18. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 bestimmt und dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.