Der Beschwerdeführer ist damit keineswegs zu andauernder Untätigkeit gezwungen, eine Gefährdung der Resozialisierung ist damit ohnehin nicht ersichtlich. Bei der Prüfung der Frage der Vollzugsunterbrechung sind zudem in jedem Fall die privaten Interessen der betroffenen Person den öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung der Haft, namentlich das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, die Effektivität und Sühnefunktion der Strafe, die Rehabilitation und Resozialisierung sowie das Gleichbehandlungsgebot, aber auch die Glaubwürdigkeit des Strafsystems insgesamt gegenüberzustellen (CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar