Seine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, welche nun schon seit 11 Monaten andaure, stelle einen wichtigen Grund für eine Vollzugsunterbrechung im Sinne von Art. 92 StGB und 31 Abs. 2 SMVG dar. Dies habe umso mehr zu gelten, als die Anstalten Witzwil offenbar nicht in der Lage seien, angemessene Lösungen für seine Situation zu finden. Andere geeignete Anordnungen, welche der Vollzugsunterbrechung vorgehen würden, seien daher nicht ersichtlich.