aufgrund des un- eingeschränkten Aussageverweigerungsrechts denn auch kein Rechtsnachteil er- wachsen. Bestandteil der Rechtbelehrung nach Art. 208 Abs. 2 aStrV war der Ver- weis auf Art. 125 Abs. 1 aStrV, wonach eine Auskunftsperson nicht zur Aussage verpflichtet war. Eine entsprechend Belehrung ist bei beiden fraglichen Einvernah- men erfolgt. Die Beschuldigte wurde mit Verweis auf Art. 208 Abs. 2 aStrV darauf hingewiesen, nicht zur Aussage verpflichtet zu sein. Für die Kammer ist letztlich weder eine Verletzung der BV noch der EMRK ersicht- lich, weshalb die Einvernahmen der Beschuldigten als Auskunftsperson nicht zu beanstanden sind. 7.3 Zur Belehrung von D.________ nach Art. 208 Abs. 2 aStrV Die Polizei hatte nach aStrV den zu befragenden Auskunftspersonen ausdrücklich zu sagen, sie hätten das Recht, die Aussage zu verweigern (Art. 208 Abs. 2 aStrV; AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, Spiez 1996, N. 510 und N. 1240). Die von der Polizei bei Einvernahmen zu beachtende Belehrung nach Art. 208 Abs. 2 aStrV lautete wie folgt: «Artikel 56 ist auch bei polizeilichen Befra- gungen zu beachten, ebenso das Schweigerecht von Auskunftspersonen (Art. 125) und von Personen, die ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht geltend machen. Personen, die einer strafbaren Handlung verdächtigt werden, sind auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam zu machen. Überdies können die zu be- fragenden Personen erklären, dass sie nur bereit sind, vor der Untersuchungs- behörde auszusagen. Die betreffenden Personen sind vor ihrer Befragung über diese Befugnisse zu belehren.» Im Einvernahmeprotokoll vom 29.10.2010 (sowie in den weiteren polizeilichen Ein- vernahmeprotokollen) wurde die entsprechende Belehrung wie folgt erwähnt: «Ich bin über meine Rechte gemäss Art. 208 Abs. 2 StrV belehrt worden und erkläre mich bereit, vor der Polizei auszusagen» (pag. 182, Z. 8 f.). Es sind keine Hinweise vorhanden, wonach D.________ nicht entsprechend belehrt und auf ihr Aussage- verweigerungsrecht hingewiesen worden wäre. Die Belehrung nach Art. 208 Abs. 2 aStrV wurde standardmässig zu Beginn der Einvernahme gemacht und praxis- gemäss in der fraglichen Formulierung protokolliert. D.________ las das Protokoll selbständig durch und bestätigte sämtliche Aussagen mit ihrer Unterschrift (pag. 192, Z. 12 f.). Folglich bestätigte sie eigenhändig, nach Art. 208 Abs. 2 aStrV 11 belehrt worden und bereit gewesen zu sein, vor der Polizei Aussagen zu machen. Die Belehrung ist nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als erstmals vor Bun- desgericht geltend gemacht wurde, D.________ sei nicht korrekt belehrt worden (pag. 680, N. 94). Entsprechendes wurde weder von der Verteidigung der Beschul- digten (wobei vom Bundesgericht festgehalten wurde, es habe sich nicht um eine ungenügende Verteidigung gehandelt, pag. 715 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2016 vom 17.6.2016 E. 2 ff.) noch von der damaligen Vertretung von D.________, Fürsprecher J.________, geltend gemacht. 7.4 Zur Täuschung von D.________ D.________ wurde in der Einvernahme vom 29.10.2010 folgender Vorhalt ge- macht: «Frau A.________ behauptet, sie hätten Ihnen im Massageraum ein Mes- ser aus der Hand weggenommen, dann hätten Sie es ihr wieder abgenommen. Es habe zwischen ihnen ein heftiges Gerangel um dieses Messer stattgefunden. Sie, Frau A.________, habe Angst gekriegt und sei in Panik geraten. Ihretwegen hätten Sie sich wahrscheinlich noch zusätzliche Schnittverletzungen zugezogen» (pag. 188, Z. 11 ff.). Daraufhin wurde ihr die Frage gestellt, ob sie sich an eine sol- che Situation erinnern könne. D.________ antwortete, dies sei möglich (pag. 188, Z. 17 ff.). Wenige Fragen später wurde sie erneut gefragt, ob es sich um einen Fall von häuslicher Gewalt handle (pag. 188, Z. 42 f.) bzw. ob das Gespräch einen Streit entfacht habe (pag. 189, Z. 17). Danach folgte die Frage: «Falls Sie Ihre Partnerin in Schutz nehmen wollen, sollten sie bedenken, dass Sie sich einer wei- teren Gefahr aussetzen, wenn Sie jetzt versuchen, zum Alltag überzugehen. Eines Tages könnte noch Schlimmeres passieren. Es müssten Gegenmassnahmen ge- troffen werden. Möchten Sie dazu etwas sagen?» (pag. 189, Z. 21 ff.) – woraufhin D.________ antwortete: «Wenn A.________ das so beschreibt, muss es wohl so gewesen sein, dass dieser Vorfall nur unter uns zweien geschah» (pag. 189, Z. 26 f.). Die Beschuldigte gab in ihrer Einvernahme vom 28.10.2010 effektiv die D.________ vorgehaltene Aussage zu Protokoll (pag. 209, Z. 5 ff.; pag. 210, Z. 10 ff.; pag. 212, Z. 5 ff.; pag. 213, Z. 38 ff.). Die letzte – von der Verteidigung als auf täuschendes Verhalten zurückzuführende – Aussage von D.________ ist auch nicht aus dem Kontext gerissen. Ihre Aussage bezieht sich eindeutig auf den nur wenige Fragen zuvor erfolgten Vorhalt. Es kann nicht von einem täuschenden Ver- halten oder fehlender Protokollierung gesprochen werden. Denn bei Durchsicht der polizeilichen Protokolle entsteht generell der Eindruck, dass äusserst gründlich und ausführlich protokolliert wurde. So wurden durch die befragenden Polizisten auch heiklere Fragen offen protokolliert (vgl. pag. 187, Z. 18 – bzw. bei der Beschuldig- ten pag. 213, Z. 18 ff.; pag. 214, Z. 9; pag. 219, Z. 4 ff.; pag. 219, Z. 19 ff.; pag. 219, Z. 32 ff.). 7.5 Zum Recht auf Konfrontation der Beschuldigten mit den Belastungszeugen Die parteiöffentlichen, staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von K.________ (Rettungssanitäter, pag. 238 ff.), L.________ (Rettungssanitäterin, pag. 244 ff.), M.________ (Polizist, pag. 272 ff.) und G.________ (Praxisassistentin, pag. 259 ff.) sind sowohl in Anwesenheit der Verteidigung der Beschuldigten (Fürsprecher 12 C.________) als auch in Anwesenheit des damaligen Vertreters von D.________ (Fürsprecher J.________) erfolgt. Die Beschuldigte nahm an den Einvernahmen nicht persönlich teil. Einzig bei der oberinstanzlichen Einvernahme von G.________ (pag. 824 ff.) war die Beschuldigte persönlich anwesend. Rechtsanwalt B.________ verwies auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2014 vom 30.9.2014, wonach eine förmliche und unzweideutige Verzichtserklärung der Beschuldigten auf ihre Teilnahme vorliegen müsse, damit die Einvernahme trotz Abwesenheit der Beschuldigten verwertbar sei. In diesem Zusammenhang ist das neuere Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2015 vom 12.3.2015 zu beachten, worin ausdrücklich festgehalten wurde, dass es neben der schriftlichen Mitteilung an den Verteidiger keiner separaten, persönlichen «Vorladung» der Beschuldigten bedürfe. Die persönliche Teilnahme der beschuldigten Person an Beweiserhebungen und Einvernahmen sei fakultativ (E. 1.4.2). Die Kammer sieht keinen Grund von der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Urteil 6B_16/2015 abzuweichen. Insbesondere besteht zwischen den beiden er- wähnten Bundesgerichtsurteilen kein unlösbarer Widerspruch, im Urteil vom 30.9.2014 wurde die hier interessierende Frage nämlich letztlich offen gelassen. Vorliegend wurde der damalige Verteidiger der Beschuldigten im Vorfeld über die Einvernahmen der Zeugen informiert. Es lag mithin in seiner anwaltlichen Pflicht, die Beschuldigte darüber in Kenntnis zu setzen und sie bezüglich ihrer Möglichkeit zur Teilnahme zu informieren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 87 StPO. Dort wird festgehalten, dass Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbei- stand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt werden (Abs. 3). Nur wenn eine Partei persönlich zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzuneh- men hat, wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt (Abs. 4). Eine persönliche Teilnah- me der Beschuldigten an den Einvernahmen der Zeugen war gestützt auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung aber eben nicht notwendig, sodass eine Mitteilung an den Verteidiger ausreichend war. Die Beschuldigte kann diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der in Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur ver- wertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu zie- hen und Fragen an die Belastungszeugen zu stellen. Der konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch verlangt, dass die beschuldigte Person in die Lage versetzt wurde, ihr Fragerecht tatsächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage in Frage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die Einvernommene in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28.10.2010 E. 1.4.1 f.). Der bei den Einvernahmen anwesenden Verteidiger konnte den Zeugen K.________, L.________ und M.________ Ergänzungsfragen stellen. Bei L.________ (pag. 248, Z. 133 ff.) und M.________ (pag. 276, Z. 150 ff.) wurde von diesem Recht Gebrauch gemacht. Eine persönliche Teilnahme der Beschuldigten 13 wurde nicht beantragt bzw. die Beschuldigte nahm trotz Möglichkeit nicht teil, wes- halb die Einvernahmen nicht zu beanstanden sind. Die Zeugin G.________ wurde oberinstanzlich in Anwesenheit der Verteidigung und der Beschuldigten einvernommen (pag. 824 ff.). Dabei beschränkte sich die Einvernahme nicht nur auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen. G.________ wurde vielmehr erneut ausführlich zu den wesentlichen Punkten ihrer Wahrnehmungen befragt und sie konnte entsprechend in eigenen Worten das Er- lebte erneut wiedergeben. Insbesondere die Aussage «si isch düredräit» gab G.________ zwar erst auf Nachfrage, allerdings überlegt und in eigenen Worten wieder (pag. 826, Z. 20 ff.). Die Verteidigung – und nicht die Beschuldigte selbst – stellte G.________ schliesslich noch einige Ergänzungsfragen (pag. 829, Z. 36 ff; pag. 830, Z. 1 ff.). Auch im Falle von G.________ wurde der Konfrontationsan- spruch der Beschuldigten gewahrt und die Beschuldigte hatte genügend Möglich- keiten die Glaubhaftigkeit derer Aussagen zu überprüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.2). III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Zur Anklageschrift Das Bundesgericht hat das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 22.9.2015 vollumfänglich aufgehoben. Dem Neubeurteilungsverfah- ren liegt die gleiche Anklageschrift wie dem ersten oberinstanzlichen Verfahren zu Grunde. Der Beschuldigten wird die versuchte vorsätzliche Tötung evtl. der ver- suchte Totschlag zum Nachteil von D.________ vorgeworfen. Die Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt vom 26.10.2010 wie folgt (pag. 939 f.): Anlässlich eines verbalen und tätlichen Streits mit ihrer Lebenspartnerin D.________ in den Räum- lichkeiten der Massageschule „N.________“ an der O.________(Strasse), ________ Bern, behändig- te die Beschuldigte ein spitziges Messer mit Wellenschliff und einer Klingenlänge von ca. 13 cm und stach mehrfach auf D.________ ein, wodurch letztere mehrere Schnitt- und Stichverletzungen im Brust- und Bauchbereich (Perforation des Magens, knöcherne Rippenverletzung sowie Blut und Luft im Brustkorb rechts (Hämatopneumothorax) sowie diverse Schnittverletzungen auf der Innenseite der linken Hand, an der rechten Hand und auf dem Nasenrücken (mit Beteiligung des Knorpels) erlitt. Gemäss Gutachten des IRM vom 15.12.2010, ist die Perforation des Magens für sich alleine bereits als lebensbedrohende Verletzung zu qualifizieren. Die Beschuldigte sah auf Grund ihres Tatvorge- hens den Tod von D.________ als möglich voraus und nahm diesen zumindest in Kauf. Eventualiter versuchter Totschlag, indem sie den oben genannten Sachverhalt unter dem Eindruck einer heftigen entschuldbaren Gemütsbewegung (Affekt) und/oder unter grosser seelischer Belastung auf Grund des Streites bzw. dessen Ursprungs verwirklichte. 9. Unbestrittener Sachverhalt Mit Blick auf den angeklagten Sachverhalt können lediglich die von D.________ er- littenen Verletzungen, das Rahmengeschehen unmittelbar vor der Tat sowie die 14 Abläufe im Zusammenhang mit den Interventionen von Sanität und Polizei als un- bestritten gelten: Die Beschuldigte und D.________ waren seit 1997 liiert und lebten seit Februar 2009 in einer eingetragenen Partnerschaft. Die Beschuldigte betrieb die Massage- schule N.________ und stand in Zusatzsaubildung zur Osteopathin. D.________ liess sich zur Paartherapeutin ausbilden. Nachdem die Beschuldigte in der Massa- gepraxis übernachtete, hatte sie am Morgen des 26.10.2010 einen Patienten, ver- liess danach die Praxis und kehrte für eine weitere Patientin zurück in die Massa- geschule. Gegen 13.00 Uhr begab sich die Beschuldigte kurz in ihren gemieteten Praxisraum nebenan. Sie verliess den Raum sogleich wieder, zumal die Untermie- terin P.________ diesen noch bis ca. 13.10 Uhr beanspruchte. Die Beschuldigte kehrte in die Praxisräumlichkeiten des N.________ zurück, wo sich D.________ befand. G.________ nahm in der Folge Lärm bzw. Schreie wahr, begab sich vor die Mas- sageschule N.________ und traf dort auf eine abgeschlossene Eingangstüre. Die stark blutende D.________ öffnete G.________ die Türe, woraufhin G.________ zurück in der Arztpraxis Dr. Q.________ die Sanitätspolizei Bern alarmierte. Auf dem Weg zurück zur Massageschule N.________ fand G.________ das Tatmes- ser am Boden (wobei unklar ist, ob sie es direkt vor der Massageschule oder der Arztpraxis fand), welches sie aufhob und in der Arztpraxis deponierte. Kurz später kamen zwei Ambulanzteams mit je zwei Mitarbeitenden, um die Be- schuldigte und D.________ getrennt ins Inselspital zu führen. Am Tatort befanden sich ferner vier Mitarbeiter der Polizei. Im Inselspital wurden anlässlich der körperlichen Untersuchung bei D.________ mehrere Schnitt- und Stichverletzungen im Brust- und Bauchbereich sowie diverse Schnittverletzungen auf der Innenseite der linken Hand, an der rechten Hand, am rechten Ohr, an der Stirn und auf dem Nasenrücken festgestellt. D.________ musste operativ versorgt werden und wurde danach auf der Intensivstation behal- ten. Bei der Beschuldigten wurden an beiden Wangen und in der äusseren Jochbein- gegend flächenhafte Antragungen von Blut festgestellt sowie insbesondere an der linken Hand diverse Hautdurchtrennungen bzw. –ablösungen. Am rechten Ober- schenkel befand sich innenseitig eine scharfe L-förmige Hautdurchtrennung (vgl. zu den detaillierten Verletzungsbildern der beiden Frauen Ziff. 12.2.2 f. hiernach; zum Ganzen vgl. pag. 485 f., S. 5 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 10. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Bestritten sind demgegenüber die Ereignisse vom 26.10.2010 ab ca. 14.00 Uhr bis zur Intervention der auf demselben Stock in der Arztpraxis Dr. Q.________ als me- dizinische Praxisassistentin arbeitenden G.________ bzw. bis zu deren Meldung an die Sanitätspolizei um 14.12 Uhr. Vor dem Hintergrund der Angaben der beiden beteiligten Frauen, wonach sie von einer unbekannten männlichen Person überfallen und von dieser verletzt worden 15 seien, stellen sich der Kammer die folgenden Beweisfragen (vgl. auch pag. 487, S. 7 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): - Kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Dritttäterschaft ausgeschlossen werden? - Wenn ja: Kann der Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen werden, das sie D.________ mit dem sichergestellten Messer attackiert und ihr die lebens- gefährlichen Verletzungen im Brust- und Bauchbereich zugefügt hat? - Sind Fakten erstellt, die Rückschlüsse auf die subjektive Seite, auf das Wissen und Wollen der Beschuldigten, allenfalls auch auf die Beweggründe zulassen? Nach Ansicht der Kammer ist vorab zu klären, ob eine Dritttäterschaft ausge- schlossen werden kann. Dabei sind die Beweise bzw. Indizien in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsa- chen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel beste- hen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22.2.2017 E. 2.2 und 6B_217/2012 vom 20.7.2012 E. 2.2.2). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt und vollgültiger Beweis. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15.9.2016 E. 2.8). Hat sich die Auseinandersetzung einzig zwischen der Beschuldigten und D.________ abgespielt, muss deren Ablauf folglich nicht in allen Details bekannt sein, sondern nach Ansicht der Kammer einzig geklärt werden, ob die Beschuldigte als (Haupt-)Aggressorin zu bezeichnen ist. 11. Vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Die Vorinstanz schloss die Version des Dritttäters aus. Allerdings kam sie zum Schluss, aufgrund der vorhandenen Beweismittel, namentlich der objektiven Be- funde des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) und des Instituts für Rechtsmedizin (IRM), lasse sich ein ausschliesslich durch die Beschuldigte provozierter und aus- geführter Angriff mit Tötungsvorsatz nicht mit der nötigen Klarheit nachweisen. Die Vorinstanz hielt eine wechselseitige Provokation für mindestens ebenso wahr- scheinlich, was nicht zuletzt die beidseitig erlittenen schweren Verletzungen, das 16 Hantieren beider Frauen mit dem Tatmesser und auch das beidseitig auffällige Nachtatverhalten nahelege. Der mutmassliche Ablauf und insbesondere ein Tötungsvorsatz der Beschuldigten sei unter diesen Umständen nicht rechtsgenü- gend nachzuweisen. Verschiedene Alternativgeschehen, in welchen D.________ nicht nur die Rolle eines Opfers innegehabt habe, seien mehr als nur theoretisch denkbar (vgl. pag. 485, S. 5 und pag. 519 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung). 12. Würdigung durch die Kammer 12.1 Vorbemerkungen zu den Ermittlungshandlungen Die Verteidigung rügte die Vorgehensweise der ermittelnden Behörden in der vor- liegenden Strafuntersuchung. Man habe das Tatmesser und den Tatort nicht gründlich untersucht. So habe man beim Tatmesser einzig Blutspuren und keine DNA-Abriebe entnommen. Aus diesem Grund könne man nichts zur Täterschaft ableiten bzw. die Dritttäterschaft nicht beweisen. Man sei auch dem Hinweis von Sanitäterin L.________ [recte: K.________] nicht nachgegangen, wonach sie [rec- te: er] am Boden Barfussspuren gesehen habe (pag. 863 f.). Die Verteidigung verkennt bei ihrer Argumentation die Methodik der kriminaltechni- schen Untersuchung des KTD. Es ist gerichtsnotorisch, dass der KTD bei den kri- minaltechnischen Untersuchungen die Tatorte und Tatwaffen auf alle möglichen Spuren überprüft. Festgehalten werden einzig die positiven Befunde. Steht im KTD- Bericht, es seien Blutspuren untersucht worden, so wurde sowohl nach Fingerab- drücken, Haaren, DNA-Abrieben etc. gesucht, solche allerdings nicht gefunden. Ein Bericht über die erfolglose Suche weiterer Spuren erfolgt praxisgemäss nicht. Die Verteidigung geht folglich fehl in der Annahme, der KTD habe am Tatmesser nur nach Blutspuren gesucht. Aus dem Umstand, dass keine männliche DNA- Komponente auf dem Tatmesser festgestellt werden konnte, kann nicht auf eine mangelhafte Ermittlungsarbeit geschlossen werden. Hätte eine männliche Person ohne Handschuhe zu tragen und ohne anschliessende Reinigung der Tatwaffe, diese am Griff grossflächig berührt, hätte sich die männliche DNA (durch Schweiss, DNA-Abriebe o.a.) mit dem asservierten Blut vermischt. Zumindest eine männliche DNA-Nebenkomponente oder ein Mischprofil hätte vom KTD gefunden werden müssen. Zwar wurde die DNA von G.________ effektiv nicht am Tatmesser gefun- den. Allerdings berührte sie nach eigenen Angaben das Messer ganz hinten mit nur zwei Fingern (pag. 250, Z. 27). Deshalb erstaunt nicht, dass ihre DNA nicht am Griff nachgewiesen wurde, zumal sie den Griff – nicht wie ein Täter, der mehrmals zusticht – grossflächig berührte. Auch aus der Tatortuntersuchung lässt sich keine mangelhafte Vorgehensweise des KTD ableiten. Der Tatort zeigte grossflächige Blutanhaftungen im Massage- zimmer, dem Korridor und dem Vorraum der Massageschule N.________. Der KTD selbst führte aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass allfällige wei- tere Spuren durch die grossflächigen Blutanhaftungen überdeckt worden seien und weitere Schuhspuren auf dem Plattenboden nicht festgestellt werden konnten (vgl. pag. 111). Das Argument der Verteidigung – aufgrund der Aussage von K.________ seien Barfussspuren am Tatort zu sehen gewesen, die der KTD nicht 17 gefunden bzw. untersucht habe – ist nicht stichhaltig. «Barfuss» bedeutet «mit blossen Füssen» und wird im Kanton Bern umgangssprachlich auch als «ohne Schuhe» verstanden. K.