11. Auf die Beschwerde vom 30. Juni 2016 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. 12. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer für das Verfahren betreffend Vollzugsunterbrechung vor der POM das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen ist. In diesen Zusammenhang ist zu prüfen, ob seine bei der POM hängige Beschwerde als aussichtslos zu beurteilen ist.