Auch neben der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Gefährdung der Resozialisierung – welche wie erwähnt kein wichtiger Grund für eine Vollzugsunterbrechung darstellt – sind bei summarischer Prüfung keine Gründe ersichtlich, welche eine Unterbrechung des Vollzugs nahelegen würden. Insbesondere macht der Beschwerdeführer auch keine gesundheitliche Straferstehungsunfähigkeit geltend. Auch diesbezüglich müssten die Verlustgefahren angesichts der sich stellenden hohen Anforderungen – die Gesundheit des Betroffenen muss durch die Weiterführung der Haft konkret und erheblich gefährdet sein (vgl. CORNELIA KOLLER, a.a.