________ gab an, beide Frauen hätten Schuhe getragen (was falsch ist – zumal lediglich die Beschuldigte durchgehend Schuhe trug, vgl. pag. 51) und er habe Barfussspuren gesehen, die von der Türe her in den Raum hinein gegangen seien (pag. 242, Z. 141 f.; pag. 241, Z. 128). Sowohl auf dem Si- tuationsplan (pag. 43/44) als auch auf der Fotodokumentation des KTD (pag. 72 f.) sind die Sockenspuren von D.________ ersichtlich – diese gingen effektiv von der Eingangstüre Richtung Massagezimmer. Auf der Fotodokumentation vom Tatort können keine Spuren von nackten Füssen festgestellt werden. K.________ muss mit «barfuss» folglich «ohne Schuhe» gemeint haben, zumal ausgeschlossen wer- den kann, dass er Spuren gesehen hat, die weder dem KTD aufgefallen noch auf der Fotodokumentation ersichtlich sind. Letztlich sind DNA-Spuren entgegen den Aussagen der Verteidigung nicht nur kur- ze Zeit nachweisbar. Bei guter Witterung – namentlich bei trockenen Verhältnissen und nicht übermässig hohen Temperaturen (z.B. bei Raumtemperaturen) – kann die DNA jahrelang nachgewiesen werden. Die Fachleute des KTD haben die Spuren korrekt und sachgerecht erhoben. Auf die in den KTD-Berichten gemachten objektiven Feststellungen kann die Kammer abstellen. 12.2 Zu den objektiven Beweismittel 12.2.1 Zu den sichergestellten Materialien und Spuren Die Dokumentation des KTD besteht aus diversen Unterlagen (pag. 42 ff.; Situati- onsplan, pag. 43 f.; Bericht/Rapport des KTD, pag. 48 ff.; Material- und Spurenver- zeichnis, pag. 52 ff.; Fotos vom Tatort, pag. 68 ff.; Fotoaufnahmen der verletzten Beschuldigten, pag. 83 ff.; Fotoaufnahmen der verletzten D.________, pag. 90 ff.; Atelieraufnahmen, pag. 102 ff.). Was die ausführliche Wiedergabe der relevanten objektiven Beweismittel anbelangt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 490 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung). Für die Kammer sind vorliegend insbesondere die folgenden objektiven Beweismit- tel von Bedeutung (die objektiven Beweismittel im Zusammenhang mit den Verlet- zungsbildern der Beschuldigen und D.________ werden unter Ziff. 12.2.2 f. hier- nach erwähnt und gewürdigt): - Am Tatort wurde eine veränderte Situation vorgefunden. Die Eingangstüre war geöffnet. Im Eingangsbereich/Empfangsbereich, im Korridor bis zum Massage- raum sowie in diesem Raum selbst befanden sich am Boden wie an den Wän- den zahlreiche Blutanhaftungen (pag. 45; pag. 48); - Im Massagezimmer sind sowohl im unmittelbaren Eingangsbereich (pag. 74), auf der linken Seite des Massagetischs (pag. 75), auf und neben dem Sofa so- wie an der Wand links neben dem Sofa (pag. 77 ff.) Blutspritzer zu sehen; 18 - Sowohl im Massagezimmer als auch im Korridor und Eingangsbereich liessen sich im Blut lediglich die Schuh- bzw. Sockenspuren (Eindruckspuren im Blut) der beiden beteiligten Frauen finden (pag. 51; pag. 111); - Zwei Schuhsohlenabdrücke von nassen Schuhen, konnten der tatortberechtig- ten R.________, Sanitätspolizei, zugeordnet werden (pag. 51; pag. 111); - Der KTD konnte aufgrund der erwähnten Schuhspuren die mögliche Anwesen- heit einer weiteren Person nicht ausschliessen (allfällige weitere Spuren könn- ten durch die grossflächigen Blutanhaftungen am Boden überdeckt worden sein; pag. 111); - Die festgestellten Blutspritzer im Massagezimmer, an der Wand links neben dem Sofa stammen ausschliesslich von D.________ (pag. 106) und deuten aufgrund der Lage und der Form des Blutspurenbildes auf ein linkshändig ge- führtes Tatmesser hin. Die Spritzrichtung des Blutes dürfte beim Aufziehen mit dem Messer nach einem Stich entstanden sein (pag. 51); - An der Klinge des Tatmessers – einem Brotmesser mit einer Grifflänge von 120 mm und einer Klingenlänge von 134 mm – konnte vorne, mittig und hinten die DNA von D.________ festgestellt werden (pag. 49 f.). Am Messergriff vorne und hinten wurde ein DNA-Mischprofil festgestellt, bei welchem die DNA von D.________ und der Beschuldigten jeweils komplett vorhanden war. Zusätzli- che DNA-Merkmale waren nicht vorhanden (pag. 50); - Am Türstopper (1.3 kg), welcher im Massageraum auf dem Fussboden neben dem Massagetisch fensterseitig gefunden wurde (pag. 53), konnte ein DNA- Mischprofil festgestellt werden. Die Hauptkomponente des erhaltenen DNA- Mischprofils stammt von zwei Personen. Die Merkmale von D.________ und der Beschuldigten waren komplett vorhanden. Als Nebenkomponente war in sehr geringer Menge die DNA von einer männlichen Person vorhanden (pag. 50); - Zwei künstliche Fingernägel wurden im Massagezimmer am Boden fenstersei- tig neben dem Massagetisch und neben dem Türstopper gefunden (pag. 53; pag. 76); - Ein silberner Fingerring wurde im Massagezimmer am Boden vor dem Sofa ge- funden (pag. 53; pag. 78). Der KTD zog aus den sichergestellten Materialien und Spuren folgende Schlüsse (pag. 51; pag. 111): - Über den genauen Tatablauf könnten aus spurentechnischer Sicht keine Anga- ben gemacht werden; - Gestützt auf das Blutspurenbild dürfte sich der Tatvorgang hauptsächlich im Massagezimmer abgespielt haben; - Aufgrund der Schuh- bzw. Sockenspuren sowie der Blutspuren dürften die Be- teiligten im blutenden Zustand mehrfach zwischen Massagezimmer und Ein- gangsbereich hin und her gegangen sein; 19 - Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass allfällige weitere Spuren durch die grossflächigen Blutanhaftungen am Boden überdeckt worden seien – in Be- zug auf die Schuhspuren könne eine mögliche Anwesenheit einer weiteren Person nicht ausgeschlossen werden; - Es würden Hinweise für eine allfällig vorhandene Fremdeinwirkung fehlen und die angetroffene Situation erlaube Zweifel am geschilderten Tatablauf. Weder aus den Fussspuren am Boden noch aus der Untersuchung des Türstop- pers lassen sich Hinweise für oder gegen eine männliche Dritttäterschaft finden. Ohnehin wäre der angebliche Dritttäter nach Angaben der Beschuldigten aus der Massageschule geflohen, bevor die beiden Frauen zur Eingangstür gelangten. Sei- ne Spuren – hätte er denn welche hinterlassen – wären folglich durch die gross- flächigen Blutanhaftungen am Boden überdeckt worden. Wie bereits erwähnt kann zudem ausgeschlossen werden, dass es am Tatort Spuren von nackten Füssen hatte. Es bleibt fraglich, was die Verteidigung daraus hätte ableiten wollen, zumal der angebliche Dritttäter die nackten Fussspuren nicht in das Blut hätte eindrücken können (wenn überhaupt, verliess er die Massageschule vorher und kam nicht zurück). Die geringe männliche DNA-Nebenkomponente am Türstopper liefert ebenfalls keine Hinweise auf eine allfällige Dritttäterschaft, zumal daraus einzig abgeleitet werden kann, dass eine männliche Person vor der Tat – möglicherweise bereits Monate zuvor – mit dem Türstopper in Berührung kam. Die Blutspuren am Tatmesser beweisen ferner nur, dass sowohl die Beschuldigte als auch D.________ damit in Kontakt kamen. Hinweise auf eine mögliche Täter- schaft ergeben sich daraus nicht. An der Klinge des Messers wurden einzig die DNA-Spuren von D.________ gefunden – dies lässt sich mit dem grösseren Aus- mass ihrer Verletzungen (vgl. nachfolgende Ausführungen unter Ziff. 12.2.3 hier- nach) erklären und lässt ebenfalls keinen eindeutigen Schluss auf die Täterschaft zu. Aus dem Spurenbild im Massagezimmer ergibt sich allerdings ein deutlicheres Bild. Gemäss KTD (und den Aussagen der beteiligten Frauen) handelt es sich um den Hauptort des Geschehens. Es handelt sich zwar um einen relativ kleinen Raum, al- lerdings ist dieser spärlich eingerichtet und es kann nicht von besonders engen Verhältnissen die Rede sein. Auf der Massageliege und auf deren rechten Seite (fensterseitig) sind keine Blutspritzer oder –tropfen zu finden. Zudem befinden sich unmittelbar vor, neben und auf dem Sofa grössere Blutanhaftungen. Gemäss KTD sind die Blutspritzer an der Wand links neben dem Sofa auf ein linkshändig geführ- tes Messer durch dessen Aufziehen nach einem Stich zurückzuführen. Entspre- chend muss zumindest ein wesentlicher Teil des Tatgeschehens beim Sofa stattge- funden haben. D.________ wurde dort mit mindestens einem Messerstich verletzt. Anders lassen sich die Blutspuren beim Sofa – insbesondere der Blutspritzer an der Wand – nicht erklären. Aufgrund der Dichte der Blutspuren im Zimmer kann die Massageliege als Haupttatort ausgeschlossen werden. 20 Auffällig sind ferner die künstlichen Fingernägel der Beschuldigten, welche sich unmittelbar neben dem Türstopper auf der rechten Seite der Massageliege (fens- terseitig) befanden. 12.2.2 Zu den Verletzungen der Beschuldigten Die Sachverständigen haben sich eingehend und sorgfältig mit den sich stellenden relevanten Fragen auseinandergesetzt. Die Arztberichte, das Gutachten und die Aussagen von Dr. med. H.________ sind schlüssig und nachvollziehbar. Die Kammer sieht keinen Anlass, nicht darauf abzustellen. Für die Kammer sind fol- gende Erkenntnisse von besonderer Bedeutung: Die Beschuldigte wurde am 26.10.2010, um 16.00 Uhr und damit kurz nach dem fraglichen Vorfall im Notfall des Inselspitals (u.a. von Dr. S.________) untersucht. Im Protokoll der ersten Untersuchung wurde festgehalten, die Beschuldigte habe keine Amnesie gehabt, die zeitliche und örtliche Orientierung sei erhalten gewesen, das Bewusstsein klar, ihr Verhalten und ihre allgemeinen Symptome seien un- auffällig gewesen. Die Stimmung wurde als aufgelöst umschrieben. Ein Beeinträch- tigungsgrad habe nicht vorgelegen (pag. 137). Bei der Beschuldigten wurde anlässlich der Untersuchung durch das IRM neben flächenhaften Antragungen von vertrocknetem Blut an beiden Wangen und der äusseren Jochbeingegend an der linken Hand eine quer über die Schwimmfalte verlaufende, ca. 1 cm messende Hautdurchtrennung mit scharfen Wundrändern und angedeutet spitzen Wundwinkeln gefunden. Am innenseitigen Grundgelenk des linken Zeigefingers befand sich eine etwa 0.5 cm lange tangentiale Oberhauta- blösung mit angedeutet scharfen Wundrändern. Im Bereich der Fingerkuppen bzw. der Fingernägel beider Hände befand sich vertrocknetes Blut und die aufgeklebten Fingernägel des linken Zeigefingers sowie des rechten Daumens, des Mittelfingers und des kleinen Fingers fehlten. Am rechten Oberschenkel innenseitig, etwa auf halber Höhe zwischen Hüftgelenk und Kniegelenk, war eine schräg von oben in Richtung Oberschenkel-Vorderseite unten ziehende scharfe L-förmige Hautdurch- trennung mit teilweise zackigen Wundrändern zu finden. Ansonsten konnten keine Verletzungen festgestellt werden (pag. 132). Die Verletzungen an der linken Hand sowie am rechten Oberschenkel der Be- schuldigten wurden als durch Einwirken von scharfer Gewalt verursacht beurteilt. Aufgrund der Lokalisation der Verletzungen sei eine Selbstbeibringung durchaus möglich. Bei der an der linken Hand gefundenen Verletzung sei denkbar, dass die- se durch ein Abrutschen über Schneide- bzw. Klingenrücken, beim Halten bzw. Zu- stechen mit einem Messer, entstanden sei. Bei der am rechten Oberschenkel ge- fundenen Verletzung handle es sich aufgrund der Wundverhältnisse am ehesten um eine Stich-Schnitt-Verletzung. Diese könne im Zuge einer körperlichen Ausein- andersetzung, z.B. als Selbstverletzung beim schwungvollen Zustechen von Oben nach Unten auf eine Drittperson, entstanden sein. Derartige Verletzungsbilder könnten als Selbstverletzungen bei Metzgern beim Ausweiden von Innereien beob- achtet werden. Die Verletzungen würden in der Regel folgenlos abheilen (pag. 133). 21 Dr. med. H.________ bestätigte bei seiner oberinstanzlichen Einvernahme die Be- funde (pag. 832, Z. 18). Die Beschuldigte sei bei der Untersuchung vom 26.10.2010 orientiert und in gutem Zustand gewesen. Ihre Formulierungen seien klar gewesen und sie habe gut mitgemacht (pag. 832, Z. 36 ff.). Zu den Verletzun- gen der Beschuldigten präzisierte er, aufgrund der Kombination der beiden Verlet- zungen an der linken Hand und dem rechten Oberschenkel, sei man zur Interpreta- tion von Selbstverletzungen gekommen. Für sich alleine gesehen könne man die Verletzungen auch anders interpretieren (pag. 835, Z. 6 ff.; pag. 838, Z. 27 ff.). In Kombination würden die beiden Verletzungen zu einem aktiven Zustechen, mit un- glücklicher Messerführung passen (pag. 835, Z. 32 ff.) bzw. seien die Verletzungen richtungsweisend für eine Selbstverletzung (pag. 838, Z. 23 ff.). Es seien keine ty- pischen Borderline Verletzungen (pag. 835, Z. 5) und Abwehrverletzungen sehe man nicht immer (pag. 835, Z. 32). Auf Vorhalt der Aussage der Beschuldigten, der Täter (ca. 180 cm) habe sie (ca. 165 cm), als sie ihn von hinten festgehalten habe, ins Bein gestochen, führte Dr. med. H.________ aus, das sei nicht auszuschlies- sen. Man habe nur die Information, dass es sich um scharfe Gewalt handle. Die Muskulatur am Oberschenkel sei mobil, daher sei es schwierig eine konkrete Rich- tung anzugeben (pag. 835, Z. 20 ff.). Aus den Verletzungen der Beschuldigten lässt sich kein definitives Bild über den Tatablauf oder die Täterrolle ableiten. Auffällig bleibt, dass die Kombination der von der Beschuldigten erlittenen Verletzung an der linken Hand und am rechten Ober- schenkel als Selbstverletzung nach schwungvollem Zustechen beurteilt wurde. Im Vergleich zu D.________ (vgl. nachfolgende Ausführungen unter Ziff. 12.2.3 hier- nach) hatte die Beschuldigte ferner deutlich leichtere Verletzungen. Abwehrverlet- zungen waren bei ihr keine auffindbar. Im Arztbericht (die erste Untersuchung er- folgte nur rund 2 Stunden nach der Tat) und im IRM-Gutachten lassen sich ferner keine Hinweise dafür finden, dass die Beschuldigte an einer Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit oder Ähnlichem gelitten hätte oder dass sie unter einem Schock gestanden wäre. 12.2.3 Zu den Verletzungen von D.________ D.________ wurde am 26.10.2010 (Eintritt 14.40 Uhr, pag. 160) erstmals in der Notfallstation des Inselspitals untersucht (u.a. durch Dr. T.________). Auch bei ihr konnte keine Amnesie festgestellt werden. Ihre zeitliche und örtliche Orientierung sei erhalten gewesen sowie ihr Bewusstsein klar. Ihr Verhalten wurde als ängstlich und ihre Stimmung als unauffällig umschrieben (pag. 130). Ihr Kreislauf war durch- gehend stabil (pag. 161). Dr. med. H.________ gab in seiner oberinstanzlichen Einvernahme an, D.________ habe auf der Notfallstation der Insel einen GTS von 15 gehabt. Das sei das Maximum der Skala zur Bewertung des Bewusstseins (pag. 836, Z. 38 ff.; vgl. auch Bericht des Inselspitals vom 26.10.2010 der Untersuchung um 14.40 Uhr, pag. 160). Ferner sei sie durch den Schlag an ihre rechte Wange eher nicht be- wusstlos geworden (pag. 834, Z. 38). Man müsse aber nicht unbedingt etwas se- hen, wenn man bewusstlos geworden sei (pag. 838, Z. 5 ff.). 22 Gemäss IRM-Bericht vom 15.12.2010 seien der Fotodokumentation des chirurgi- schen Notfalls des Inselspitals Bern vom 26.10.2010 (pag. 162) im Brust- und Bauchbereich insgesamt 4 abgrenzbare Hautwunden, deren Wundränder scharf erscheinen, zu entnehmen. Zudem seien auf dem Foto der linken Hand, mehrere scharfe Hautdurchtrennungen ersichtlich (von der rechten Hand sei kein Foto vor- handen). D.________ habe an einer Verletzung des Magens, welche operativ übernäht worden sei, einer knöchernen Rippenverletzung (Durchstossung) sowie an Blut und Luft im Brustkorb (Hämatopneumothorax rechts) gelitten. Es sei das grosse Netz (Omentumpatch) befestigt worden und die an den Händen gelegenen Schnittwunden seien durch die Handchirurgie und plastische Chirurgie versorgt worden (pag. 124). Bei der postoperativen Untersuchung durch das IRM vom 27.10.2010 (vgl. Aussa- ge von Dr. med. H.________, pag. 832, Z. 18 ff. und vgl. KTD-Bericht, pag. 49) konnten bei D.________ die folgenden Verletzungen festgestellt werden: An der rechtsseitigen Wange, etwas unterhalb des Jochbeinbogens habe sich eine diffuse, blau gefärbte Hautunterblutung von etwa 4x4 cm Grösse mit gelblichem Randbe- reich befunden. An der Stirnmitte und rechts daneben sowie am Nasenrücken sei- en Hautabhebungen vorhanden gewesen. Am rechten Ohr oberhalb des Ohrläpp- chens habe sich eine scharfe Hautdurchtrennung befunden. An der rechten Han- dinnenseite sei eine mit Nahtmaterial versorgte scharfe Hautdurchtrennung (Y- förmig, ca. 6 cm lang) und an den Beugeseiten der Finger 2 bis 5 jeweils eine etwa 1.5 cm messende, scharfe Hautdurchtrennung, welche mit Nahtmaterial versorgt worden sei, zu sehen gewesen. An der Zeigefingerkuppe wies D.________ eine vertrocknete oberflächliche Hautdurchtrennung auf. Von der rechten Brustkorbsei- te, beginnend unterhalb der rechten Brust, quer zur Körperlängsachse bis zur Brustkorbmitte habe eine mit Klammern versorgte, ca. 9 cm lange, scharfe Haut- durchtrennung vorgelegen. Diese habe in einer in Körperlängsachse verlaufenden, ca. 25 cm messenden, mit Klammern versorgten scharfen Hautdurchtrennung, welche links um den Bauchnabel verlaufen sei, geendet. Vom oberen Teil dieser Hautdurchtrennung sei ein ca. 10 cm messender, kratzerartiger Hautdefekt, wel- cher nach links unten in Richtung Rippenbogen gehe, verlaufen. Unterhalb der lin- ken Brust habe sich zudem eine ca. 1 cm messende scharfe Hautdurchtrennung befunden. Etwas oberhalb des Bauchnabels, linksseitig, befand sich eine weitere ca. 3 cm lange, scharfe, mit Klammern versorgte Hautdurchtrennung (pag. 125). Die Verletzungen von D.________ wurden als durch das Einwirken von scharfer Gewalt bedingt beurteilt. Aufgrund der Lokalisation und der Lage der einzelnen Schnitte an den Handinnenflächen handle es sich am ehesten um sogenannte Ab- wehrverletzungen. Eine Selbstbeibringung dieser Verletzungen sei möglich. Auf- grund des Ausmasses der an der Brust und im Bauchbereich gefundenen Verlet- zungen seien diese am ehesten Folge einer Fremdhandlung. Gestützt auf die Wundmorphologie handle es sich um Stich-, Schnittverletzungen. Die erlittene Per- foration des Magens hätte ohne sofortige, medizinische Massnahme eine in der Regel tödliche Entzündung im Bauchraum nach sich ziehen können. Eine solche sei als lebensbedrohliche Verletzung zu werten. Zu etwaigen bleibenden Schäden aufgrund der Handverletzungen könne aus rechtsmedizinischer Sicht noch nicht Stellung genommen werden (pag. 126). 23 Gemäss den Aussagen von Dr. H.________ seien die Verletzungen von D.________ nicht typisch für Selbstverletzungen (pag. 833, Z. 27 f.; pag. 833, Z. 35). Die Verletzungen an den Handinnenflächen seien am ehesten Abwehrver- letzungen (pag. 833, Z. 35 f.). Abgesehen von der Verletzung am Jochbein der rechten Wange, seien alle Verletzungen auf scharfe Gewalteinwirkung zurückzu- führen (pag. 834, Z. 20 ff.). Auffällig sei, dass die Verletzungen eher an der rechten Seite von D.________ gewesen seien. Daher sei die Annahme möglich, der Ge- genüberstehende sei Linkshänder gewesen – beweisen könne man das aber nicht (pag. 834, Z. 8 ff.). Eine wie von den Frauen geschilderte wechselseitige Ausein- andersetzung mit dem Messer könne die Verletzungen an der Hand von D.________ gegebenenfalls erklären, wenn D.________ in das Messer reingegrif- fen hätte, um es wegzunehmen (pag. 836, Z. 10 f.). Dr. med. H.________ erklärte ferner, wenn man einen Stich ausführe und das Messer wieder rausziehe, sei eine Blutansammlung zu erwarten, sofern man die Wunde nicht zuhalte (pag. 837, Z. 35 ff.). D.________ führte aus, die Motorik und Sensorik ihrer linken Hand sei nach wie vor gestört. Sie könne feine Sachen nicht mehr spüren. Sie arbeite vorwiegend am Computer und weil sie die Finger nicht mehr richtig strecken könne, seien die We- ge zu den Tasten etwas länger. Sie habe sich aber daran gewöhnt (pag. 847, Z. 26 ff.). Es muss heute davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand von D.________ betreffend die Sensorik und Motorik ihrer Hand nicht mehr verbessern wird. Ferner seien Narben zurückgeblieben (pag. 452, Z. 21 f.). Auch mit den Verletzungen von D.________ haben sich die Sachverständigen ein- gehend und sorgfältig auseinandergesetzt. Aus den Befunden bei D.________ kann nichts Eindeutiges zur Täterschaft geschlossen werden. Augenfällig bleibt aber die Beurteilung des IRM, wonach die (Bauch)Verletzungen von D.________ am ehesten Fremdhandlungen seien und jene an den Händen am ehesten Ab- wehrverletzungen darstellen würden. Die massiven Verletzungen von D.________ haben ferner zu einem Blutverlust geführt und lassen gemäss Dr. med. H.