Auch diesbezüglich müssten die Verlustgefahren angesichts der sich stellenden hohen Anforderungen – die Gesundheit des Betroffenen muss durch die Weiterführung der Haft konkret und erheblich gefährdet sein (vgl. CORNELIA KOLLER, a.a.O., N 12 zu Art. 92 StGB) – als klar überwiegend bezeichnet werden. Nach dem Gesagten hat das Prozessbegehren des Beschwerdeführers betreffend Vollzugsunterbrechung als aussichtslos zu gelten und die Beschwerde gegen die Verfügung der POM vom 31. Mai 2016 betreffend Verweigerung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.