V. Widerruf Betreffend das Widerrufsverfahren (Art. 46 StGB) wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 185 f.; S. 35 f. der Urteilsbegründung). Der Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 24. September 2013 für eine Strafe von 48 Tagessätzen zu CHF 10.00 gewährten bedingten Vollzugs (pag. 0155 [Akten PEN 14 100/102]) steht schon allein aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Frage. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten war miteinzubeziehen, dass die neue Strafe unbedingt ausgesprochen wurde.