Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten war miteinzubeziehen, dass die neue Strafe unbedingt ausgesprochen wurde. Angesichts dessen rechtfertigte es sich in Anwendung der sog. bernischen Mischrechnungspraxis, auf den Widerruf der Vorstrafe zu verzichten. Gleichermassen wie die Vorinstanz erachtet aber auch die Kammer aufgrund der vorliegenden Verhältnisse eine Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr als angemessene und notwendige Ersatzmassnahme. Mit der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr wird dem Beschuldigten noch einmal eine Bewährungschance gegeben.