________ Blutspuren erwarten. In den Arztberichten (erste Untersu- chung nur gerade rund 40 Minuten nach der Tat) und dem IRM-Gutachten sind keine Hinweise vorhanden, wonach D.________ zu irgendeinem Zeitpunkt an einer Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit, einem Schock, einer akuten Belas- tungsreaktion oder an Bewusstlosigkeit gelitten hätte. Dr. med. H.________ führte denn auch aus, der Schlag an die rechte Gesichtshälfte von D.________ habe eher nicht zu einer Bewusstlosigkeit geführt. Ein Schock im medizinischen Sinne ist da- her unwahrscheinlich (vgl. nachfolgende Ausführungen unter Ziff. 12.3.3 hiernach). 12.3 Zu den subjektiven Beweismittel 12.3.1 Zu den Aussagen von G.________ Von zentraler Bedeutung sind vorab die Aussagen von G.________, Medizinische Praxisassistentin in der Praxis Dr. med. Q.________, deren Büroräumlichkeiten sich auf demselben Stock wie die Massageschule N.________ befanden. Sie war die erste Person, welche die beiden Frauen nach dem Vorfall sah und mit ihnen sprach. Zuvor war sie auch Ohrenzeugin. Sie wurde zum einen am Tattag um 24 16.00 Uhr polizeilich (pag. 249 ff.) und dann noch einmal, gut ein Jahr später, durch die Staatsanwaltschaft (pag. 259 ff.) befragt. Zuletzt erfolgte am 25.4.2017 eine oberinstanzliche Einvernahme (pag. 824 ff.). Die Aussagen von G.________ in ih- rer polizeilichen Einvernahme vom 26.10.2010 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4.11.2011 wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (vgl. pag. 495 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung). Auf eine nochmalige Wiedergabe dieser Aussagen wird ver- zichtet. Gemäss polizeilichen Nachtrag vom 27.10.2010 fand zwischen der Polizei und G.________ ferner am 27.10.2010 um 08.40 Uhr ein telefonischer Kontakt statt. Gegenüber dem befragenden Polizisten erklärte G.________ am Telefon, als sie das erste Mal die Praxis verlassen und an die Türe der Massagefachschule ge- klopft habe, sei das Messer noch nicht dort (auf der Fussmatte der Praxis Dr. Q.________) gewesen. Es sei unmöglich, dass sie das Messer hätte überse- hen können. Es habe erst in der Fussmatte gesteckt, nachdem sie nach dem ab- gebrochenen Telefonat mit der Polizei wieder in den Flur zurückgekehrt sei, weil die Frauen nach ihrer Hilfe gerufen hätten (pag. 253). In der oberinstanzlichen Einvernahme vom 25.4.2017 (pag. 824 ff.) bestätigte G.________ ihre Aussagen (pag. 824, Z. 42). Sie führte erneut aus, sie habe einen Schrei gehört und zuerst gemeint, er käme von draussen. Sie könne nicht sagen, von wem der Schrei gekommen sei. Sie wisse nicht mehr genau, warum sie bei der Massageschule N.________ schauen gegangen und wie viel Zeit verstrichen sei, bis sie dort geklopft habe (pag. 825, Z. 1 ff.). Die Türe der Massageschule sei ab- geschlossen gewesen. Glaublich D.________ habe ihr die Türe geöffnet – sie kön- ne sich nur noch daran erinnern, dass sie als erstes Blut gesehen habe. Von da an sei sie wohl etwas unter Schock gestanden. Auf Frage, ob D.________ etwas zu ihr gesagt habe, gab G.________ an, sie wisse es nicht mehr. Auf Vorhalt, D.________ habe etwas gesagt, führte G.________ nach längerem Überlegen aus, D.________ habe gesagt «si isch düredräit» (pag. 826, Z. 1 ff.). Später habe noch jemand gesagt, sie seien von einem Mann angegriffen worden. Sie wisse aber nicht mehr genau, wer das gesagt habe. Eine dritte Person habe sie nicht gesehen. D.________ habe ihr glaublich gesagt, sie solle das Messer wegnehmen. Wo sie es genommen habe, wisse sie nicht mehr genau. Es sei sicherlich im Korridor auf dem Boden gelegen (pag. 827, Z. 7 ff.). Die beiden Frauen seien sicher unter Schock gestanden (pag. 827, Z. 42). Sie habe sich bis zum Eintreffen der Sanität alleine um die beiden Frauen gekümmert. Die Frage der Verteidigung: «Sind Sie sich heute und jetzt noch ganz sicher, dass das [«si isch düredräit» von D.________] gesagt wurde?» beantwortete G.________ mit «ja» (pag. 830, Z. 5 ff.). Würdigung der Aussagen: G.________ schilderte den Ablauf der Ereignisse nachvollziehbar, gleichbleibend und detailliert (pag. 249, Z. 13 ff.; pag. 250, Z. 1 ff.; pag. 261 ff.). Sie differenzierte jeweils klar, an was sie sich noch erinnern konnte und an was nicht. In der staats- anwaltschaftlichen und oberinstanzlichen Einvernahme gab sie denn auch klar zu erkennen, sich an gewisse Umstände nicht mehr zu erinnern. Sie versuchte nicht, 25 die Beschuldigte übermässig zu belasten, mied Übertreibungen, schweifte nicht ab und schilderte ohne Mutmassungen, was sie am Tatort wahrgenommen und gehört habe. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb G.________ die Beschuldig- te zu Unrecht hätte belasten sollen. Auf ihre gleichbleibenden und stringenten Aus- sagen kann abgestellt werden. Bereits bei ihrer Meldung an die Sanitätspolizei vom 26.10.2010 um 14.12 Uhr gab G.________ differenziert und objektiv an, es seien zwei Frauen «schiins» überfal- len worden. Auf Frage was passiert sei, gab sie an, sie wisse es nicht – sie habe Schreie gehört und jemanden, der um Hilfe geschrien habe. Auf Frage ob es ein Überfall gewesen sei, führte G.________ aus: «Ja, si säges» (Ermittlungsbericht vom 6.5.2011 pag. 6 ff., Beilage 1). Wiederholt sprach G.________ davon, nachdem sie die Schreie einer weiblichen Person gehört habe, sei sie zur Massageschule N.________ gegangen und dort sei die Türe verschlossen gewesen (pag. 249, Z. 13 ff.; pag. 250, Z. 1; pag. 825, Z. 3 ff.; pag. 826, Z. 2). Bei ihrer polizeilichen Einvernahme nur wenige Stunden nach dem Vorfall, führte G.________ aus, D.________ habe die Türe geöffnet (pag. 250, Z. 1 ff.) und auf Frage, was passiert sei, geantwortet: «si isch düredräit» (pag. 250, Z. 3 f.). G.________ bestätigte diese Worte sowohl bei der Staatsan- waltschaft als auch bei der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 264, Z. 190; pag. 826, Z. 24 ff.; pag. 830, Z. 17). Zwar konnte sie sich bei der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme effektiv nicht von alleine an diesen Satz erinnern und bestätigte ihn erst auf Vorhalt. Bei ihrer oberinstanzlichen Einvernahme gab sie demgegenüber von sich aus, nach längerem Überlegen an, D.________ habe ihr gesagt: «si isch düredräit». Diese Äusserung bestätigte schliesslich auch M.________, welcher angab, G.________ habe ihm gegenüber erklärt, D.________ habe zu ihr gesagt: «Itz isch sie völlig usgraschtet» oder «itz isch sie völlig düredräit». Der genaue Wortlaut sei ihm nicht mehr präsent, aber das «sie» habe G.________ betont (pag. 276, Z. 132 ff.). M.________ hielt die entsprechen- de Äusserung bereits im Journaleintrag vom 26.10.2010 fest (pag. 2). G.________ konnte sich zwar nicht mehr daran erinnern, ob das Messer nun in der Fussmatte vor der Massageschule N.________ (pag. 265, Z. 218 f.; pag. 266, Z. 269 f.) oder in derjenigen vor der Praxis Dr. Q.________ (pag. 250, Z. 22 f.) ge- legen sei (pag. 267, Z. 277 f.; pag. 827, Z. 28). Zweifellos fand sie es jedoch im Korridor zwischen den beiden Räumen – dies bestätigte auch M.________ (pag. 274, Z. 93 f.; pag. 275, Z. 100 f.). Zum Zustand der beiden Frauen gab G.________ an, die Beschuldigte habe ver- ängstigt gewirkt (pag. 250, Z. 37 f.), sei kreidebleich gewesen, habe schwere Lip- pen gehabt und sei irgendwie unter Schock gestanden (pag. 251, Z. 17 f.; pag. 827, Z. 42). D.________ habe kein Wort gesprochen (pag. 250, Z. 42 f.; pag. 251, Z. 19 f.). Sie habe einen nervösen Eindruck gemacht und habe verstört gewirkt (pag. 251, Z. 18 f.). D.________ sei wohl unter Schock gestanden (pag. 251, Z. 20; pag. 827, Z. 42). Sie sei aber besser ansprechbar gewesen als die Beschuldigte und habe auf Fragen zu ihren Verletzungen klar Auskunft geben können (pag. 251, Z. 22 f.; pag. 267, Z. 285). Die Frauen hätten sich nicht feindlich zueinander verhalten. Sie seien eher apathisch gewesen, hätten sich aber nicht 26 zusammen aufgehalten und hätten auch nicht versucht, einander zu trösten oder zu helfen, was sie bei einem Überfall als normal erachtet hätte (pag. 251, Z. 11 ff.). Eine dritte Person sah G.________, obwohl sie kurz nach den hörbaren Schreien zur Massageschule N.________ ging, hingegen zu keinem Zeitpunkt. Ebenso we- nig sah sie Anzeichen oder Spuren, die auf die Anwesenheit einer Drittperson hin- gedeutet hätten. 12.3.2 Zu den Wahrnehmungsberichten der Sanitätspolizei und den Aussagen von K.________, L.________ und M.________ Gewisse Aufschlüsse zur angetroffenen Situation vor Ort geben auch die diversen Wahrnehmungsberichte der ausgerückten Rettungssanitäter/innen der Sanitätspo- lizei, wobei K.________ und L.________ am 7.11.2011 durch die Staatsanwalt- schaft parteiöffentlich als Zeugen befragt wurden. Die Sanitätspolizei rückte mit zwei Patrouillen aus: 1) K.________ (Fahrer), L.________ (Lead), R.________ (3. Person im Fahrzeug) – Eintreffen um ca. 14.20 Uhr; 2) U.________ (Fahrer), V.________. Betreffend die Wahrnehmungsbericht von K.________ (pag. 232), L.________ (pag. 233), R.________ (pag. 234; pag. 236) und U.________ (pag. 235) sowie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von K.________ vom 7.11.2011 (pag. 238 ff.) und L.________ (pag. 244 ff.) kann auf die amtlichen Akten und die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 497 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). M.________ (Kantonspolizei Bern), verfasste den Journaleintrag vom 26.10.2010 (eröffnet um 14:18:36 Uhr; pag. 2) und bildete mit seiner Kollegin W.________ die Patrouille Berna ________, welche um 14:22 Uhr – kurz nach der ersten und vor der zweiten Patrouille der Sanitätspolizei – vor Ort eintraf und von G.________ beim Gebäudeeingang im EG in Empfang genommen wurde. Betreffend seiner parteiöffentlichen Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 7.7.2011 kann voll- umfänglich auf die amtlichen Akten und die Zusammenfassung der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 271 ff.; pag. 498 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Entscheid- begründung). Im Weiteren wurde P.________ am 27.10.2010 polizeilich befragt (pag. 268 ff.). Sie war jeweils dienstags in einem gemieteten, separaten Nebenraum der Massageschule tätig, so auch am Tattag bis ca. 13:10 Uhr. Sie konnte einzig bestätigen, dass die Eingangstüre zum Massagezentrum häufig abgeschlossen sei, wenn Kurse laufen würden oder wenn massiert werde. Würdigung der Aussagen und Wahrnehmungsberichte: Den Wahrnehmungsberichten der Mitarbeiter der Sanitätspolizei und den Aussagen von K.________, L.________ und M.________ sind stringente sowie glaubhafte Angaben zu entnehmen. Die Intervention und die Situation in der Massageschule unmittelbar nach dem Vorfall wurden von ihnen übereinstimmend geschildert. Sie gaben an, die Beschuldigte und D.________ getrennt voneinander aufgefunden zu haben (K.________, pag. 232, pag. 240, Z. 77 ff.; L.________, pag. 233, pag. 246, Z. 62 f.; U.________, pag. 235). Zwar hätten die beiden Frauen 27 teilweise nacheinander gefragt (K.________, pag. 242, Z. 132 f. – die Beschuldigte habe gefragt, wie es D.________ gehe und wo sie hinkomme; L.________, pag. 233; pag. 247, Z. 121 f. – die Beschuldigte sei in der Ambulanz um D.________ besorgt gewesen; U.________, pag. 235 – D.________ habe gesagt, die Beschuldigte solle an den gleichen Ort gebracht werden). Sie hätten aber nicht miteinander gesprochen (K.________, pag. 232; L.________, pag. 233, pag. 246, Z. 67). L.________ erklärte anschaulich: «Aber aufgefallen ist vor allem die Stille. Die beiden Frauen haben sich nicht umeinander gekümmert. Sie sind auch nicht nebeneinander gesessen. Und sie waren ja beide Opfer. Das war für mich sehr komisch» (pag. 247, Z. 108 ff.). Ein derartiges Verhalten der beiden Frauen unmittelbar nach einem Überfall durch eine fremde Person, ist nach Ansicht der Kammer effektiv erstaunlich. Die Einsatzkräfte schilderten übereinstimmend ein auffallend ruhiges Verhalten der Beschuldigten und von D.________. K.________ nannte das Verhalten «ruhig» (pag. 232) bzw. er führte aus: «Sie waren absolut ruhig, es hat niemand geweint, niemand war nervös. Sie waren ruhig und orientiert. Es lag keine Bewusstlosigkeit vor. Es ist einfach aufgefallen, dass beide sehr ruhig waren. Sie waren relativ ge- fasst und nicht unter Schock» (pag. 241 Z. 98 ff.). L.________ gab an, die Atmos- phäre bzw. die beiden Frauen seien sehr ruhig gewesen (pag. 233; pag. 246, Z. 67). Zwar erklärte L.________, D.________ sei wohl unter Schock gestanden (pag. 246, Z. 80 f.). Sie sagte allerdings auch, D.________ sei ansprechbar, ge- fasst und ruhig gewesen. Sie habe fassungslos gewirkt (pag. 246, Z. 71 ff.). M.________ sprach ebenfalls nicht von einer Bewusstlosigkeit oder einem Schock (pag. 274, Z. 58; pag. 275, Z. 104). Die Einsatzkräfte erhielten wie G.________ einen unmittelbaren Eindruck der bei- den involvierten Frauen nur wenige Minuten nach der Tat. In Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln kann den Aussagen der Einsatzkräfte kein Hinweis auf eine allfällige Bewusstlosigkeit, Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit oder auf eine akute Belastungsreaktion entnommen werden. Zwar war teils die Re- de von einem apathischen, schockierten Zustand. Beide Frauen wurden jedoch als orientiert beschrieben, was nicht für einen Schock im medizinischen Sinne spricht. Als zumindest sehr ungewöhnlich erscheint ferner der Umstand, dass weder die Beschuldigte noch D.________ den Täter gegenüber den Einsatzkräften erwähnte (K.________, pag. 232; pag. 241, Z. 107 ff.; L.________, pag. 233). R.________ gab an, die Patientin (wobei unklar bleibt welche) habe gesagt, der Täter sei kein Patient gewesen. Ansonsten hätten sie aber nicht nachgefragt (pag. 234). L.________ gab an, die Beschuldigte habe nur erwähnt, sie seien mit einem Messer überfallen worden (pag. 247, Z. 97 ff.). Selbst gegenüber der Polizei gaben die beiden involvierten Frauen keine Täterbeschreibung ab. Dies obwohl die Beschuldigte kurze Zeit zuvor im Stande war, gegenüber G.________ von einem Überfall zu sprechen und einen angeblichen Drögeler als Täter bezeichnete. Dass während der ganzen Anwesenheit der Hilfskräfte (gemäss M.________ dauerte es bis zum Abtransport gefühlt eine Viertelstunde, pag. 274, Z. 69 ff.), der angebliche Täter kein Thema mehr war, ist mehr als erstaunlich, zumal Polizist M.________ explizit nach einem Signalement des Täters zwecks Fahndung gefragt hatte. 28 M.________ hielt in seinem Journaleintrag vom 26.10.2010 fest: «Beide Frauen konnten mir jedoch keine Angaben dazu machen, was genau passiert ist und wer ihnen die Verletzungen zugefügt hatte. Folglich konnten keine Angaben betreffend einer evt. [recte: evtl.] unbekannten Täterschaft erhoben werden» (pag. 2). Auch in seiner Befragung bestätigte er, die Frauen hätten ihm gegenüber einfach ge- schwiegen (pag. 273, Z. 50 ff.; pag. 274, Z. 58). Sie hätten auf ihn einen apathi- schen Eindruck gemacht (pag. 274, Z. 59 f.; pag. 275, Z. 104 f.). Er sei jedoch da- von ausgegangen, dass sie die Fragen verstanden, jedoch einfach geschwiegen hätten. Eine Gemütsregung sei absolut nicht vorhanden gewesen (pag. 275, Z. 104 ff.). 12.3.3 Zu den Aussagen von D.________ Vorab ist darauf hinzuweisen, dass D.________ am 27.10.2010 aufgrund ihres ge- sundheitlichen Zustands nicht formell befragt werden konnte (vgl. pag. 179). Ent- sprechend besteht bezüglich dieser Befragung einzig der Bericht der Kantonspoli- zei (pag. 179 ff.). Als solcher stellt er ein zulässiges, zu würdigendes Beweismittel dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19.5.2014 E. 2.3). Die Vor- instanz hat die Aussagen von D.________ in der polizeilichen Befragung vom 27.10.2010 (Wahrnehmungsbericht pag. 179 ff.) und vom 29.10.2010 (pag. 182 ff.), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23.6.2011 (pag. 196 ff.) sowie der erstinstanzlichen Befragung vom 2.3.2015 (pag. 451 ff.) korrekt zusammengefasst wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 499 ff., S. 19 ff. der erstin- stanzlichen Entscheidbegründung). Ergänzend kommt für die Kammer die oberin- stanzliche Einvernahme vom 25.4.2017 hinzu (pag. 840 ff.): D.________ gab zum Tatablauf an, unmittelbar vor dem Vorfall mit der Beschuldig- ten über den Traum einer Freundin, in welchem sich die Beschuldigte in deren The- rapeuten verliebt hatte, gesprochen zu haben. Zuvor hätten sie noch über ihre Ar- beit als Paarberaterin gesprochen (pag. 840, Z. 35 ff.). Unmittelbar bevor sie atta- ckiert worden sei, habe sich die Beschuldigte hinter ihr befunden. Sie selbst sei in Rückenlage auf dem Massagetisch gelegen (pag. 841, Z. 6 ff.). Sie habe dann während der Massage zwei Geräusche wahrgenommen, dann wisse sie nicht mehr genau, sie habe gedöst und sei in einem Dämmerzustand gewesen. Sie sei auf dem Tisch gelegen, als sie die Schläge erhalten habe. Sie habe einfach plötzlich einen Schatten gesehen, der neben ihr gewesen sei (pag. 841, Z. 20 ff.). Dann wisse sie nicht mehr was geschehen sei (pag. 842, Z. 17 f.). Sie wisse aber nicht, ob sie bewusstlos geworden sei (pag. 848, Z. 16 f.). Das Ereignis habe sie aber völlig aus dem Konzept gebracht (pag. 849, Z. 40 ff.). Es sei vielleicht ein Schock- zustand gewesen (pag. 850, Z. 3). In der Massageschule hätten sie grundsätzlich immer abgeschlossen, wenn die Beschuldigte sie massiert oder man nicht gewollt habe, das jemand reinkomme (pag. 842, Z. 6 f.). Von der Statur und seiner Gangart her habe sie angenommen, der Täter sei ein Mann und sie habe ihn aus dem Mas- sagezimmer rauslaufen sehen. Er sei zügig gelaufen (pag. 842, Z. 22 ff.). Über die Entstehung ihrer Verletzungen könne sie nichts mehr sagen. Sie habe erst im Vor- raum realisiert, dass sie verletzt sei. Als sie den Massageraum verlassen habe, ha- be sie sich noch gedacht, sie gehe weiter oben im Gebäude in die gynäkologische Praxis nähen (pag. 843, Z. 6 ff.). Sie habe geschrien – irgendetwas «gmöget», 29 dann sei G.________ gekommen (pag. 843, Z. 38 ff.). Sie habe G.________ ge- sagt, sie solle die Wunde der Beschuldigten abdecken, weil sie sich Sorgen ge- macht habe (pag. 844, Z. 3 ff.). Ihre eigenen Verletzungen könne sie sich nur so erklären, dass der Täter sie ihr zugefügt habe – die Stiche habe sie aber nicht wahrgenommen. Sie könne sich erinnern, dass sie in das Messer gefasst habe. Sie könne nicht sagen, wer das Messer gehalten habe. Sie habe einen Schatten gese- hen und könne sich nur an das Messer erinnern (pag. 844, Z. 23 ff.). An ein Geran- gel um das Messer mit der Beschuldigten – oder dass sie zuvor erklärt habe, war- um sie ihr das Messer habe wegnehmen wollen – könne sie sich nicht erinnern (pag. 845, Z. 1 ff.). Später gab D.________ allerdings auf Vorhalt ihrer Aussage – sie hätten um das Messer gestritten und die Beschuldigte habe Angst gehabt, sie verletze sie mit diesem – an, sie seien völlig in Panik und aufgelöst gewesen. Sie habe vorher noch nie ein Messer in den Bauch und in die Brust erhalten. Daher sei es logisch, dass sie Panik bekommen habe, als sie das Messer gesehen habe. Warum sie um das Messer gekämpft hätten, könne sie aber nicht erklären (pag. 848, Z. 29 ff.). Auch den Satz «si sich düredräit» könne sie sich nicht er- klären, sie könne sich auch nicht daran erinnern (pag. 845, Z. 9). An ihre Aussage, sie habe sich aufgeregt, weil die Einsatzkräfte von einem Massagesalon gespro- chen hätten, konnte sich D.________ jedoch erinnern und erklärte, es sei ihr para- dox vorgekommen. Sie seien ja nicht im Rotlichtmilieu (pag. 846, Z. 8 ff.). Nachdem D.________ auf Frage, ob sie sich ein Motiv für einen Täter erklären könne, aus- führlich allgemein verdächtige Situationen erwähnte (pag. 849, Z. 6 ff.), beschrieb sie auf Frage der Verteidigung erneut die harmonische Beziehung zur Beschuldig- ten, die sich seit dem Vorfall intensiviert habe (pag. 850, Z. 8 ff.). Würdigung der Aussagen: Für die Kammer sind die ersten Aussagen von D.________ sowie deren Entste- hungsgeschichte von grosser Bedeutung. Die Beschuldigte begab sich am 27.10.2010 gegen 08.00 Uhr – und damit vor den ersten Einvernahmen beider Frauen – entgegen den Anordnungen der Polizei (vgl. pag. 12) auf die Intensivsta- tion zu D.________. Die beiden hätten dort ca. 10 Minuten zusammen gesprochen (pag. 181). Gemäss Wahrnehmungsbericht gab D.________ bereits zu Beginn an, mit der Be- schuldigten unmittelbar vor dem Vorfall ein gutes Gespräch geführt zu haben. Sie hätten lauthals zusammen gelacht und über ihre Ausbildung als Paartherapeutin gesprochen (pag. 181). Bei der ersten formellen Einvernahme bestätigte sie dieses Gespräch, fügte jedoch an, sie hätten auch über den Traum von E.________ – ei- ner Freundin – gesprochen, welche geträumt habe, die Beschuldigte habe sich in ihren Therapeuten verliebt (pag. 188, Z. 46 ff.; pag. 189, Z. 1 ff.). Den Inhalt dieses Gespräches bestätigte D.________ auch bei ihrer Einvernahme vom 25.4.2017 (pag. 840, Z. 35 ff.; pag. 841, S. 1 f.). Den Ort des Geschehens bzw. wann und wie konkret sich der Vorfall abgespielt habe, schilderte D.________ jedoch widersprüchlich: Zu Beginn gab sie an, sie sei auf der Liege gelegen, dann sei sie aufgesessen und habe mit der Beschuldigten gesprochen. Erst dann habe sie etwas gehört (pag. 180). Bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 29.10.2010 schilderte sie den Ablauf wie folgt: «Frau 30 A.________ stand hinter mir und ich lag, und sie massierte mir den Nacken…, dann habe ich etwas gehört, […]. Dann tönte es nochmals komisch – wie jemand an die Wand polen würde […]. Dann bin ich aufgestanden – seitlich der Türe zu- gewendet, zuerst aufgehockt, dann aufgestanden zur Zimmertüre gegangen, wollte dann hinaus – dann bekam ich einen Schlag auf den Kopf, oder mehrere, ich kann es nicht mehr sagen und dann war ich weg» (pag. 185, Z. 21 ff.). Bei der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme führte D.________ aus: «Ich bin auf dem Schragen gelegen. Sie [die Beschuldigte] hat mir eine Nackenmassage gemacht. Ich bin auf dem Rücken gelegen. Ich war in einem Dämmerzustand. Ich war kurz vor dem Ein- schlafen. Dann habe ich irgendwann Schläge auf den Kopf bekommen. Daran kann ich mich noch erinnern. […] Ich kann auch nicht sagen, wo es genau passiert ist» (pag. 197 f., Z. 53 ff.). Dennoch erklärte D.________ kurz darauf, es sei für sie klar, dass sie auf dem Massagetisch gelegen sei, als es geschehen sei (pag. 201, Z. 174 f.). Zum Tatablauf verweigerte D.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ihre Aussagen (pag. 457, Z. 2 f.). Bei ihrer Einvernahme vom 25.4.2017 konnte sich D.________ dann erinnern, dass sie auf dem Massagetisch in Rückenlage gelegen und die Beschuldigte hinter ihr gestanden sei. Dann habe sie zwei Geräusche gehört und habe Schläge erhalten, während sie auf dem Tisch gelegen sei (pag. 841, Z. 6 ff.). D.________ schilderte den Ort des Geschehens bzw. den eigentlichen Tatablauf damit abweichend. Auch konnte sie sich letztlich (6 ½ Jahre später!) besser an das Geschehene erinnern, als noch zu Beginn des Strafverfahrens. Ein Erinnerungs- vermögen, das mit den Jahren immer besser und präziser wird, ist allerdings wenig überzeugend. Ein Gerangel um das Messer, wurde gemäss Wahrnehmungsbericht bei der Befra- gung am 27.10.2010 von D.________ nicht thematisiert bzw. erwähnt (vgl. pag. 180 f.). Bei ihrer Einvernahme vom 29.10.2010 schilderte D.________ eine solche Phase erstmals: «Plötzlich gab es ein Handgemenge und ich reckte in ein Messer, oder lief in ein Messer herein...vermutlich bin ich aufgestanden…Ich weiss, dass ich in ein Messer gereckt habe…Plötzlich sagte A.________ ‚Jesses, was isch mit dim Buch?‘ A.________ lag am Boden, ihre Hand und ihr Bein blutete und dann schaute ich meinen Bauch an und sah dass ich das T-Shirt verschrissen oder aufgeschlitzt war und es war alles verblutet…» (pag. 185, Z. 44 ff.). Die Beschuldig- te habe ihr dann etwas auf den Bauch gedrückt und irgendwann seien die zwei Equipen der Sanitätspolizei gekommen (pag. 186, Z. 3 ff.). Auf Vorhalt der Aussage der Beschuldigten gab D.________ später allerdings lediglich an, es könne sein, dass es ein Gerangel um das Messer gegeben habe (pag. 188, Z. 19). Bei der nächsten Einvernahme führte D.________ aus, sie wisse, sie sei irgendeinmal auf- gestanden. Dann hätten sie um das Messer gekämpft. Offenbar habe sie plötzlich das Messer in der Hand gehabt und sie hätten darum gestritten. Sie habe das Messer gewollt, weil sie gewusst habe, dass sie damit verletzt worden sei. Die Be- schuldigte habe Angst gehabt, dass sie sie mit dem Messer verletzen würde, weil sie, D.________, in einem Schockzustand gewesen sei (pag. 199, Z. 100 ff.). Kurz darauf gab D.________ an, sie glaube schon, die Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle ihr das Messer geben und dann habe sie, D.________, es wieder genommen. Aber sie könne sich nicht mehr genau daran erinnern (pag. 201, Z. 179 f.). Anläss- 31 lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2.3.2015 gab D.________ kon- kreter an: «Ich kann mich aber noch erinnern, dass ich mit Frau A.________ um dieses Messer gekämpft habe, zu einem Zeitpunkt, als der Täter schon weg war» (pag. 461, Z. 22 ff.). Am 25.4.2017 erklärte D.________ allerdings, sie könne sich nur daran erinnern, in das Messer gefasst zu haben (pag. 844, Z. 29 f.). Sie wisse aber nicht, wer das Messer gehalten habe. Sie habe nur einen Schatten gesehen (pag. 844, Z. 36 ff.). Dennoch erklärte sie, es sei logisch, das die Beschuldigte Angst davor gehabt habe, dass sie sie mit dem Messer verletzen würde. Sie hätten Panik gehabt. Eine Erklärung für das Gerangel habe sie aber nicht (pag. 848, Z. 21 ff.). D.________ konnte folglich auch das angebliche Gerangel um das Messer nicht stringent und konstant umschreiben. Während sie zuerst keine Erinnerung daran hatte, führte sie nach einer detaillierten Schilderung der Geschehnisse wieder aus, «kann sein». Bei einer weiteren Einvernahme führte sie aus, «offenbar» habe man um das Messer gestritten bzw. sie könne sich daran erinnern. Zum Schluss konnte sie sich allerdings nicht mehr an diese Situation erinnern. Ein solches Hin und Her in den Aussagen ist nicht überzeugend. Gemäss Wahrnehmungsbericht vom 27.10.2010 konnte sich D.________ zu Be- ginn nicht an die Zufügung ihrer Verletzungen erinnern, ausser dass sie Schläge und ein Messer gespürt habe. Das Messer sei gross gewesen und habe einen schwarzen Griff gehabt. Sie habe es sicher an der Klinge berührt, weil sie eine Ab- wehrbewegung gemacht habe (pag. 180). Anfänglich gab D.________ an, nach dem Gerangel um das Messer ihre Verletzungen an der Hand und am Bauch wahrgenommen zu haben (pag. 185, Z. 44 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23.6.2011 führte sie dann aus, sie könne sich nur an die Schlä- ge erinnern. Die Stiche in den Bauch habe sie nicht gespürt. Sie wisse nur noch, dass das mit der Hand geschehen sei (pag. 198, Z. 56 ff.) bzw. sie habe nur be- merkt, dass sie ihren Finger nicht mehr richtig bewegen könne (pag. 199, Z. 118 f.). Sie habe nur die Verletzungen der Beschuldigten wahrgenommen und den Sa- nitätern noch gesagt, sie sollten sich um die Wunde der Beschuldigten kümmern (pag. 199, Z. 120 ff.). Letztere Aussage steht allerdings im klaren Widerspruch zu den Angaben der fünf vor Ort anwesenden Sanitäter, die allesamt nicht davon sprachen, D.________ habe dies gesagt (vgl. Ausführungen unter Ziff. 12.3.2 hier- vor). Nur wenig später in der Einvernahme vom 23.6.2011 führte D.________ je- doch aus, sie habe nur bemerkt, dass sie nicht gut habe atmen können und als sie gesessen sei, habe sie auch Schmerzen gespürt (pag. 200, Z. 144 f.). Am 2.3.2015 erklärte D.________ wiederum, sie habe ihre Verletzungen nicht wahrgenommen, nur dass sie die Finger nicht habe bewegen können. Sie habe nur die Verletzungen bei der Beschuldigten gesehen und G.________ auf diese hingewiesen (pag. 460, Z. 7 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25.4.2017 führte D.________ erneut aus, sie habe die Verletzungen nicht wahrgenommen. Sie habe nur bemerkt, dass sie den Mittelfinger nicht mehr habe bewegen können und neu nun auch, sie habe diesen in die Praxis weiter oben nähen gehen wollen (pag. 843, Z. 6 ff.). Auf Frage erklärte sie ferner, sie habe auch gemerkt, dass sie nicht mehr richtig gesehen habe (pag. 843, Z. 24 ff.). Die einzige Erklärung, die sie für die Ver- 32 letzungen habe, sei, dass der Täter ihr diese zugefügt habe. Sie habe die Stiche aber nicht wahrgenommen (pag. 844, Z. 23 ff.). Einzig gleichbleibend ist folglich die Aussage, wonach D.________ das unmittelba- re Zufügen der Stiche nicht wahrgenommen hat. Wann sie nun konkret welche Ver- letzungen wahrgenommen haben will, konnte sie jedoch nicht gleichbleibend ange- ben. Ferner ist unverständlich, warum sie ihre Finger in der gynäkologischen und nicht in der Hausarztpraxis von Dr. Q.________ (auf dem selben Stock) hätte nähen gehen wollen – an diesen Gedanken konnte sie sich zudem erst 6 ½ Jahre nach der Tat erinnern, was ebenfalls unglaubhaft wirkt. Zu Beginn konnte sich D.________ ferner nicht erinnern, G.________ etwas bzw. «si isch düredräit» gesagt zu haben (pag. 180). Am 29.10.2010 gab sie an, sie glaube, dass sie «bägget» habe (pag. 186, Z. 33). Auf konkreten Vorhalt der Aus- sage von G.________, schwieg D.________ zuerst (pag. 187, Z. 16). Auf Nachfra- ge, ob die Beschuldigte durchgedreht sei, führte sie aus, die Beschuldigte, habe si- cherlich Panik gehabt, aber sie raste nicht aus (pag. 187, Z. 20 ff.). Bei der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme konnte sich D.________ offensichtlich wieder an den Satz «si isch düredräit» erinnern und gab an, sie habe den Raum verlassen wollen. Die Beschuldigte habe versucht, sie daran zu hindern und habe die Türe verschlossen. Die Beschuldigte habe Angst davor gehabt, der Täter könne noch draussen sein. Sie, D.________, habe den Raum verlassen wollen (pag. 202, Z. 207 ff.). Dies bestätigte sie auch in der Einvernahme vom 2.3.2015 (pag. 459, Z. 25 ff.). Ergänzend führte sie jedoch aus, die Beschuldigte habe zu ihr gesagt, sie solle nicht rausgehen, weil der Täter vielleicht noch draussen sei (pag. 460, Z. 1 f.). An den Satz «si isch düredräit» konnte sie sich nicht mehr erinnern. Sie erklärte: «Wenn ich so etwas gesagt habe, dann bezog sich meine Aussage darauf, dass mich Frau A.________ daran hindern wollte, die Praxis zu verlassen» (pag. 460, Z. 25 ff.). Am 25.4.2017 sprach D.________ davon, sie habe geschrien und dann sei G.________ gekommen (pag. 843, Z. 41 ff.). Sie habe G.________ gesagt, sie solle sich um die Beschuldigte kümmern (pag. 844, Z. 3 ff.). An den Satz «si isch düredräit» konnte sie sich wiederum nicht erinnern (pag. 845, Z. 9). Auch die Aussagen zur Äusserung «si isch düredräit» sind damit widersprüchlich und unlogisch. Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum die Beschuldig- te durchgedreht sein sollte, wenn sie D.________ vom Verlassen der Massage- schule hätte abhalten wollen. D.________ äusserte diesen Satz gegenüber G.________, nachdem sie Letzterer die Türe geöffnet hatte. Gemäss den glaubhaf- ten Aussagen von G.________ war die Beschuldigte anfänglich nicht vor der Türe. Ein angebliches Durchdrehen der Beschuldigten – nur weil sie nicht gewollt hätte, dass D.________ den Raum verlässt – lässt sich damit nicht sinnvoll erklären. Fer- ner sagte D.________ widersprüchlich aus, ob sie sich nun an diese Äusserung er- innern könne oder nicht. Zur verschlossenen Türe konnte D.________ ebenfalls keine schlüssige Antwort geben. Auf Frage, warum die Türe geschlossen gewesen sei, führte D.________ anfänglich aus: «Isch wahr? I wär o froh, we ig das wüsst, warum dass die Tür isch bschlosse gsi» (pag. 187, Z. 1). Wer die Türe verschlossen habe, wisse sie aber nicht. Wenn sie jeweils ihre Ruhe hätten haben wollen, sei die Türe verschlossen 33 gewesen (pag. 187, Z. 5 ff.). Am 25.4.2017 gab D.________ an, grundsätzlich hät- ten sie die Türe abgeschlossen, wenn die Beschuldigte sie massiert habe oder wenn sie nicht gewollt hätten, dass jemand reinkomme. Wie es am fraglichen Tag gewesen sei, wisse sie aber nicht (pag. 842, Z. 6 ff.). Es bleibt rätselhaft, warum die Türe zur Massageschule unverschlossen hätte sein sollen, wenn sich die beiden anwesenden Frauen im hinteren Massagezimmer auf- hielten und sämtliche Wertgegenstände im Vorraum liessen (vgl. pag. 184, Z. 31 ff. – so auch die Beschuldigte pag. 208, Z. 8 ff.). D.________ machte am 29.10.2010 im Weiteren geltend, sie sei nach dem ersten Schlag bzw. den ersten Schlägen (welche sie stehend erhalten habe) «weg» ge- wesen. Sie wisse nicht wie lange, vermutlich keine halbe oder viertel Stunde. Sie sei dann irgendwann wieder zu sich gekommen. Sie habe aber alles nur noch schleierhaft gesehen (pag. 185, Z. 30 ff.). Auch bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung behauptete D.________, zwischenzeitlich nicht bei Besinnung gewesen zu sein (pag. 197, Z. 44 f.). Am 25.4.2017 gab sie jedoch an, sie wisse nicht, ob sie bewusstlos bzw. ob sie völlig weggetreten gewesen sei (pag. 848, Z. 16 f.). Kurz später erklärte sie, sie wisse nicht, ob sie unter Schock gestanden sei. Das Ereig- nis habe sie einfach völlig aus dem Konzept gebracht (pag. 849, Z. 40 ff.). Erinnerungen von D.________ sind aber durchaus auch immer wieder vorhanden. So konnte sie sich in ihrer Befragung vom 29.10.2010 spätestens ab dem Gerangel mit dem Messer wieder erinnern (pag. 185, Z. 44 ff.). Sie gab auch an, sich, als die Sanitätspolizei gekommen sei, aufgeregt zu haben, weil jemand gesagt habe, es habe einen Überfall in einem Massagesalon gegeben (pag. 186, Z. 7 ff.; so auch pag. 199, Z. 110 ff.; pag. 846, Z. 8 ff.). Sie konnte sich an das Tatmesser erinnern und beschrieb es als etwas grösser mit einem schwarzen Griff. Es sei voller Blut gewesen (pag. 187, Z. 40 f.) bzw. später, es habe einen schwarzen Griff gehabt, aber die Grösse wisse sie nicht (pag. 201, Z. 183 ff.). Sie wusste auch über Ne- bensächlichkeiten Bescheid – sie sei noch ein Glas Wasser trinken gegangen (pag. 190, Z. 25 f.; pag. 200, Z. 136 f.). Ferner konnte sie offenbar den Täter wahr- nehmen – unter anderem will sie gesehen haben, wie dieser nach dem Übergriff auf sie das Massagezimmer verlassen hat. Unter Berücksichtigung dieser Aussa- gen, ihrer Abwehr, der objektiven Beweismittel und der Wahrnehmungsberichte der Einsatzkräfte am Tatort, kann eine Bewusstlosigkeit ausgeschlossen werden (vgl. Ausführungen unter Ziff. 12.2.3 und Ziff. 12.3.2 hiervor). Zum Täter gab D.________ bereits am 27.10.2010 im Spital gegenüber der Polizei an, es sei aufgrund der Grösse und Statur ein Mann gewesen (pag. 180). Bei der nächsten Befragung führte sie aus, sie habe schon das Gefühl, dass noch jemand im Raum gewesen sei. Sie könne aber kein Gesicht beschreiben, weil sie nicht richtig gesehen habe (pag. 187, Z. 50 f.). Von einer männlichen Person war keine Rede. Während der gleichen Befragung erklärte D.________, sie habe keine kon- krete Drittperson gesehen (pag. 188, Z. 22 f.). Bei der nächsten Einvernahme führ- te sie jedoch erneut aus, sie habe eine Gestalt gesehen, die aus dem Behand- lungszimmer rausgegangen sei (pag. 199, Z. 108 f.; pag. 200, Z. 150 ff.). Erst auf Frage – ob diese Gestalt nicht auch die Beschuldigte hätte gewesen sein können – erklärte D.________, so wie sich die Gestalt bewegt habe, gehe sie von einer 34 männlichen Person aus (pag. 200, Z. 158 ff.). Daraufhin führte sie aus, es sei eine dunkle Gestalt gewesen (pag. 201, Z. 167 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab D.________ erneut an, sie habe eine Person schemenhaft wahrgenommen und gesehen, wie diese rausgegangen sei. Aufgrund der Gestalt sei sie davon ausgegangen, es sei ein Mann gewesen (pag. 457, Z. 16 ff.). Am 25.4.2017 erklärte sie, aufgrund der Statur und der Gangart sei sie davon ausge- gangen, es sei ein männlicher Täter gewesen. Nun konnte sie sich auch daran er- innern, dass er zügig aus dem Massagezimmer rausgelaufen sei (pag. 842, Z. 22 ff.). Auch die Aussagen zur Dritttäterschaft sind damit keineswegs stringent und gleich- bleibend. Ferner blieb D.________ bei ihrer Beschreibung sehr vage. Beachtlich ist ferner, dass D.________ gegenüber den befragenden Polizisten während ihrer ersten im Wahrnehmungsbericht festgehaltenen Befragung nicht antwortete, als sie gefragt wurde, ob es sich beim Vorfall um eine Auseinanderset- zung bzw. um ein Eifersuchtsdrama zwischen ihr und der Beschuldigten gehandelt habe. Sie habe nur sichtlich und hörbar schwer zu atmen begonnen (pag. 180). Auf anfänglichen Vorhalt – die Beschuldigte habe behauptet im Massageraum habe es ein Gerangel um das Messer zwischen ihnen beiden gegeben und daher seien wohl noch zusätzliche Schnittverletzungen hinzugekommen – antwortete D.________: «Kann sein. Ich bin nicht der Meinung, dass Frau A.________ das Messer hielt, in welches ich hineinreckte» (pag. 188, Z. 19 f.). Von sich aus fragte sie nach, ob die Beschuldigte etwas von einer Drittperson gesagt habe oder ob sie davon ausgehe, der Vorfall sei nur zwischen ihnen geschehen (pag. 188, Z. 26 f.). Sie fragte, was jetzt geschehe, ob sie in die «Klapsmühle» gehen müsse (pag. 189, Z. 14 f.) und führte aus: «Wenn A.________ das so beschreibt, muss es wohl so gewesen sein, dass dieser Vorfall nur unter uns zweien geschah» (pag. 189, Z. 26 f.). Sie habe keine Angst vor der Beschuldigten und würde sie gerne wieder sehen. Die Beschuldigte habe sicherlich eine psychische Vorgeschichte und man solle das mit ihr psychologisch analysieren. Es könne nur ein Aussetzer gewesen sein (pag. 189, Z. 29 ff.). Diese Aussage ist erstaunlich. Einerseits verschwieg D.________ erneut den Kon- takt mit der Beschuldigten, welche am 27.10.2010 zu ihr auf die Intensivstation ge- kommen war (vgl. auch pag. 181). Andererseits ist nicht verständlich, warum D.________ von einem Aussetzer und psychologischer Analyse hätte sprechen sollen, wenn sie von der Version des Dritttäters überzeugt gewesen wäre. Zum Schluss der Einvernahme vom 29.10.2010 gab sie ferner von sich aus zu Protokoll: «[…] ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Absicht dahinter gesteckt hätte, falls Frau A.________ mich verletzt hat. Wenn, dann wäre dies eher ein Unfall gewe- sen. Und eine Drittperson…ich bin immer davon ausgegangen, dass eine Drittper- son vorhanden war, aber ich wüsste nicht wer, ich kann keine näheren Angaben machen» (pag. 191, Z. 48 ff.; pag. 192, Z. 1). Am 2.3.2015 wollte sich D.________ jedoch nicht mehr erinnern, diese Aussage gemacht zu haben (pag. 461, Z. 15 ff.). Später konnte sie allerdings trotzdem erklären, warum es zu dieser Aussage ge- kommen sei: Sie sei mit der Situation überfordert gewesen und sie habe nur ge- wollt, dass die Befragung ende (pag. 463, Z. 25 ff.; pag. 464, Z. 1 f.). Diese Recht- 35 fertigung vermag ihre Aussage jedoch nicht sinnvoll zu erklären, zumal offen bleibt, warum sie Zweifel an der Dritttäterschaft hätte haben sollen. Insgesamt wirken die Aussagen von D.________ nicht glaubhaft. Sie sagte wider- sprüchlich, unlogisch und ausweichend aus. Die Aussagen sind in weiten Teilen unverständlich und schlicht nicht nachvollziehbar. Sie passte sich teilweise dem Aussageverhalten der Beschuldigten an (vgl. nachfolgende Ausführungen unter Ziff. 12.3.4 hiernach). Für die Kammer ist nicht verständlich, warum sich D.________ im Kerngeschehen – dem Tatablauf, dem unmittelbaren Ort der Tat, dem Gerangel um das Messer sowie der Person des Dritttäters – derart hätte wi- dersprechen sollen, hätte es den unbekannten Dritttäter effektiv gegeben. Ihr Erin- nerungsvermögen verbesserte sich im Laufe der Zeit, was alles andere als über- zeugt. 12.3.4 Zu den Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte wurde am 28.10.2010 (pag. 206 ff.) und am 4.11.2010 (pag. 215 ff.) polizeilich, am 23.6.2011 von der Staatsanwaltschaft (pag. 223 ff.) sowie am 2.3.2015 von der Vorinstanz befragt (pag. 435 ff.). Die Vorinstanz hat die entspre- chenden Aussagen korrekt zusammengefasst. Es kann darauf verwiesen werden (pag. 505 ff., S. 25 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Auf der Notfall- station des Inselspitals wurde die Beschuldigte erstmals mündlich befragt. Ihre Aussagen wurden im ersten Ermittlungsbericht der Kantonspolizei verbalisiert (vgl. pag. 11 f.). In ihrer oberinstanzlichen Einvernahme vom 25.4.2017 führte die Beschuldigte im Wesentlichen Folgendes aus (pag. 815 ff.; pag. 852 ff.): Die Beschuldigte gab an, vor dem Vorfall vom 26.10.2010 habe sie mit D.________ über ihre Diplomarbeit als Paartherapeutin und über den Traum von E.________ gesprochen (pag. 816, Z. 12 ff.). D.