VII. Verfügungen Das Urteil ist gemäss Art. 1 Ziff. 9 i.V.m. Art. 4 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (SR 312.3) dem Bundesamt für Polizei und dem Nachrichtendienst des Bundes in vollständiger Ausfertigung mitzuteilen. Weiter ist das Urteil gemäss Ziff. 6.4 und 8 der Richtlinien der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und der Kantonspolizei Bern zur Bekämpfung von strafbaren Handlungen anlässlich von Sportveranstaltungen (Hooliganismus- Richtlinien; abrufbar im Internet unter https://www.justice.be.ch > Die Justiz > Staatsanwaltschaft > Downloads & Publikationen