Denkbar wäre auch gewesen, die Vorstrafe zu widerrufen und die neue Strafe bedingt auszusprechen. Ein Vollzug sowohl der neuen Strafe als auch der Vorstrafe erscheint vorliegend indes als unverhältnismässig. Es ist davon auszugehen ist, dass der Vollzug der einen Strafe eine genügende Warnwirkung zeitigen wird. Die von der Vorinstanz gewählte Vorgehensweise ist somit nicht zu beanstanden. Da ein Widerruf der Vorstrafe angesichts des Verschlechterungsverbots von vornherein ausser Frage steht, wird dafür auch von der Kammer die neue Strafe aufgrund der ungünstigen Legalprognose unbedingt ausgesprochen.