________ sei in Rückenlage auf dem Massage- tisch gelegen und sie sei auf der rechten Seite neben ihr gestanden. Der Eingang sei hinter ihr gewesen (pag. 816, Z. 20 ff.). Sie habe draussen ein Geräusch gehört. Die Türe sei nicht zugesperrt gewesen. Das hätten sie früher oft so ge- macht. Nur wenn sie alleine gewesen sei, habe sie die Türe verschlossen (pag. 816, Z. 33 ff.) bzw. normalerweise hätte sie abgeschlossen (pag. 817, Z. 6). Sie habe plötzlich auf ihrer linken Seite eine Bewegung gesehen und dann habe es einen «Klapf» gegeben. Sie habe gesehen, dass der Täter etwas in der Hand ge- halten habe, was er auf D.________ geworfen habe. Vor Schreck sei sie zum Bet- tende und dann habe sie die Stichbewegungen mit dem Messer gesehen (pag. 817, Z. 12 ff.). Der Täter sei hinter ihr durchgegangen (pag. 817, Z. 23 ff.). Er habe das Messer in der rechten Hand gehalten. D.________ habe sich aufsetzen können und danach habe der Täter zu ihr «du Saumore» gesagt. Dann sei sie wie aufgewacht und sei von hinten auf den Täter zu, um ihn festzuhalten. Er habe den Arm aber noch bewegen können. Er habe mit dem Ellbogen ausgeholt und so sei sie auf das Sofa gefallen. D.________ habe dem Täter das Messer wegnehmen können und dann sei er rausgerannt. Sie sei dem Täter nachgegangen und habe die Eingangstüre zugesperrt (pag. 818, Z. 9 ff.). Sie wisse nicht, wie lange sie auf dem Sofa gewesen sei. Als sie zurück in das Massagezimmer gekommen sei, sei D.________ auf der Massageliege gesessen. Sie habe D.________, welche das Messer in der Hand gehalten habe, aufgefordert, ihr das Messer zugeben. 36 D.________ habe die Praxis verlassen wollen. Sie habe ihr gesagt, dass das nicht gehe, weil der Täter noch da sei. Dann habe D.________ ihre Hand mit dem Mes- ser hochgenommen. Sie selbst sei panisch geworden und habe probiert, das Mes- ser wegzunehmen. Dadurch sei das Gerangel um das Messer entstanden (pag. 819, Z. 3 ff.). D.________ habe sich während des Übergriffs des Täters mit den Händen zu wehren versucht (pag. 819, Z. 21 f.). Zurück im Massagezimmer habe sie zu D.________ gesagt, sie müssten leise sprechen, weil der Täter noch da sei. Als sie bei der Theke gewesen seien, hätten sie gehört, wie G.________ die Arztpraxis zugesperrt habe. Daraufhin habe D.________ um Hilfe geschrien (pag. 819, Z. 39 ff.). Sie könne sich noch an den Duft des Täters erinnern (pag. 820, Z. 16). Er habe ein T-Shirt oder Sweatshirt, aber keine Handschuhe ge- tragen (pag. 820, Z. 24). Sie wisse nicht, ob der Täter sie verletzt habe. Es sei nur eine Vermutung gewesen, dass der Täter sie in den Oberschenkel gestochen ha- be. Ihre Verletzungen habe sie erst im Spital realisiert bzw. sie sei bei der Theke gewesen als D.________ zu ihr gekommen sei und ihr gesagt habe, sie sei ver- letzt. Sie habe daraufhin duschen gehen wollen (pag. 821, Z. 5 ff.). Weiter führte die Beschuldigte aus, nachdem sie die Türe zugesperrt habe, sei sie zurück zu D.________, welche das Messer in der Hand gehalten und ihr gegeben habe. Sie wisse nicht mehr, ob sie D.________ gebeten habe, das Messer zu übergeben. Plötzlich habe ihr D.________ das Messer jedoch wieder weggerissen. Sie habe Angst gehabt und habe das Messer von D.________ genommen, um die Kontrolle zu erlangen. Sie habe einfach die Hand bzw. das Handgelenk von D.________ gehalten. Letztere habe dann rausgehen wollen. Sie habe das nicht gewollt, weil sie nicht gewusst habe, ob der Täter noch da sei. Daher habe sie D.________ zurückgehalten. D.________ sei stärker als sie und dann seien sie ir- gendwie auf dem Sofa und später im Vorraum gelandet (pag. 852, Z. 5 ff.). Auf Frage präzisierte die Beschuldigte, sie habe D.________ nur am Handgelenk berührt. Das Ziel sei nicht das Messer gewesen (pag. 853, Z. 8 f.). Auf Frage, war- um D.________ gegenüber G.________ gesagt habe «si sich düredräit», führte die Beschuldigte aus, sie sei der Meinung, D.________ habe G.________ gefragt, ob sie alleine draussen stehe. Als G.________ das bestätigt habe, habe D.________ die Türe geöffnet (pag. 853, Z. 32 ff.). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 28.10.2010 habe sie nur gebeten, mit der Fahndung nach dem unbekannten Täter zuzuwarten, weil sie komplett verunsichert gewesen sei und nach drei Stunden eingeknickt sei (pag. 853, Z. 40 ff.). Sie habe sich dann hinterfragt, ob sie es nicht selbst gewesen sei. Daher habe sie mit ihrem Psychiater sprechen wollen (pag. 854, Z. 9 ff.). Auf Frage, wie sie ein Signalement des Täters habe abgeben können, wenn sie diesen nur von hinten gesehen habe, erklärte die Beschuldigte, sie sei zu ihm und dann hätten sie kurz Blickkontakt gehabt. Er habe dunkle Augen gehabt (pag. 855, Z. 27 ff.). Später führte sie aus, sie hätten Blickkontakt gehabt, als sie noch am Bettende gewesen sein. Auf Vorhalt des Widerspruchs gab die Be- schuldige an, nicht mehr zu wissen, wo der Blickkontakt genau stattgefunden habe. Der Täter habe aber länger nicht geduscht. Er habe «genüchtelet» (pag. 856, Z. 1 ff.). Gegenüber dem Täter empfinde sie Grausen (pag. 856, Z. 14 ff.). Auf Frage erklärte die Beschuldigte, D.________ sei viel stärker als sie. Sie müsse ihr z.B. helfen, um den Rasenmäher zu starten. In den Boxunterricht sei sie nur gegangen, 37 um den Rumpf zu trainieren. Sie schreibe zudem nur mit links. Alles was Kraft benötige, mache sie mit rechts (pag. 857, Z. 27 ff.). Sie habe bei der Staatsanwalt- schaft nur deshalb angegeben, Linkshänderin zu sein, weil Schreiben für sie so wichtig sei (pag. 858, Z. 3). Nach Verlesen des Protokolls erklärte die Beschuldigte auf Frage, sie wisse nicht mehr genau, wie das mit dem Sofa gegangen sei. Ent- weder D.________ oder sie seien noch darauf gelandet. Das sei aber nicht die gleiche Situation gewesen, wie diejenige, als der Täter sie auf das Sofa gestossen habe (pag. 858, Z. 21 ff.). Würdigung der Aussagen: Auch die Beschuldigte schilderte ein Gespräch zwischen ihr und D.________ vor dem Vorfall. Sie hätten über die Diplomarbeit von D.________ als Paartherapeutin gesprochen (pag. 212, Z. 13 ff.). Von einem Gespräch über den Traum von E.________ war in den ersten Einvernahmen noch keine Rede. Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach die Beschuldigte nur vom Ge- spräch über die Paartherapie (pag. 440, Z. 17 ff.). In der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung gab sie erstmals an, sie hätten über die Diplomarbeit wegen der Paar- therapie und über den Traum von E.________ gesprochen (pag. 816, Z. 12 ff.). Gemäss Wahrnehmungsbericht habe die Beschuldigte auf der Notfallstation ange- geben, sie habe D.________ eine Nackenmassage gemacht, sei seitlich neben ihr und mit dem Rücken zur Türe gestanden. Plötzlich sei ein unbekannter Mann auf ihrer linken Seite gewesen und habe die in Rückenlage liegende D.________ mit einem runden, flachen Gegenstand geschlagen. Dann habe er mit dem Messer Stichbewegungen gegen D.________ ausgeführt. Nach einigen Sekunden habe die Beschuldigte versucht, den Täter zurückzudrängen und ihm das Messer zu entwenden. Dieser habe sie aber gegen das Sofa geschleudert, wo sie einige Se- kunden bewegungslos sitzen geblieben sei. Dann habe der Täter die Massage- schule verlassen. Die Beschuldigte sei hinterher und habe die Türe verschlossen (pag. 11). Das Tatmesser sei ca. 30 cm lang gewesen und der Täter habe mögli- cherweise mit dem Türstopper zugeschlagen (pag. 12). Bei ihrer ersten protokolla- rischen Einvernahme bestätigt die Beschuldigte, sie habe den Rücken zur Türe ge- habt, als sie D.________ massiert habe. Dann habe sie etwas Dunkles links neben ihr realisiert und es habe einen «Klapf» gegeben. Sie sei erschrocken und zurück- gewichen. Da habe sie den Täter erstmals gesehen. Er habe etwas an die linke Gesichtshälfte von D.________ geschlagen und ein Messer in der rechten Hand gehalten. D.________ habe versucht, sich aufzusetzen und sich mit den Händen zu wehren. Als sie sich habe aufsetzen können, habe der Täter «du Saumore» ge- sagt. Da sei die Beschuldigte aus ihrem Schrecken erwacht und habe den Täter mit beiden Armen von hinten gefasst. D.________ habe ihm das Messer entrissen – sie habe es glaublich an der Klinge gepackt. Daraufhin sei der Täter geflüchtet (pag. 208, Z. 37 ff.). Weil der Täter die Beschuldigte gestossen habe, sei sie aufs Sofa gefallen. Sie sei ein paar Sekunden dort sitzen geblieben und sei zur Türe ge- rannt, um diese zu verschliessen (pag. 209, Z. 1 ff.). Bei der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme erklärte die Beschuldigte erneut, sie sei neben D.________ ge- standen und habe ihr den Kiefer massiert. Als sie ihren Kopf gehoben habe, habe es «geklepft». D.________ habe einen Schlag erhalten. Dann sei sie zum Fussen- 38 de und habe gesehen, wie der Täter die Messerbewegungen gemacht habe (pag. 224, Z. 35 ff.). D.________ habe sich zu wehren versucht und habe sich zum Schluss aufgesetzt. Der Täter habe noch «du Saumore» gesagt (pag. 225, Z. 65 ff.). Der Täter sei hinter der Beschuldigten durchgegangen. Als er «du Saumore» gesagt habe, sei sie erwacht, habe kurz Blickkontakt mit ihm gehabt und ihn dann von hinten festgehalten (pag. 225, Z. 75 ff.). Er habe das Messer in der rechten Hand gehalten (pag. 225, Z. 88). Als D.________ ihm das Messer weggenommen habe, habe der Täter der Beschuldigten mit der rechten Hand in den Bauch ge- schlagen und dann sei sie aufs Sofa geflogen. Dann sei er rausgegangen (pag. 226, Z. 95 f.). Sie sei noch kurz sitzen geblieben, sei dann hinterher und habe die Türe verschlossen (pag. 226, Z. 119 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung verweigerte die Beschuldigte Aussagen zum Tathergang (pag. 435, Z. 15 f.). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte die Beschuldigte er- neut, sie sei neben der auf der Massageliege liegenden D.________ gestanden, mit dem Rücken zur Türe (pag. 816, Z. 20 ff.). Plötzlich habe sie links neben sich eine Bewegung gesehen und es habe einen «Klapf» gegeben. Der Täter habe ei- nen runden Gegenstand auf D.________ und danach weggeworfen. Dann sei sie vor Schreck zum Bettende und habe gesehen, wie der Täter mit dem Messer rauf und runter gegangen sei (pag. 817, Z. 12 ff.). D.________ habe sich dann aufset- zen können und der Täter habe «du Saumore» gesagt. Dann sei sie wie aufge- wacht und habe den Täter von hinten festgehalten. Er habe den Arm noch bewe- gen können. Dann habe er mit dem Ellbogen ausgeholt und sie auf das Sofa ge- stossen. D.________ habe ihm das Messer dann wegnehmen können. Daraufhin sei er rausgerannt (pag. 818, Z. 18 ff.). Sie sei einige Sekunden auf dem Sofa ge- blieben und dem Täter dann nachgerannt (pag. 819, Z. 3). Die Aussagen der Beschuldigten zum Tatablauf sind nicht überzeugend. Insbeson- dere erstaunt sehr, dass der Täter – der ohne jeglichen Grund in die Massageschu- le eingedrungen wäre – hinter der Beschuldigten durchgegangen, neben ihr ste- hend auf das liegende Opfer eingeschlagen und –gestochen hätte, ohne sich im Geringsten um das prinzipiell abwehrfähigere, stehende Opfer zu kümmern. Er- staunlich ist auch, dass die Beschuldigte mit der Dauer des Verfahrens immer mehr Erinnerungen an den Ablauf oder an Details, wie den Körpergeruch des Dritttäters hatte. So konnte sie sich zum Schluss sogar erinnern, der Täter habe sie mit dem Ellbogen geschlagen – widersprach sich damit allerdings selbst, zumal sie zuvor behauptete, er habe dies mit der rechten Hand gemacht. Ferner gab die Beschul- digte ursprünglich an, der Täter habe sie erst auf das Sofa gestossen (mit der rech- ten, messerführenden Hand), als D.________ ihm das Messer entrissen habe. Später gab sie allerdings an, er habe sie mit dem Ellbogen auf das Sofa gestossen und danach habe D.________ ihm das Messer entwenden können. Nicht nachvoll- ziehbar ist schliesslich, wie die Beschuldigte einige Sekunden auf dem Sofa hätte verbleiben sollen und dennoch in der Lage gewesen sein sollte, dem flüchtenden Täter nachzugehen und zu sehen, wie er die Massageschule verliess. Dies gilt um- so mehr, als sie vom Sofa aus aufgrund der aufgesperrten Türe zum Massage- zimmer kaum einen Blick auf den Flur werfen konnte. Damit bleibt fraglich, warum die Beschuldigte nicht zuerst kontrollierte, ob der Täter allenfalls noch in den Räumlichkeiten der Massageschule war (er hätte nach Verlassen des Massage- 39 zimmers auch rechts weiter in die Räumlichkeiten reingehen können, statt diese Richtung links zu verlassen, vgl. pag. 73 f.). Bemerkenswert ist im Weiteren, dass die Beschuldigte nur kurz vor ihrer ersten protokollarischen Einvernahme bei der Polizei anrief, um eine neue Phase des Tat- ablaufs zu schildern. Sie sei – nachdem sie dem Täter nachgegangen sei und die Türe verschlossen habe, zurück zu D.________ gegangen und habe diese dort mit dem Messer angetroffen. Sie habe Angst bekommen und habe versucht, D.________ das Messer wegzunehmen. Dabei sei ein heftiges Gerangel um das Messer entstanden. Wahrscheinlich habe sie dort die Bauchverletzungen von D.________ verursacht (pag. 16 f.). Interessanterweise schilderte die Beschuldigte diese neue Phase erst nachdem sie D.________ am Tag zuvor ca. 10 Minuten unbeaufsichtigt auf der Intensivstation besucht hatte. In der ersten protokollarischen Einvernahme schilderte die Beschul- digte das Gerangel um das Messer wie bereits zuvor am Telefon: «Sie [D.________] sass auf dem Massagetisch und hielt das Messer in der Hand. Sie hielt das Messer am Griff hoch, die Klinge war senkrecht gegen den Boden gerich- tet. Ich wollte das Messer nehmen und ich sagte ihr, sie solle das Messer mir ge- ben, aber sie wollte es mir nicht geben. Plötzlich begann sie zu schreien ‚A.________, A.________‘. Ich wollte ihr das Messer entwinden und dann, es tönt blöd, aber wir haben buchstäblich um das Messer gekämpft. Halt, nein, es war an- ders: ich sagte ihr, sie solle mir das Messer geben und sie hat es mir gegeben, hat es mir aber wieder weggenommen» (pag. 209, Z. 6 ff.). Kurz später präzisierte die Beschuldigte, D.________ habe ihr das Messer zuerst gegeben. Dann habe sie es wieder zu entreissen versucht. Sie, die Beschuldigte, habe das Messer in der lin- ken Hand mit der Klinge nach unten gehalten. D.________ habe sie mit der rech- ten Hand beim Handgelenk gepackt, um ihr das Messer zu entreissen. Dann hätten sie um das Messer gerangelt. Sie habe ein Problem mit körperlicher Nähe, daher sei sie panisch geworden. D.________ habe dann das Messer zu fassen bekom- men. Alles habe sich im Stehen abgespielt. Sie wisse aber nichts davon, D.________ mit dem Messer verletzt zu haben (pag. 210, Z. 10 ff.). Später gab sie ferner an, sie glaube das Gerangel um das Messer habe zum Schluss auf dem So- fa stattgefunden (pag. 212, Z. 5 ff.). In der gleichen Einvernahme gab die Beschul- digte an, sie frage sich, ob die Verletzungen am Bauch von D.________ allenfalls von ihr verursacht worden seien (pag. 213, Z. 39 f.). Bei der nächsten Einvernahme vom 4.11.2010 korrigierte die Beschuldigte ihre Aussage und gab an, sie habe D.________ das Messer nicht weggenommen. D.________ habe ihr dieses freiwil- lig übergeben (pag. 217, Z. 32 ff.). Sie glaube auch nicht daran, D.________ in ih- rer Panik mit dem Messer verletzt zu haben. Sie habe sie nur an den Handgelen- ken festgehalten, um zu verhindern, dass D.________ sie mit dem Messer verletze und um ihr das Messer wegzunehmen (pag. 219, Z. 45 ff.). Bei der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme erklärte die Beschuldigte erneut, sie sei zurück in das Massagezimmer und D.________ habe das Messer in der Hand gehalten. Sie ha- be sie gebeten, das Messer zu überreichen und D.________ habe es ihr gegeben. Plötzlich habe sie es wieder weggerissen und nach oben gehalten. Dort habe sie Angst bekommen und es habe den Streit um das Messer gegeben. Dieser habe die ganzen Blutspuren verursacht (pag. 226, Z. 121 ff.). Die Auseinandersetzung habe 40 die Verletzungen aber nicht verursacht (pag. 227, Z. 140). Das Gerangel habe stattgefunden, als D.________ auf der Massageliege gesessen sei (pag. 227, Z. 164 ff.). Sie gab explizit an, D.________ sei nie auf dem Sofa gelegen (pag. 229, Z. 222). In der oberinstanzlichen Einvernahme erklärte die Beschuldigte schliess- lich, D.________ habe das Messer in der Hand gehalten und habe die Hand mit dem Messer hochgehoben. Dann sei sie, die Beschuldigte, panisch geworden und habe probiert, D.________ das Messer wegzunehmen. So sei das Gerangel ent- standen (pag. 819, Z. 6 ff.). Die Beschuldigte gab dann auch an, sie wisse nicht mehr, ob sie D.________ um das Messer gebeten habe. D.________ habe das Messer plötzlich einfach weggerissen. Dann habe sie Angst gehabt (pag. 852, Z. 10 ff.). Erstaunlicherweise gab die Beschuldigte in der oberinstanzlichen Einver- nahme plötzlich an, das Ziel sei nicht das Messer gewesen (pag. 853, Z. 8 f.). Während des Gerangels habe D.________ aber ganz sicher auf der Liege geses- sen (pag. 854, Z. 33). Die Beschuldigte führte ferner aus, nach dem Gerangel um das Messer seien sie gemeinsam auf dem Sofa gelandet (pag. 852, Z. 35 ff.) bzw. später entweder sie oder D.________ seien auf das Sofa gefallen (pag. 858, Z. 23 ff.). Auch diese Aussagen sind widersprüchlich. Die Beschuldigte gab mal an, das Ge- rangel habe im Stehen, dann im Liegen, oder sitzend auf dem Massagetisch sowie später auf dem Sofa bzw. sicher nicht auf dem Sofa stattgefunden. Sie widersprach sich auch mehrfach hinsichtlich der Frage, ob sie nun davon ausgehe, mit dem Ge- rangel um das Messer D.________ verletzt zu haben oder nicht. Zum Schluss kor- rigierte die Beschuldigte auch noch den Zweck des Gerangels – es sei ihr nie um das Messer gegangen. Zudem gab sie oberinstanzlich erstmals an, zu D.________ gesagt zu haben, sie solle leise sprechen, der Täter sei noch draussen (pag. 819, Z. 39 f.). Die Beschuldigte führte ferner widersprüchlich aus, D.________ habe nach dem Gerangel um das Messer die Praxis mit dem Messer verlassen wollen. Die Be- schuldigte habe versucht, sie zurückzuhalten. Irgendjemand habe dann die Türe aufgeschlossen und draussen sei G.________ gestanden (pag. 209, Z. 13 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konnte sich die Beschuldigte erinnern, G.________ – bevor D.________ die Türe aufgeschlossen habe – gefragt zu ha- ben, ob sie alleine sei (pag. 226, Z. 129 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung führte die Beschuldigte erstmals aus, sie hätten G.________ gehört, wie diese die Türe zugesperrt habe (pag. 444, Z. 10 ff., Z. 18 ff. – bestätigt in pag. 819, Z. 40 ff.) und danach hätten sie sie gefragt, ob sie alleine sei (pag. 444, Z. 10 f.). Später behauptete die Beschuldigte dann, es sei D.________ gewesen, die G.________ gefragt habe, ob sie alleine sei (pag. 853, Z. 34 ff.). Auf Vorhalt der Aussage von G.________, D.________ habe «si isch düredräit» gesagt, erklärte die Beschuldigte, damit sei wahrscheinlich gemeint gewesen, dass sie D.________ nicht aus der Praxis habe gehen lassen wollen. Sie habe Panik gehabt und sei durchgedreht. Sie habe Angst gehabt, der Täter könne zurückkom- men (pag. 213, Z. 32 ff.). Auch später gab sie an, D.________ habe das gesagt, weil sie, die Beschuldigte, Panik vor dem Messer gehabt habe (pag. 444, Z. 30). 41 Die Erklärung der Beschuldigte ist nicht überzeugend. Es bleibt unklar, warum die Beschuldigte – einzig aus Angst vor dem Täter, der noch vor der Praxis hätte war- ten können – hätte durchdrehen sollen. Ferner ist die Angst vor einem flüchtigen, aber plötzlich wieder zurückkommenden Täter in Anbetracht der Tatsache, dass diesem das Tatmesser ja angeblich weggenommen worden war, nicht nachvoll- ziehbar. Erstaunlich ist ferner, dass die Beschuldigte nur kurz nach der Aussage von D.________ das Zepter übernahm und gegenüber G.________ äusserte: «mir sie überfalle worde» und es sei «ä Maa, ä Drogesüchtige» gewesen (pag. 250, Z. 5 ff.; ähnlich pag. 264, Z. 183; pag. 265, Z. 210 f.; ähnlich pag. 827, Z. 7 f., Z. 39). Zu Beginn führte die Beschuldigte ferner aus, sie wisse nicht, wie ihre Verletzungen zu Stande gekommen seien. D.________ habe sie darauf aufmerksam gemacht, als G.________ mit dem Verbandsmaterial gekommen sei (pag. 210, Z. 4 f.). Erst- mals bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23.6.2011 erklärte die Be- schuldigte: «Dann habe ich ihn [den Täter] von hinten festgehalten. Dann hat er in meinen Oberschenkel gestochen, das weiss ich noch. Das von der Hand weiss ich nicht mehr» (pag. 225, Z. 76 ff.). Der Täter sei mit dem Körper Richtung Massage- liege gestanden – sie direkt hinter ihm. Sie habe das rechte Bein etwas weiter vor- ne als das linke gehabt und habe den Täter festgehalten. Dann habe er sie mit dem Messer ins Bein gestochen. Als er das Messer wieder aufgezogen habe, habe ihm D.