5. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 30. Juni 2016 bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde gegen die Verfügung der POM vom 31. Mai 2016 und stellte folgenden Antrag (pag. 1 ff.): «In Aufhebung der Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Mai 2016 sei A.________ die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.»