3 ungewiss. Seit seiner Einweisung in die Anstalten Witzwil befinde er sich in der Eintrittsabteilung; aufgrund seines gesundheitlichen Zustands sei es nicht möglich, ihn in den angeordneten offenen Strafvollzug zu versetzen. Diese Situation sei für ihn psychisch belastend und laufe den Resozialisierungsbestrebungen zuwider. Seine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, welche nun schon seit 11 Monaten andaure, stelle einen wichtigen Grund für eine Vollzugsunterbrechung im Sinne von Art. 92 StGB und 31 Abs. 2 SMVG dar.