________ dieses entreissen können (pag. 225, Z. 82 ff.). Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung wurde die Beschuldigte gefragt, ob sie in der Zeit nach dem Vorfall, als sie mit D.________ allein in der Praxis gewesen sei, mit die- ser gesprochen habe. Die Beschuldigte entgegnete, sie hätten nicht gesprochen. Sie hätten sich einfach nur gehalten und D.________ sei dann die Verletzung an ihrem Oberschenkel aufgefallen (pag. 448, Z. 10 f.). Interessanterweise führte die Beschuldigte am 25.4.2017 dennoch aus, sie könne sich nicht an die Entstehung ihrer Verletzungen erinnern. Sie habe den Täter von hinten gehalten und gesehen wie das Messer gekommen sei. Aber ob er sie verletzt habe, wisse sie nicht. Das sei nur eine Vermutung gewesen. Sie habe erst im Spital bzw. als D.________ in der Massageschule zu ihr gekommen sei und G.________ angewiesen habe, Ver- bandsmaterial zu holen, realisiert, dass sie selbst verletzt worden sei (pag. 821, Z. 5 ff.). Erstmals (mehr als 6 ½ Jahre nach der Tat!) konnte sie sich dann auch er- innern, dass sie noch habe duschen gehen wollen (pag. 821, Z. 18). Die Aussagen der Beschuldigten sind auch hier widersprüchlich und unglaubhaft. Der detaillierten Aussage vom 23.6.2011 kann entnommen werden, dass es sich nicht nur um eine Vermutung der Beschuldigten gehandelt hat, sondern sie eindeu- tig angab, sich noch an die Entstehung der Verletzung erinnern zu können. Den Täter beschrieb die Beschuldigte am 28.10.2010 wie folgt: «Er ist so um die dreissig, ungefähr 180 cm, sehr schlank, er hatte hagere Hände, eingefallenes Ge- sicht, ausgeprägte Backenknochen, blasse Gesichtsfarbe, fast schulterlange, dunk- le, strähnige Haare mit Stufenschnitt. Kein Bart, aber nicht frisch rasiert. […] Dunkle Augen. Er trug dunkle Kleidung, schwarze Jeanshosen, einen schwarzen Pullover und eine dunkle Stoffjacke darüber» (pag. 212, Z. 37 ff.). Bei der nächsten Einver- nahme führte sie aus, er habe einen hasserfüllten Blick gehabt. Er habe aber nicht schulterlange, sondern nur etwa bis zum Hals reichende Haare gehabt (pag. 216, 42 Z. 38 ff.). Erst auf Vorhalt der fehlenden männlichen DNA-Spuren führte die Be- schuldigte aus, der Täter habe ein langärmliges T-Shirt getragen und dieses über die Hand gezogen gehabt (pag. 229, Z. 226 f.). Die Frage, ob der Täter Handschu- he oder dergleichen getragen habe, verneinte die Beschuldige bei ihrer erstinstanz- lichen Einvernahme (pag. 442, Z. 4). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung konnte sich die Beschuldigte schliesslich an den Duft des Täters erin- nern. Er habe keine Handschuhe, aber ein T-Shirt oder Sweatshirt getragen (pag. 820, Z. 16 ff.; pag. 856, Z. 8 ff.). Mit diesen Aussagen widersprach sich die Beschuldigte erneut. Obwohl sie den Täter nur von hinten gesehen haben, bzw. ihn kaum wahrgenommen haben will, konnte sie anfänglich ein detailliertes Signalement abgeben. Später korrigierte sie dieses sogar. Dennoch behauptet die Beschuldigte – die zuvor die hageren Hände des Täter gesehen haben will – erst nach Kenntnis der DNA-Spuren-Auswertung, der Täter habe sein Sweatshirt über die Hände getragen – obwohl er ursprünglich einen Pullover mit Stoffjacke getragen haben soll. Bemerkenswert war alsdann die Aussage der Beschuldigten vom 28.10.2010 auf Frage, ob sie dem Protokoll noch etwas beizufügen habe: «Ja, bitte warten Sie mit der Fahndung nach dem unbekannten Täter noch zu. Ich möchte mit Herrn Dr. X.________ noch über Borderline sprechen. Vielleicht bilde ich mir ein, diesen Unbekannten gesehen zu haben. […] Ich glaube es zwar nicht, aber dann müsste es doch Spuren haben…» (pag. 214, Z. 18 ff.). Bei der nächsten Befragung vom 4.11.2010 erklärte die Beschuldigte, sie leide nicht unter Borderline. Sie sei wohl durch die damalige Befragung etwas verwirrt gewesen. Sie sei sich als Täterin vor- gekommen. Der unbekannte Täter existiere ganz sicher (pag. 216, Z. 20 ff.). Später erklärte sie, sie sei von der Polizei verunsichert und unter Druck gesetzt worden, daher habe sie das gesagt (pag. 445, Z. 30 ff.). Nach Ansicht der Kammer lässt sich die Aussage der Beschuldigten allerdings we- der durch Verunsicherung noch durch allfälligen Druck erklären. Offensichtlich hat- te die Beschuldigte Zweifel, ob sie an der Version der Dritttäterschaft festhalten soll. Nachdem sie in derselben Einvernahme ein detailliertes Signalement des Täters abgegeben hatte, leuchtet nicht ein, weshalb sie plötzlich davon hätte aus- gehen sollen, selbst die Täterin gewesen zu sein, wenn sie den Täter denn effektiv gesehen hätte. Auch bezüglich Nebenpunkten ist das Aussageverhalten der Beschuldigten wider- sprüchlich. So fällt auf, dass die Beschuldigte bei der Schilderung ihres Tagesab- laufs vor dem konkreten Vorfall nie erwähnte, ins Boxtraining gegangen zu sein (vgl. pag. 207, Z. 27 ff.). D.________ bestätigte dies allerdings (vgl. pag. 184, Z. 11 f.) und der Agenda der Massageschule N.________ kann ein entsprechender Ein- trag entnommen werden (pag. 40). Diesbezüglich erstaunt auch, dass die Beschul- digte mehrfach betonte, nicht viel Kraft zu haben bzw. D.________ sei stärker als sie (pag. 226, Z. 129; pag. 852, Z. 38; pag. 857, Z. 27 f.; pag. 857, Z. 34). Auf den Boxunterricht angesprochen, erklärte sie, es gehe ihr beim Boxen nur um die Aus- dauer (pag. 220, Z. 6). Später behauptete sie, es gehe ihr beim Boxen um die Rumpfmuskulatur (pag. 857, Z. 31). Diese Aussagen sind jedoch nicht glaubhaft, zumal sie als ausgebildete medizinische Masseurin alleine deswegen zweifellos ei- 43 ne gewisse Kraft in den Armen haben wird. Zur Position der Massageliege befragt, bestätigte die Beschuldigte bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ferner, der Massagetische stehe immer so, wie er vom KTD fotografiert worden sei (pag. 224, Z. 45 ff.). Während der oberinstanzlichen Einvernahme behauptete sie dann, der Tisch sei nicht so schräg gestanden (pag. 817, Z. 26; pag. 854, Z. 18 ff.). Die Beschuldigte erklärte des Weiteren, normalerweise sei die Eingangstüre der Massageschule abgeschlossen. Weil sie kurz vor dem Vorfall noch bei P.________ gewesen sei, habe sie wahrscheinlich vergessen, die Türe hinter sich abzuschlies- sen (pag. 218, Z. 45 ff.). Später behauptete sie, sie hätten die Türe nicht abge- schlossen gehabt. Das sei früher vermehrt geschehen. Aber wenn sie alleine ge- wesen sei, habe sie immer abgeschlossen (pag. 816, Z. 39 ff.). Im Weiteren gab die Beschuldigte ursprünglich an, die Massage bei D.________ sei aus Schulungs- gründen für ihre Ausbildung in Osteopathie geplant gewesen (pag. 207, Z. 39 f.). Später erklärte sie, die Massage sei aufgrund der Kieferprobleme von D.________ erfolgt (pag. 224, Z. 35 ff.) und noch später – sie habe ihr den Kiefer und den Atlas gerichtet (pag. 817, Z. 19 f.), Schliesslich führte sie aus, D.________ beisse in der Nacht den Kiefer zusammen und daher habe sie ihr diesen behandelt (pag. 856, Z. 32 ff.). Auf Vorhalt – es deute alles darauf hin, dass der Täter Linkshänder sei – gab die Beschuldigte ferner an, sie sei Linkshänderin, aber sie habe das Messer nicht geführt (pag. 229, Z. 219). Am 25.4.2017 bestritt die Beschuldigte jedoch, Linkshänderin zu sein – sie schreibe nur links (pag. 857, Z. 38 ff.). Zusammenfassend sind die Aussagen der Beschuldigten nicht glaubhaft. Sie sagte widersprüchlich, häufig inadäquat und unlogisch aus und passte ihre Aussagen auch immer wieder dem Stand der Ermittlungshandlungen an. 12.4 Zur den konkreten Beweisfragen 12.4.1 Kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Dritttäterschaft ausgeschlossen werden? Für die Kammer sind die Erstaussagen der beiden involvierten Frauen sowie deren Entstehungsgeschichte von grosser Bedeutung. Weder D.________ noch die Be- schuldigte erwähnte in ihrer ersten Befragung ein Gerangel um das Messer. Nach- dem sich die beiden Frauen unbeaufsichtigt während rund 10 Minuten auf der In- tensivstation unterhielten, passte die Beschuldigte ihr Aussageverhalten an und meldete dies nur kurz vor ihrer ersten protokollarischen Einvernahme dem zustän- digen Polizisten. D.________ machte in ihrer ersten Einvernahme vom 27.10.2010 – also ca. eine Stunde nach dem Besuch durch die Beschuldigte – nur vage Anga- ben zum Tatablauf. Sie wusste praktisch nichts mehr bzw. konnte sich an Vieles nicht erinnern. Auf Vorhalt, ob es sich um ein Eifersuchtsdrama gehandelt habe, begann sie für die beiden anwesenden Polizisten sicht- und hörbar schwer zu at- men (pag. 180). D.________ belastete die Beschuldigte damit zumindest nonver- bal. Die Schilderung der Beschuldigten, wie der Täter (ein wildfremder Mann) D.________ angegriffen haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Kammer er- schliesst sich nicht, warum der Täter hinter der Beschuldigten hätte durchgehen sollen (gemäss Aussage der Beschuldigten stand sie auf der rechten Seite von 44 D.________ und der Täter sei hinter ihr durchgegangen – D.________ gab dem- gegenüber an, die Beschuldigte habe hinter ihr gestanden) – nota bene ohne von der Beschuldigten bemerkt zu werden – um danach, unmittelbar neben der Be- schuldigten stehend, auf die liegende D.________ einzuschlagen und einzuste- chen. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, der Täter würde zuerst das stehen- de, mobilere und damit potentiell widerstandsfähigere Opfer attackieren. Unwahr- scheinlich ist ferner, dass der Täter zwar ein Messer dabei hatte, aber zuerst mit einem Gegenstand auf D.________ einschlug. Erst danach soll er mehrmals auf D.________ eingestochen haben. Ausser, dass er D.________, als sich diese auf- setzte, mit «du Saumore» betitelte, sagte er angeblich nichts, Forderungen stellte er keine, mitlaufen liess er nichts. Ohne auch nur die geringsten Spuren zu hinter- lassen verschwand er unerkannt. Ein solcher Ablauf ist abenteuerlich, aber sicher nicht wirklichkeitsnah. Auch dass die nunmehr auf dem Massagetisch sitzende D.________ dem Angreifer dann plötzlich das Messer entrissen haben will, er- scheint wenig realistisch. Beide Frauen schilderten, der Täter habe das Messer mit der rechten Hand geführt. Dies widerspricht dem objektiven Spurenbild. Gemäss KTD wurde zumindest ein Stich, welcher Blutspuren auf der linken Seite des Sofas hinterliess, linksseitig aus- geführt. Ferner gab die Beschuldigte an, die Hände des Täters gesehen zu haben (er habe keine Handschuhe getragen, er habe hagere Hände gehabt). Folglich er- staunt, dass der angebliche Täter auf dem Tatmesser keine DNA-Spuren hinter- liess, obwohl er mehrfach auf D.________ und die Beschuldigte eingestochen ha- ben soll. Dies umso mehr, als die DNA-Spur auf dem Türstopper gemäss den im- pliziten Ausführungen der Verteidigung (pag. 864) vom angeblichen Täter stammen soll. Die auf dem Messer nicht vorhandenen DNA-Spuren – obwohl der angebliche Täter keine Handschuhe trug – lassen sich nicht mit der Version eines unbekann- ten Mannes als Täter in Einklang bringen. Die zweite Phase – das Gerangel um das Messer – wurde von den Frauen erst je bei der zweiten Einvernahme erwähnt. Das Aussageverhalten blieb in der Folge bei beiden Frauen speziell und aufschlussreich zugleich. So erinnerten sich beide mit laufendem Strafverfahren an Dinge, zu denen sie anfänglich nichts sagen konnten. Auch der Detaillierungsgrad der Schilderungen wurde grösser. So erstaunt insbe- sondere, dass die Beschuldigte rund 6.5 Jahre nach der Tat erstmals davon sprach, sie habe den Täter auch gerochen. Die Aussagen der beiden Frauen sind ferner voller Ungereimtheiten und Widersprüche. Letztlich überzeugt nicht, dass weder die Beschuldigte noch D.________ gegenüber den Einsatzkräften den an- geblichen Täter beschrieben oder Hinweise gaben – dies obwohl die Beschuldigte nur kurz zuvor gegenüber G.________ von einem Drögeler sprach und anschlies- send ein detailliertes Signalement des Täters abgeben konnte. Die Aussagen der beiden Frauen widersprechen nicht nur den jeweils eigenen, sondern auch denjenigen Aussagen der anderen. Insbesondere D.________ pass- te ihre Aussagen denjenigen der Beschuldigten an. Das Gerangel um das Messer soll gemäss der Beschuldigten mal im Stehen, mal auf dem Sofa, dann sicher nicht auf dem Sofa, sondern auf der Massageliege bzw. gemäss D.________ im Stehen stattgefunden haben. Laut Darstellung der Beschuldigten befand sich D.________ 45 ausschliesslich auf der Massageliege, als sie vom Täter attackiert worden sei. D.________ schilderte dies zu Beginn jedoch entschieden anders und erklärte, sie sei auf dem Weg aus dem Massagezimmer gewesen, als der Täter sie das erste Mal geschlagen habe. D.________ passte ihre Aussage später an – zuerst blieb sie vage, sie könne es nicht sagen, ob sie aufgestanden sei (pag. 200, Z. 136) – daraufhin führte sie aus, sie sei gelegen (pag. 200, Z. 142 f.). In diesem Zusammenhang sind auch die objektiven Beweismittel wesentlich. Einen Tatvorgang ausschliesslich auf der Massageliege schliesst die Kammer aufgrund des Spurenbildes (vgl. pag. 74 f., pag. 77 ff., pag. 106) aus: Auf der Massageliege gibt es (wenn überhaupt) nur wenige Bluttropfen. Rechts von der Massageliege (fensterseitig) hat es überhaupt kein Blut. Es befanden sich dagegen viele Blutspu- ren rund um das Sofa – mindestens ein Messerstich muss dort stattgefunden ha- ben. Der KTD stellte fest, die Blutspur an der Wand auf der linken Seite des Sofas sei durch eine linkshändige Messerführung nach Aufziehen des Messers nach ei- nem Stich entstanden. Das Blut stammte ausschliesslich von D.________. Eine Stichverletzung oder zumindest eine Berührung von D.________ mit dem Sofa während der Täterattacke wurde von keiner der beiden Frauen geschildert. Gene- rell waren die Aussagen zum Sofa widersprüchlich. Während die Beschuldigte zu- erst immer nur davon sprach, sie sei vom Täter auf das Sofa gestossen worden, passte sie ihre Aussage auf Vorhalt der Fotos an und erklärte – obwohl sie zuvor behauptete, D.________ habe das Sofa nie berührt – sie sei mit D.________ ge- meinsam auf dem Sofa gewesen. Diese Aussage korrigierte sie, indem sie angab, entweder sie oder D.________ seien mit dem Sofa in Berührung gekommen. Ein auf dem Sofa durchgeführter Messerstich wurde hingegen nie erwähnt. Die Aussa- gen der Frauen sind somit nicht mit dem objektiven Spurenbild vereinbar. Dies gilt umso mehr, als die Fingernägel der Beschuldigten auf der rechten Seite des Massagetischs (fensterseitig), unmittelbar neben dem Türstopper, aufgefunden wurden. Zu den fehlenden Fingernägeln erklärte die Beschuldigte, sie seien ihr wohl beim Gerangel mit D.________ abgefallen. Als sie ihn [wohl doch den Täter] gehalten habe, habe sie die Faust gemacht, das mache sie immer, wenn sie viel Kraft brauche (pag. 228, Z. 189 ff.). Die Schilderung der Beschuldigten ist jedoch wiederum nicht mit dem Fundort der Fingernägel vereinbar. Diese spicken nicht ohne weiteres derart weit weg. Auffällig ist zudem, dass die Fingernägel unmittel- bar neben dem Türstopper aufgefunden wurden. Der von D.________ teilweise geltend gemachte Bewusstseinsverlust, wurde von der Beschuldigten nie bestätigt. Ohnehin kann aufgrund der Aussagen der Be- schuldigten, D.________ habe sich gewehrt, habe dem Täter das Messer wegge- nommen – und der Aussagen von D.________, sie habe gesehen, wie der Täter das Zimmer verlassen habe, sowie ihrem Verletzungsbild (Abwehrverletzungen), der Aussagen von Dr. med. H.________ und den objektiven Beweismitteln (orien- tierter und bewusstseinsklarer Zustand von D.________) davon ausgegangen wer- den, dass D.________ nie das Bewusstsein verloren hat. Der Hinweis auf ihre Ohnmacht – gerade im wichtigsten Moment – war für D.________ vielmehr ein probates Mittel, um konkreten Fragen auszuweichen und keine allenfalls belasten- den Aussagen machen zu müssen. So fällt auch auf, dass D.________ generell 46 vage blieb: Die Drittperson will sie nur schemenhaft gesehen haben; von den mas- siven mehrfachen Stichen will sie nichts bemerkt haben; wegen der offenen Haare will sie alles nur schleierhaft wahrgenommen haben; weil sie das Gesicht voller Blut gehabt habe, habe sie nicht mehr richtig gesehen. Andererseits konnte sie immer wieder Details schildern: Sie habe sich aufgeregt, dass die Einsatzkräfte über einen Massagesalon gesprochen hätten; sie habe Durst gehabt und sei etwas trinken ge- gangen; der Täter sei zügig aus dem Zimmer gelaufen. Überdies wusste sie im Verlauf des Verfahrens teilweise (meist in widersprüchlicher Weise) immer mehr zum Tatablauf. Ein bloss punktuelles Erinnerungsvermögen ist indessen nicht vor- stellbar, die entsprechenden Aussagen von D.________ sind nicht glaubhaft. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und von D.________ gelangt die Kam- mer zudem zum Schluss, dass die Beziehung zwischen den beiden zumindest nicht immer völlig unproblematisch war. Darauf deuten die Reaktionen der beiden Frauen auf Vorhalt des in der Bauchtasche von D.________ D.________ gefunde- nen Zettels («Was spricht dafür, dass die Beziehung weitergeführt wird? Beziehung neu definieren») hin. Zwar befindet sich die fragliche Notiz effektiv nicht in den Ak- ten – sie wurde D.________ zurückgegeben. Dennoch äusserten sich die beiden Frauen dazu: Die Beschuldigte antwortete am 28.10.2010 zuerst mit einer Gegen- frage und räumte dann ein, dass es Probleme gegeben habe: «Ist das neu ge- schrieben? Wir haben vor zwei Jahren Probleme gehabt. D.________ ging dann in eine Therapie» (pag. 213, Z. 10 f.). Später betonte sie dann, sie könnte ihrer Part- nerin nie etwas antun («Ich könnte Frau D.________ nicht abstechen. Sie ist die aggressivere von uns, wenn wir mal Meinungsverschiedenheiten haben, dann zie- he ich mich zurück. Wir lassen es gar nie zu einem solch extremen Streit kommen, dass ich mich nicht mehr beherrschen könnte», pag. 219, Z. 12 ff.). D.________ verneinte im Rahmen der Hauptverhandlung einen Bezug der Notiz zu ihrer Part- nerschaft und erklärte, sie habe das als Aufgabenstellung im Rahmen der damali- gen Ausbildung zur Paartherapeutin aufgeschrieben (pag. 455, Z. 30 f.; pag. 456, Z. 1 ff.). Ob dem so ist, bleibt fraglich. Dafür, dass sich der Text auf einen konkre- ten Fall von Dritten bezogen haben soll, ist er sehr allgemein gehalten und taugt nur bedingt als Gedankenstütze. Anders sähe es aus, wenn er sich konkret auf die Beschuldigte und D.________ beziehen würde. Eine eindeutige Zuordnung ist in- dessen nicht möglich. Damals hochaktuelle Beziehungsprobleme sind damit nicht belegt. Nicht von der Hand zu weisen ist in diesem Zusammenhang aber, dass die Beschuldigte mit ihrer Familie keinen Kontakt hatte, D.________ quasi ihre einzige «Familie» war und ernsthafte Beziehungsprobleme (oder gar ein Ende der Bezie- hung) die Beschuldigte massiv getroffen hätten. Ferner befand sich die Beschuldig- te bereits vor der Tat häufiger als üblich bei ihrem Therapeuten Dr. X.________ (vgl. pag. 176 f. – meist wöchentliche oder zweiwöchentliche Sitzungen, ab dem 16.9.2010 bis 27.9.2010 und vom 28.10.2010 bis 29.11.2010 jedenfalls zwei Sit- zungen pro Woche). Dass der Ring von D.________ am Boden gefunden wurde, stellt ein weiteres Indiz für eine Attacke der Beschuldigten dar. D.________ gab an, sie habe ihren Partn- erring während der Massage getragen. Die Beschuldigte hingegen trage während den Massagen keine Ringe (pag. 202, Z. 222). Sie trage ihren Ring am linken Ring- finger (pag. 202, Z. 238). Dem Material-/Spurenverzeichnis des KTD lässt sich ent- 47 nehmen, dass der Fingerring von D.________ auf dem Boden vor dem Sofa ge- funden wurde (pag. 53). Der zweite Fingerring (derjenige der Beschuldigten) be- fand sich hingegen im Empfangsbereich auf der Theke in einem Schreibwaren- behälter (pag. 54). Wie der Ring auf den Boden neben das Sofa gekommen sei, konnte D.________ nicht erklären (pag. 203, Z. 241 ff.). Es bleibt fraglich, warum sich weder die Beschuldigte noch D.________ erklären konnten, wie der Ring zum Sofa gelangte. Es ist in den Augen der Kammer unwahrscheinlich, dass der Ring D.________ einfach nur von der Hand rutschte. Insgesamt können der Ausspruch von D.________ «si isch düredräit», die Aussa- gen der beiden Protagonistinnen und ihr Verhalten gegenüber den Einsatzkräften am Tatort in Verbindung mit den objektiven Beweismitteln nur dahingehend ver- standen werden, als dass die Beschuldigte – aus welchen Gründen und aus wel- chem Anlass auch immer – ausrastete und D.