7. Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 23 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. Juli 2016 (pag. 31) auf die ihr mit Verfügung vom 13. Juli 2016 gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 25f.). In der Folge gewährte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen (pag. 33 ff.). Die Replik des Beschwerdeführers vom 9. August 2016 traf innert Frist bei der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ein (pag.