Andere geeignete Anordnungen, welche der Vollzugsunterbrechung vorgehen würden, seien daher nicht ersichtlich. Seine Beschwerde sei insbesondere mit Blick auf den aussergewöhnlichen Unfallverlauf und die sich daraus ergebenden gravierenden und andauernden Folgen nicht aussichtslos, weswegen ihm das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der POM zu erteilen sei.