________ mit dem Messer lebensge- fährlich verletzte. Es befand sich abgesehen von der Beschuldigten und D.________ keine weitere Person in der Massageschule. Ein Dritttäter war nicht im Spiel. Es handelt sich vielmehr um ein Gewaltdelikt, in welches nur die beiden Frauen involviert waren. 12.4.2 Kann der Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sie D.________ mit dem Messer attackiert und lebensbedrohlich verletzt hat? Es kann weitestgehend, insbesondere auch was die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Frauen anbelangt, auf das bereits Gesagte verwiesen wer- den (vgl. Ziff. 12.4.1 hiervor). Die Kammer hat keine ernsthaften, nicht zu unterdrü- ckenden und nicht nur theoretischen Zweifel daran, dass die Beschuldigte die Hauptaggressorin war und D.________ mit dem Messer mehrfach verletzte. Hinweise auf ein gegenseitiges Gewaltpotential existieren nach Ansicht der Kam- mer nicht. Ein gegenseitiges Geschehen ist auszuschliessen. Das Spurenbild spricht für eine linkshändige Messerführung, was für die Täterschaft der Beschul- digten spricht. Ferner weisen das Ausmass der Verletzungen bei D.________ und der Umstand, dass sich die Verletzungen eher auf deren rechten Seite befanden, im Vergleich zur Schwere und dem Ort der Verletzungen bei der Beschuldigten deutlich darauf hin, dass D.________ das Opfer war. Bei der Beschuldigten konn- ten lediglich zwei Stich-/Schnittverletzungen festgestellt werden, während D.________ mehrere Stich- und Schnittverletzungen im Brust- und Bauchbereich sowie am Gesicht (und Ohr) aufwies. Ferner hatte D.________ erhebliche Abwehr- verletzungen an ihren Händen. Am Tatmesser wurde an der Klinge ausschliesslich Blut von D.________ gefunden, was ebenfalls für die Beschuldigte als Hauptag- gressorin spricht. Dass nicht jeder einzelne Schritt der Auseinandersetzung nachgezeichnet werden kann, schadet nicht. Es genügt, den ungefähren Ablauf der Auseinandersetzung rekonstruieren und nachweisen zu können. Nicht massgebend ist und keine Rolle spielt somit, wie die Beschuldigte zum Messer kam und wo D.________ zuerst ver- letzt wurde. Erwiesen ist jedenfalls, dass die Beschuldigte mehrmals heftig auf D.________ einstach. Das Motiv bleibt unbekannt und eine heftige Gemütsbewe- 48 gung ist nicht ersichtlich. Weder die fragliche Notiz, noch der auf dem Boden lie- gende Ring stellen eindeutige Hinweise auf eine heftige Gemütsbewegung dar. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sprechen weder die Lebensumstän- de der beiden Frauen, die immer noch in einer Partnerschaft und zurückgezogen in ihrem Eigenheim im Wallis leben, noch der Wunsch von D.________ auf Anonymi- sierung ihres Namens im Inselspital (vgl. pag. 171) gegen den obgenannten Tatab- lauf. Zwar ist nicht auf den ersten Blick nachvollziehbar, dass die beiden Frauen, sollte D.________ tatsächlich Opfer eines Gewaltaktes ihrer Partnerin gewesen sein, weiterhin zusammen sind. Es ist bei häuslicher Gewalt indessen alles andere als atypisch, dass das Opfer den Täter deckt, bei diesem bleibt und keine Anstalten trifft, das erlebte Unrecht strafrechtlich verfolgen zu lassen. 12.4.3 Sind Rückschlüsse auf die subjektive Seite allenfalls auch auf die Beweg- gründe möglich? Auf Frage – wie die Beschuldigte die Gefährlichkeit von Messerstichen in den Brust- und Bauchbereich beurteile – gab diese an: «Ich habe früher auf der Inten- sivstation gearbeitet, da wurden auch Menschen nach einem Messerstich eingelie- fert. Ganz klar, es ist gefährlich. Je nach Stich kann dies lebensbedrohlich sein» (pag. 447, Z. 2 ff.). Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass sich die Beschuldigte dem Ausmass bzw. der Gefährlichkeit der D.________ zugefügten Verletzungen bewusst war. Dies gilt umso mehr, als sie als ausgebildete Intensivkrankenschwester bereits mit ähnlichen Verletzungen zu tun hatte und aufgrund ihres Fachwissens bestens über die Gefährlichkeit von Schnitt- und Stichverletzungen in der Bauch- und Brustge- gend Bescheid wusste. 12.5 Erstellter Sachverhalt Die Würdigung sämtlicher objektiven und subjektiven Beweismittel ergibt somit für die Kammer ein stimmiges und schlüssiges Gesamtbild. Allfällige Zweifel sind bloss theoretischer Natur. Im Gesamtbild erscheint die Beschuldigte als diejenige Per- son, die ihre Partnerin – aus welchen Gründen auch immer – mit dem Messer an- griff und schwer verletzte. Zwischen den beiden Frauen erfolgte weder eine wech- selseitige Auseinandersetzung, noch war ein Dritttäter beteiligt. Für die Kammer ist folgender Ablauf erstellt: D.________ lag zunächst auf dem Massagetisch und wurde von der Beschuldigten massiert. Aus nicht weiter bekanntem Anlass ergriff die Beschuldigte ein Brotmes- ser (Klingenlänge 134 mm) und stach in den Räumlichkeiten des Massagezimmers mehrfach gegen den Oberkörper (Bauch-/Brustbereich) von D.________ ein. Beim einen Herausziehen des Messers entstanden Blutspritzer an der linken Wand ne- ben dem Sofa. D.________ versuchte den Angriff abzuwehren und erlitt dabei Ab- wehrverletzungen an den Händen. D.________ wollte flüchten und begab sich zur Eingangstüre. Sowohl D.________ als auch der durch die Schreie alarmierten und herbeigeeilte G.________ gelang es zunächst nicht, die Türe zu öffnen, weil diese abgeschlossen war. Schliesslich konnte D.________ die Türe aufmachen, traf draussen blutüberströmt auf G.________ und forderte diese auf, die Polizei zu ru- fen. Ihr gegenüber sagte sie: «sie isch düredräit». D.________ erlitt mehrere 49 Schnitt- und Stichverletzungen im Brust- und Bauchbereich (Perforation des Ma- gens, knöcherne Rippenverletzung und einen Hämatopneumothorax) sowie diverse Schnittverletzungen auf der Innenseite der linken Hand, an der rechten Hand und auf dem Nasenrücken (mit Beteiligung des Knorpels). Die Verletzungen waren gemäss Gutachten des IRM vom 15.12.2010 teilweise lebensbedrohlich. IV. Rechtliche Würdigung 13. Zur versuchten vorsätzlichen Tötung 13.1 Theoretische Ausführungen Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Vorausset- zungen der nachfolgenden Artikel (Art. 112 und 113 des Schweizerischen Strafge- setzbuches [StGB; SR 311.0]) zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jah- ren bestraft (Art. 111 StGB). Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einset- zen kann (SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 111 StGB). Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung vollendet (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 111 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Erforderlich ist Vorsatz, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss. Gemäss der expliziten Regelung von Art. 12 Abs. 2 StGB handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Es genügt also Eventualvorsatz. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Rich- ter – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststell- bare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirk- lichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tat- bestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 125 IV 242 E. 3c; BGE 119 IV 1 E. 5a). Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 125 IV 242 E. 3c). 50 Allerdings kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1). Andernfalls würde ein auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteter (Gefährdungs- )Vorsatz immer auch den Eventualvorsatz auf dessen Tötung in sich schliessen, sofern der Täter nicht annimmt, der drohende Erfolg könne durch sein eigenes Vorgehen oder das Verhalten eines anderen abgewendet werden, mit der Folge, dass sämtliche Straftatbestände, die tatbestandlich die vorsätzliche Herbeiführung einer (unmittelbaren) Lebensgefahr voraussetzen (vgl. Art. 122 Abs. 1, Art. 129 und 140 Ziff. 4 StGB), überflüssig würden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1250/2013 vom 24.4.2015 E. 3.1; 6B_754/2012 vom 18.7.2013 E. 4.2; 6B_531/2017 vom 11.7.2017 E. 1.3). Ein Tötungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht reali- sieren. Ein Tötungsvorsatz kann angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen das Leben und des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten nur an- genommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11.7.2017 E. 1.3). 13.2 Subsumtion Der Tötungserfolg ist vorliegend glücklicherweise nicht eingetreten. Gemäss IRM waren die Verletzungen von D.________ jedoch teilweise lebensbedrohlich. Konkret stellt sich die Frage, womit die Beschuldigte bei ihrer Handlung vernünfti- gerweise rechnen musste, als sie mehrfach in der Brust- und Bauchgegend auf D.________ einstach. Sie verletzte D.________ teilweise lebensbedrohlich. Als ausgebildete Intensivkrankenschwester hatte sie bereits Erfahrung mit ähnlichen Verletzungen und wusste, dass heftige Stiche gegen die sensible Körperregion mit vielen lebenswichtigen Organen zum Tod führen können. Die Beschuldigte stach mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 134 mm mehrmals unkontrolliert auf D.________ ein. Sie konnte damit nicht mehr steuern, wo und wie sie D.________ traf. Aufgrund des dynamischen Geschehens und der Abwehrreaktion ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass die Stiche keine schwerwiegenderen Folgen – wie beispielsweise einen Stich unmittelbar ins Herz – hatten. Eine Todesfolge lag damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs, was auch der Beschuldigten bewusst und von ihrem Vorsatz umfasst war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2015 vom 24.5.2016 E. 3.4; ähnlich in Urteilen des Bundesgerichts 6B_475/2012 vom 27.11.2012 E. 4.2, 6B_775/2011 vom 4.6.2012 E. 2.4.2 mit Hin- weisen; BGE 109 IV 6). Die Beschuldigte nahm den Tod von D.________ mit ihrem Handeln zweifellos in Kauf. Sie stach nicht nur einmal, sondern sogar mehrmals gegen die Brust- und Bauchgegend von D.________ und führte ihr so schwerste Verletzungen zu. Dabei birgt bereits ein einzelner Messerstich in den Oberkörper eines Menschen generell ein hohes Risiko des Todeseintritts. Die Beschuldigte 51 handelte zumindest eventualvorsätzlich, wobei die Grenze zum direkten Vorsatz aufgrund der mehreren gefährlichen Stichverletzungen und der Dynamik der Tat nahe ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Beschul- digte ist damit in Anwendung der Art. 111 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 und Art. 22 Abs. 1 StGB wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung schuldig zu erklären, sofern nicht die Voraussetzungen für den versuchten Totschlag erfüllt sind, was nachfolgend zu prüfen ist. 14. Zum versuchten Totschlag 14.1 Theoretische Ausführungen Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemüts- bewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Art. 113 StGB). Der Totschlag ist eine weniger schwerwiegende Form eines Tötungsdelikts, er ist ein obligatorischer Strafmilde- rungsgrund. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund eines emotionalen Erregungszustandes im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 113 StGB). Für die Bejahung des Totschlages muss ein Han- deln in einer heftigen Gemütsbewegung vorliegen. Art. 113 StGB erfasst alle Emotionszustände der Trauer, der Furcht, der Wut, des Glücks, des Abscheus usw., wobei er in quantitativer Hinsicht einschränkend eine heftige Gemütsbewegung voraussetzt, d.h. ein Gefühl von besonderer Stärke. Es handelt sich hierbei um eine normal-psychologische Einengung des Bewusstseins nicht krankhafter Art. In diesem Zustand können in aller Regel noch kritische Über- legungen, Hemmungs- und Gegenvorstellungen gegenüber den emotionalen Im- pulsen steuernd und bremsend eingeschaltet werden. Für die Annahme eines Af- fekts in diesem Sinne gibt es mehrere Indikatoren: fehlende Ankündigung der Tat; Fehlen einer eventuellen Tatbereitschaft; Fehlen von Vorbereitungshandlungen; fehlende Konstellierung der Tatsituation durch den Täter; gegebener Zusammen- hang zwischen Provokation, Erregung und Tat; nicht zielgerichtete Gestaltung des Tatablaufs; nicht lang hingezogenes, sondern sehr plötzliches Tatgeschehen; kein etappierter Handlungsablauf; Einengung des Bewusstseinsfeldes (d.h. keine Wahrnehmung von Nebensachen, Perzeption eingeschränkt auf das Gefühl der Kränkung, Wut, Niederlage etc.); fehlende Detailerinnerung; Unterbrechung des Er- lebniszusammenhangs und nachträgliche Unerklärbarkeit der eigenen Tat (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 113 StGB). Weiter muss der Affekt nach den Umständen entschuldbar sein. Es geht darum, dass die Entstehung des Affekts aus Sicht eines objektiv wertenden Betrachters als menschlich begreiflich bzw. verständlich, die Schuld des Täters demzufolge als vermindert erscheint (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 9 zu Art. 113 StGB). Es muss anzunehmen sein, dass auch ein «Durchschnittsmensch der Rechtsgemeinschaft […], welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung an- gehört unter den gleichen Umständen leicht in einen solchen Affekt geraten wäre» (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 11 zu Art. 113 StGB). 52 14.2 Subsumtion Vorliegend bleibt gestützt auf die Akten und die aus der Beweiswürdigung gewon- nenen Erkenntnisse kein Raum für einen versuchten Totschlag. Es sind keine Hin- weise vorhanden, die für eine heftige Wut oder einen anderen zu berücksichtigen- den Affekt bei der Beschuldigten sprechen würden. Der Anlass für die Tat ist nicht bekannt. Entsprechend kann auch nichts in Bezug auf den Gemütszustand der Be- schuldigten abgeleitet werden. Weder G.________ noch die Einsatzkräfte, welche alle unmittelbar (nur wenige Minuten) nach der Tat einen Eindruck von der Be- schuldigten gewannen, konnten bei ihr eine auffällige Gemütsbewegung feststellen. Im Gegenteil, sie erklärten, die Beschuldigte habe sich ruhig verhalten. Auch aus der Spurenlage oder der Verteilung des Blutes im Massagezimmer und im Ein- gangsbereich lässt sich nicht auf einen Affekt schliessen, weshalb die Anwendung von Art. 113 StGB ausser Betracht fällt. Die Beschuldigte ist damit der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von D.________ schuldig zu erklären. V. Strafzumessung 15. Allgemeine Ausführungen Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist in einem ersten Schritt die schuldange- messene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothe- tische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilde- rungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013 E. 2.3.1). Der Strafrahmen für eine vollendete vorsätzliche Tötung beträgt Freiheitsstrafe von fünf bis zu 20 Jahren. Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die be- treffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Es liegt vorliegend kein Grund vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere) Zur Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts: Betrof- fenes Rechtsgut ist das Leben eines Menschen. Wird es beim vollendeten Delikt 53 ausgelöscht, ist der Tatbestand erfüllt. Dieser Umstand ist innerhalb des Strafrah- mens neutral zu gewichten – es gibt nichts Schlimmeres als den Tod. Zur Art und Weise der Herbeiführung und der Verwerflichkeit des Handelns: Die Beschuldigte griff, nachdem sie D.________ im Massagezimmer massiert hatte, ohne näher bekannten Anlass zum Messer. Dieses wies eine Klingenlänge von 134 mm auf. Das Messer war damit vergleichsweise lang. Die Beschuldigte fügte D.________ zahlreiche Stich- und Schnittverletzungen zu. Das Opfer wies vier Stich- und Schnittverletzungen in der Brust- und Bauchregion sowie Stich- und Schnittverletzungen im Gesicht, am Ohr und an den Händen auf. Teilweise waren die Verletzungen lebensbedrohlich. Nach dem Verletzungsbild muss sich D.________ gewehrt haben. Dennoch stach die Beschuldigte mehrfach unkontrol- liert in einem dynamischen Geschehen auf D.________ ein. Sie hatte keine Kon- trolle mehr über ihr Handeln. Mit den 4 Stich- und Schnittverletzungen in die Bauch- und Brustgegend offenbarte sie eine nicht geringe kriminelle Energie. Es sind keine Hinweise dafür vorhanden, dass die Beschuldigte die Tat geplant hätte. Auch beendete sie den Angriff aller Wahrscheinlichkeit nach von sich aus. Der Angriff war von verhältnismässig kurzer Dauer. Dennoch gelang es der Be- schuldigten, D.________ erhebliche Verletzungen beizufügen. Die objektive Tatschwere liegt im mittelschweren Bereich. Eine hypothetische Ein- satzstrafe von 13 Jahren erscheint mit Blick auf den Strafrahmen gerade aber auch angesichts der mehrfachen Messerstiche in den Brust- und Bauchbereich sowie aufgrund der Gefährlichkeit des Tatmessers als angemessen. 16.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere) Willensrichtung und Beweggründe: Der Beschuldigten kann kein direkter Tötungs- wille nachgewiesen werden, obwohl das mehrfache Zustechen in die Bauch- und Brustgegend für einen solchen sprechen könnten. Die Beschuldigte handelte nur noch knapp eventualvorsätzlich, weshalb sich vorliegend nur eine leichte Reduktion der Strafe rechtfertigen lässt. Die Beschuldigte bestritt die Tat bis zum Schluss. Ein Motiv für ihre Tat oder ach- tenswerte Beweggründe lassen sich damit nicht ausmachen. Vermeidbarkeit: Es sind keine Hinweise vorhanden, welche dafür sprechen wür- den, dass die Beschuldigte nicht in der Lage gewesen wäre, die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu vermeiden. Es bestanden zweifellos Handlungsalternativen. Für die Annahme einer eingeschränkten Schuldfähigkeit bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Aufgrund der subjektiven Tatkomponenten rechtfertigt sich vorderhand eine Reduk- tion der Strafe um 2 Jahren auf 11 Jahre. 16.3 Verschuldensunabhängige Tatkomponente Es ist zu berücksichtigen, dass lediglich ein Versuch vorliegt. D.________ ist glück- licherweise nicht verstorben. Es ist allerdings einzig dem Zufall zuzuschreiben, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist. Im dynamischen Gesche- hen konnte die Beschuldigte ihre Handlungen in keiner Weise dosieren oder kon- 54 trollieren. Zudem sind die tatsächlichen Folgen bei D.________ nicht unbeachtlich. Sie erlitt erhebliche, teilweise lebensbedrohliche Verletzungen im Brust- und Bauchbereich, welche unter Narbenbildung abheilten. Sie musste notoperiert wer- den und befand sich bis zum 4.11.2010 im Spital (pag. 170). Sie leidet nach wie vor an einer gestörten Sensorik und Motorik an ihrer Hand. Die Kammer konnte sich davon überzeugen, dass D.________ ihre Finger teilweise nicht mehr strecken kann. Zwar gab sie an, sie habe sich an die Behinderung gewöhnt. Allerdings ist sie offenbar im Alltag eingeschränkt. So kann sie nicht mehr spüren, ob die Wä- sche noch feucht ist und das tägliche Tastaturschreiben ist erschwert. Es sind be- reits über 6 ½ Jahre seit der Tat vergangen – eine Besserung des Zustands ist damit nicht mehr zu erwarten und es ist von irreversiblen Schäden auszugehen. D.________ werden die Tatfolgen bei alltäglichen Handlungen oder bei Betrach- tung ihrer Narben im Spiegel immer wieder vor Augen geführt. Im Urteil 6B_45/2015 vom 22.7.2015 qualifizierte das Bundesgericht eine Strafre- duktion um 50% für einen Versuch als deutlich zu hoch (E. 2.4). Dort ging es um einen Stich mit einer 50 cm langen Messerklinge in den Bauch des Opfers. Hier liegen andere Verhältnisse vor. Zwar behändigte die Beschuldigte ein Messer mit kürzerer Klinge, allerdings stach sie 4 Mal in die Brust- und Bauchgegend von D.________ und weitere Stiche zielten gegen ihr Gesicht und ihr Ohr. Ferner erlitt D.________ Abwehrverletzungen an den Händen. Eine Reduktion der Strafe um die Hälfte ist vorliegend angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gerechtfertigt. Die Kammer erachtet eine Reduktion um 5 Jahre als angemessen. 16.4 Täterkomponenten Es kann vorab auf die Ausführungen der Beschuldigten zur Person vom 28.10.2010 (pag. 282 f.), auf ihre Angaben in der Hauptverhandlung vom 2.4.2015 (pag. 435 ff.) sowie auf den aktuellen Auskunftsbericht der Kantonspolizei Wallis vom 4.4.2017 (pag. 796 ff.) und die Aussagen in der oberinstanzlichen Hauptver- handlung (pag. 815 f.) verwiesen werden. Demnach wurde die Beschuldigte in Wien geboren und wuchs dort mit ihren Eltern und drei Brüdern auf. Sie absolvierte die Volksschule, das Gymnasium und ansch- liessend die Krankenpflegeschule in Wien. 1989 verliess sie Österreich und liess sich in Bern nieder. Sie arbeitete in verschiedenen Spitälern, machte weitere Aus- bildungen und liess sich schliesslich berufsbegleitend als medizinische Masseurin ausbilden. Ab Mitte 1997 war sie zuerst selbständig, dann in Zusammenarbeit mit der Massageschule Y.