17. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner unfallbedingten Verletzung und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit sei eine Ausgestaltung der Haft, welche dem Resozialisierungsgedanken Rechnung trage, nicht möglich. Er bringt damit nicht vor, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht hafterstehungsfähig; vielmehr macht er geltend, seine Resozialisierung sei durch den Vollzug gefährdet.