4 Die Gefährdung der Resozialisierung stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 92 StGB dar. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer zwar arbeitsunfähig ist, es ihm jedoch dennoch möglich ist, auf seinem Computer Sprachkurse zu absolvieren und sich so weiterzubilden (vgl. Akten POM pag. 367). Der Beschwerdeführer ist damit keineswegs zu andauernder Untätigkeit gezwungen, eine Gefährdung der Resozialisierung ist damit ohnehin nicht ersichtlich.