________ in Bern als medizinische Masseurin tätig. Unter dem Namen N.________ eröffnete sie dann 2003 ihre heutige Praxis. Seit 1996 hat die Beschuldigte eine Beziehung mit D.________. Sie zogen 1999 in einen gemeinsamen Haushalt und seit Februar 2010 leben sie in einer eingetrage- nen Partnerschaft. Sie wohnen aktuell im Wallis, wo sie sich im Jahr 2013 in Z.________ ein Haus gekauft haben. Aktuell unterrichtet die Beschuldigte für die AA.________ Arztsekretärinnen. Sie plant diese Ausbildung in Zukunft auch in AB.________ anzubieten. Zudem arbeitet die Beschuldigte während drei bis vier Tagen in der Woche in der (sich an einer neuen Adresse befindenden) Massage- 55 praxis N.________ als medizinische Masseurin (pag. 815, Z. 35 ff.; pag. 816, Z. 5 f.). Weil ihre Eltern die Beziehung zu D.________ offenbar nicht akzeptieren können, ist der Kontakt zur Familie der Beschuldigten in Österreich seit 2001 abgebrochen. Hauptsächlich deswegen war die Beschuldigte schon vor dem Vorfall vom 26.10.2010 bei Dr. X.________ in psychiatrischer Behandlung. Diese Behandlung dauert nach wie vor an. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Das Verhalten der Beschuldigten nach der Tat und während laufendem Strafver- fahren gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Sie verhielt sich korrekt und koope- rativ. Die Beschuldigte ist allerdings weder geständig noch zeigte sie Einsicht oder Reue. Zwar lebt die Beschuldigte nach wie vor mit D.________ zusammen. Die Kammer hat allerdings keine Einsicht in die Rollenteilung oder Qualität der Bezie- hung. Ob und wie die beiden die Tat – welche bis heute vehement bestritten wird – effektiv aufgearbeitet haben, ist nicht bekannt. Folglich kann auch nicht über allfäl- lige Reue oder Einsicht spekuliert werden. Es sind keine Gründe vorhanden, die für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen würden. Die Täterkomponenten wirken sich mithin neutral auf die Strafe aus. 16.5 Zur Verletzung des Beschleunigungsgebots Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die Beschuldigten nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen. Von den Behör- den und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzi- gen Fall widmen. Zeiten in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_397/2014 vom 28.8.2014, E. 3.3; MATHYS HANS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 270). Das Bundesgericht hat festgehalten, ei- ne mögliche Sanktion bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots stelle die Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung dar. Der Richter ist diesfalls ver- pflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots in seinem Urteil ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass er diesen Um- stand berücksichtigt hat (BGE 137 IV 118 E. 2.2; BGE 117 IV 124 E. 4d). Zu berücksichtigen ist einerseits, wie der Beschuldigte durch die Verfahrensverzöge- rung getroffen wurde, andererseits, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Strafta- ten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen würde (BGE 113 IV 158 E. 8; BGE 117 IV 124 E. 4e). Im vorliegenden Verfahren waren die Strafverfolgungsbehörden während einer lan- gen Phase untätig. Von Mitte November 2011 (am 7.11.2011 fand die letzte staats- anwaltschaftlich Einvernahme statt) bis Ende April 2014, als der neu zuständige 56 Staatsanwalt die Frist gemäss Art. 318 StPO ansetzte, sind keine Verfahrenshand- lungen auszumachen. Während einer Zeit von über 2 ½ Jahren blieben die Behör- den folglich untätig. Das Beschleunigungsverbot wurde damit klarerweise verletzt. Die lange Verfahrensdauer lässt sich weder mit der hohen Arbeitslast der Staats- anwälte noch mit der Justizreform entschuldigten. Zugunsten der Beschuldigten hat eine Reduktion der Strafe zu erfolgen, zumal ihr kein Verschulden an der Verzöge- rung des Verfahrens angelastet werden kann. Die Kammer erachtet eine Reduktion der Strafe um 1 Jahr als sachgerecht. 16.6 Konkrete Strafe Zusammenfassend resultiert aus dem Gesagten eine Strafe von 5 Jahren Frei- heitsstrafe. Eine bedingte oder teilbedingte Strafe fällt entsprechend ausser Be- tracht (vgl. Art. 42 f. StGB e contrario). VI. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten 17.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 23‘249.40, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 16‘000.00 (inkl. Kosten für die schriftli- che Begründung) und Auslagen von CHF 7‘249.40, festgesetzt (pag. 477). Bei die- sem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfah- renskosten vollumfänglichen zu bezahlen. 17.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten (inkl. Neubeurteilung) Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejeni- gen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu ent- scheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beur- teilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundes- gerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (vgl. DOMEINSEN, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 428). Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren wurden auf CHF 5‘000.00 festgelegt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; 57 BSG 161.12], vgl. pag. 580). Das zweite oberinstanzliche Verfahren war aufgrund der Einvernahmen der Beschuldigten, G.________, Dr. med. H.________ und D.________ aufwändiger, weshalb die Verfahrenskosten auf CHF 7‘013.00 (CHF 6‘000.00, inkl. Auslagen von CHF 45.00 für die Zeugin G.________, pag. 830, pag. 871; und CHF 968.00 für den Sachverständigen Dr. med. H.________, pag. 872 f.) festgesetzt werden. Die Kosten für das erste oberinstanzliche Urteil, welches aufgrund fehlender Ein- vernahmen vom Bundesgericht aufgehoben wurde, sind in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 vom Kanton Bern zu tragen. Beim zweiten oberinstanzlichen Verfahren ist die Beschuldigte vollumfänglich un- terlegen, weshalb sie die gesamten Verfahrenskosten von CHF 7‘013.00 zu tragen hat. 18. Amtliche Entschädigung 18.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Mit Verfügung vom 21.3.2014 wurde Fürsprecher C.________ ein Kostenvor- schuss von insgesamt CHF 4‘219.00 gewährt (CHF 910.40 für die Leistungen bis zum 31.12.2010 und CHF 3‘309.10 für die Leistungen ab dem 1.1.2011; vgl. pag. 338 f.). Fürsprecher C.________ machte mit seiner Honorarnote vom 27.2.2015 erstinstanzliche eine Entschädigung von CHF 14‘865.00 (Leistungen ab dem 1.1.2011: 49.95 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 12‘487.50, zzgl. Auslagen von CHF 227.10 und MwSt. von CHF 817.35 sowie Leistungen bis zum 31.12.2010 von CHF 1‘134.21) geltend (pag. 471 ff.). Die Honorarnote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Aufgrund des bereits ge- leisteten Kostenvorschusses ist Fürsprecher C.________ eine amtliche Entschädi- gung von restanzlich CHF 7‘725.85 auszurichten (amtlicher Stundenansatz CHF 200.00). Die Beschuldigte unterliegt im Umfang von CHF 11‘944.85 der ge- setzlichen Rück- und in der Höhe von CHF 2‘921.10 der Nachzahlungspflicht (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 18.2 Für das erste oberinstanzliche Verfahren Oberinstanzlich machte Fürsprecher C.________ eine Entschädigung von insge- samt CHF 2‘749.60 (9.98 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 2‘495.00, zzgl. Auslagen von CHF 50.90 und MwSt. CHF 203.70) geltend (pag. 575 f.). Die Kammer erachtet auch diese Forderung als angemessen. Fürsprecher C.________ wird folglich zu CHF 2‘214.95 entschädigt (amtlicher Stundenansatz CHF 200.00). Aufgrund des Neubeurteilungsverfahrens gilt die Beschuldigte für das erste oberinstanzliche Verfahren nicht als unterliegend, weshalb sie weder rück- noch nachzahlungspflichtig ist (vgl. Ziff. 17.2 hiervor und Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 18.3 Für das zweite oberinstanzliche Verfahren (Neubeurteilung) Die von Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 26.4.2017 geltend ge- machte Entschädigung von insgesamt CHF 22‘009.10 (101 Stunden und 40 Minu- ten à CHF 200.00, ausmachend CHF 20‘333.60, zzgl. MwSt. von CHF 1‘875.50) 58 wurde mit Urteil vom 27.4.2017 (pag. 881 ff.) bzw. Urteilsberichtigung vom 2.5.2017 (pag. 891 ff.) auf insgesamt CHF 12‘754.80 festgesetzt. Für die Begrün- dung kann auf die Ausführungen unter Ziff. II.4 im Urteilsdispositiv verwiesen wer- den (pag. 884 ff. und Ziff. VIII.II.4 hiernach). Rechtsanwalt B.________ führte gegen die Kürzung des amtlichen Honorars Be- schwerde an das Bundesstrafgericht (pag. 897 ff.). Dieses hat die Beschwerde mit Beschluss BB.2017.88 vom 21.6.2017 abgewiesen (pag. 919 ff.). VII. Verfügungen 19. Beschlagnahmungen Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öf- fentliche Ordnung gefährden (Art. 69 StGB). Entsprechend wird das beschlagnahmte Messer zur Vernichtung beigezogen (vgl. Ziff. II.5 Urteilsdispositiv; pag. 886). Die zwei Fingerringe, die zwei Fingernägel und der Türstopper werden hingegen der Beschuldigten bzw. D.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben (vgl. Ziff. II.6 des Urteilsdispositivs; pag. 886). 20. DNA und übrige erkennungsdienstliche Daten Bei der Beschuldigten wurde ein DNA-Profil erstellt und biometrisch erkennungs- dienstliche Daten angelegt. Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe löscht das Bundesamt das DNA-Profil 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe. Dementsprechend ist die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist bzw. nach Voll- zug der Freiheitsstrafe durch die zuständige Behörde einzuholen (Art. 16 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]; Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biome- trischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). 59 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 26.10.2010 in Bern zum Nachteil von D.________; und in Anwendung der Art. 40, 47, 111 i.V.m. 12 Abs. 2 Satz 2 und 22 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 23‘249.40 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung, ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 3. Zu den zweiten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (Neubeurteilung) von total CHF 7‘013.00 (inkl. Auslagen von CHF 1‘013.00). II. Weiter wird verfügt: 1. Die ersten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern. 2. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher C.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 60 Leistungen bis 31.12.2010 Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.16 200.00 CHF 832.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 14.10 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 846.10 CHF 64.30 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 910.40 volles Honorar 250.00 CHF 1'040.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 14.10 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 1'054.10 CHF 80.10 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1'134.20 nachforderbarer Betrag CHF 223.80 Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 49.95 200.00 CHF 9'990.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 227.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'217.10 CHF 817.35 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'034.45 volles Honorar 250.00 CHF 12'487.50 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 227.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'714.60 CHF 1'017.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 13'731.75 nachforderbarer Betrag CHF 2'697.30 Es wird festgestellt, dass Fürsprecher C.________ mit Verfügung vom 21.3.2014 ein Kostenvorschuss von total CHF 4‘219.00 ausgerichtet wurde. Ihm ist daher vom Kan- ton Bern für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von restanz- lich CHF 7‘725.85 (CHF 11‘944.85 abzüglich CHF 4‘219.00) auszurichten. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘944.85 zurückzuzahlen und Fürsprecher C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2‘921.10, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher C.________, wird für das erste oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: 61 Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2'000.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 50.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'050.90 CHF 164.05 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'214.95 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das zweite oberinstanzliche Verfahren (Neubeurteilung) wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 55.30 200.00 CHF 11'060.00 Reisezuschlag CHF 750.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'810.00 CHF 944.80 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12'754.80 A.________ hat dem Kanton Bern die für das zweite oberinstanzliche Verfahren (Neubeurteilung) ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘754.80 zurück- zuzahlen sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Begründung: Rechtsanwalt B.________ macht mit seiner Honorarnote vom 26.4.2017 eine Ent- schädigung von insgesamt CHF 22‘009.10 (101 Stunden und 40 Minuten Aufwand à CHF 200.00, ausmachend CHF 20‘333.60, zzgl. MwSt. von CHF 1‘875.50) geltend. Nach Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Par- teikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f i. V. mit Bst. c der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) erstreckt sich der Honorarrahmen in Strafrechtssachen im Rechtsmittelverfahren, welchem Urteile eines Kollegialgerichts zu Grunde liegen, von CHF 200.00 bis maximal CHF 25‘000.00. Die Kammer erachtet den vorliegend geltend gemachten Aufwand in Anbetracht des gebotenen Zeitauf- wands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als deut- lich zu hoch. Der Aktenumfang ist in casu unterdurchschnittlich. Es sind, abgesehen von der Verwertungsproblematik, weder besondere prozessuale noch materiell- rechtliche Schwierigkeiten vorhanden und die Verteidigung konnte sich angesichts der gestellten Anträge in ihren Ausführungen auf die sich im Zusammenhang mit dem be- strittenen Sachverhalt stellenden Beweisfragen konzentrieren. Eine Kürzung der gel- tend gemachten Entschädigung ist folglich angezeigt und wird wie folgt vorgenom- men: Rechtsanwalt B.________ wurde mit Verfügung vom 26.9.2016 mit Wirkung ab 19.7.2016 als amtlicher Verteidiger für das Neubeurteilungsverfahren eingesetzt (pag. 748). Entsprechend sind 65 Minuten Aufwand vor dem 19.7.2016 nicht zu ent- 62 schädigen. Ferner macht Rechtsanwalt B.________ insgesamt 6 Stunden und 40 Mi- nuten Aufwand für Besprechungen mit seiner Klientin geltend (3.8.2016 / 1.9.2016 / 12.9.2016 / 5.10.2016 / 10.11.2016 / 28.11.2016 / 9.1.2017 / 14.3.2017). Die Kammer erachtet diesen Aufwand als zu hoch. Angesichts der nicht übermässig langen Dauer des Mandates wären maximal drei Besprechungen von je 1 ½ Stunden (ausmachend 4 ½ Stunden) geboten gewesen. Die unter dem 17.10.2016 geltend gemachten 45 Minuten Aufwand für die Prüfung eines Ausstandsgesuchs und für eine weitere Be- sprechung mit der Klientin werden nicht entschädigt. Es handelt sich hierbei um nicht gebotenen Aufwand, zumal nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Vorbefas- sung keinen Grund für einen Ausstand nach Art. 56 Bst. b der Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO; SR 312.0) darstellt (Urteile des Bundesgerichts 1B_417/2012 vom 16.11.2012 E. 2.2, 1B_703/2011 vom 3.2.2012 E. 2.4) und eine kurze Nachfrage beim Verfahrensleiter ausgereicht hätte, um feststellen zu können, dass die Kammer ohnehin mit zwei neuen Mitgliedern und einer neuen Gerichtsschreiberin besetzt wird. Für die Stellung von Beweisanträgen und für das Studium des Bundesgerichtsurteils werden unter dem 3.8.2016 und 1.9.2016 je 2 Stunden und 35 Minuten Aufwand gel- tend gemacht. Dieser Aufwand ist, nachdem das Urteil dem Verteidiger bereits im Juni 2016 zugestellt worden war und ihm mithin bekannt war, übersetzt. Es werden folglich nur einmal 2 Stunden und 35 Minuten entschädigt. Dies umso mehr, als Rechtsanwalt B.________ im Ersuchen vom 19.7.2016 um Einsetzung als neuer amtlicher Verteidi- ger der Beschuldigten mitteilte, er habe sich im Rahmen des bundesgerichtlichen Ver- fahrens bereits in den Fall eingearbeitet, so dass in keiner Hinsicht Mehrkosten infolge neuer Einarbeitung anfallen würden (pag. 731 f.). Im Weiteren macht Rechtsanwalt B.________ 6 Stunden und 50 Minuten für den Hin- und Rückweg zur oberinstanzli- chen Verhandlung geltend. Die Reisezeit ist indessen nicht als Aufwand, sondern se- parat mittels Reisezuschlag zu entschädigen (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Oberge- richts des Kantons Bern und Art. 10 PKV). Anstelle der 6 Stunden und 50 Minuten Aufwand für die Reisezeit wird Rechtsanwalt B.________ folglich mit einem Reisezu- schlag von insgesamt CHF 750.00 entschädigt (zwei volle Reisetage für den 25. und 26.4.2017, plus ein halber Reisetag für den 27.4.2017). Schliesslich macht Rechtsan- walt B.________ insgesamt 60 Stunden und 55 Minuten Aufwand für die Ausarbeitung seines Plädoyers geltend. Die Kammer erachtet auch diesen Aufwand als deutlich zu hoch. Das Plädoyer des Verteidigers konnte sich wie erwähnt auf die sich im Zusam- menhang mit dem bestrittenen Sachverhalt stellenden Beweisfragen konzentrieren, dies bei einem unterdurchschnittlichen Aktenumfang. Es wurden denn auch keine speziellen Rechtsfragen und erst recht keine Strafzumessung und keine Zivilan- sprüche oder Kostenfragen thematisiert. Die Vorbringen und Argumente des Verteidi- gers zu den objektiven Beweismitteln entsprachen ferner im Wesentlichen (und teil- weise wörtlich) denjenigen in der Bundesgerichtsbeschwerde vom 16.3.2016 (pag. 653 ff.). Für die gut eine Stunde dauernden Vorbemerkungen im insgesamt knapp 3- stündigen mündlichen Plädoyer war zudem keine vertiefte Auseinandersetzung mit den Akten notwendig. Nach Berücksichtigung des Gesagten und angesichts der be- reits im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens erfolgten Einarbeitung, erachtet die Kammer einen Aufwand von 27 Stunden (Dauer der Hauptverhandlung x 2) für die Erstellung des Plädoyers als angemessen. Nach Vornahme der eben erläuterten Kür- zungen resultiert ein zu entschädigender Aufwand von 55.3 Stunden. Ein gebotener 63 Aufwand in diesem Umfang erweist sich nicht zuletzt auch mit Blick auf die dem frühe- ren amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Fürsprecher C.________, für das erst- und oberinstanzliche Verfahren auszurichtende Entschädigung als angemessen. Letz- terer machte für beide Instanzen – inkl. Assistenz an zahlreichen Einvernahmen und an ebenfalls mehreren Verhandlungstagen – lediglich einen Aufwand von total 64.11 Stunden geltend. Bei der Rechtsanwalt B.________ für das Rechtsmittelverfahren auszurichtenden, vergleichsweise immer noch hohen Entschädigung (mittlerer Be- reich des Honorarrahmens gemäss PKV) ist der Umstand berücksichtigt, dass keine Auslagen geltend gemacht werden. Rechtsanwalt B.________ wird folglich für 55.3 Stunden Aufwand, zuzüglich CHF 750.00 Reisezuschlag und CHF 944.80 Mehrwert- steuer entschädigt. Mangels Bezifferung eines vollen Honoraranspruchs wird praxis- gemäss kein nachforderbarer Betrag festgelegt. 5. Das beschlagnahmte Messer (Tatwaffe) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 6. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden A.________ und D.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben: - zwei Fingerringe silber - zwei Fingernägel künstlich - ein Türstopper Metall 7. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 8. Die Zustimmung zur Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 9. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug (Dispositiv und Motiv, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Wallis (Dispositiv und Mo- tiv) 64 Bern, 27. April 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 10. August 2017) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 65