3. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 forderte die POM – nachdem sie die Vernehmlassung der Vorinstanz eingeholt hatte – den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1‘400.00 zu leisten (Akten POM pag. 13f.). Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 25. Mai 2016 den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und er sei demzufolge von der Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden (Akten POM pag. 25f.). 4. Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 wies die POM das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ab (vgl. Akten POM pag. 27 ff.).