9. Für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren regeln Art. 61 Abs. 2 und 3 VR- PG die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen. Diese Bestimmung ist gestützt auf Art. 86 VRPG mangels besonderer Vorschriften auch für Verfahren vor anderen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden – d.h. für Verfahren vor Obergericht – anwendbar. In casu ist zu prüfen, ob die Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 62 Abs. 3 Bst. a VRPG).