Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Zwischenentscheide betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, weshalb sie sofort gesondert anfechtbar sind (BGE 2C_677/2009 und BGE 2C_143/2008, m.w.H.). Die vorliegende Verfügung der POM ist daher selbstständig anfechtbar. 10. Die Beschwerde wurde ausserdem fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VR- PG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).