Die Replik des Beschwerdeführers vom 9. August 2016 traf innert Frist bei der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ein (pag. 39 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. August 2016 (pag. 51) darauf, eine Duplik einzureichen. Die POM hat sich innert der mit Verfügung vom 10. August 2016 gesetzten Frist (pag. 45 ff.) nicht vernehmen lassen, woraufhin die Verfah- 2 rensleitung den Schriftenwechsel am 8. September 2016 als geschlossen erachtete (pag. 53 ff.). II.