1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 24. September 2013 für eine Geldstrafe von 48 Tages-sätzen zu CHF 10.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 150.00, werden A.________ auferlegt. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern