92 StGB). Mit Blick auf die (Resozialisie- rungs-)möglichkeiten, welche sich dem Beschwerdeführer auch mit seiner unfallbedingten (körperlichen) Arbeitsunfähigkeit in den Anstalten Witzwil bieten, erscheinen der Kammer die öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung der Haft – insbesondere auch mit Blick auf den noch zu verbüssenden Strafrest – nach einer summarischen Prüfung als überwiegend, so dass die Gewinnaussichten des gestellten Prozessbegehrens als beträchtlich geringer zu beurteilen sind.