Der Beschuldigte hat offensichtlich aus seiner bisherigen Delinquenz sowie der Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Verbindungsbusse nichts gelernt. Es sind denn auch keine besonderen familiären oder beruflichen Lebensumstände ersichtlich, welche für eine günstige Prognose sprechen würden. Die Vorinstanz hat die neue Strafe unbedingt ausgesprochen und in Anwendung der sog. Mischrechnung darauf verzichtet, die Vorstrafe zu widerrufen. Denkbar wäre auch gewesen, die Vorstrafe zu widerrufen und die neue Strafe bedingt auszusprechen.