0132 f. [Akten PEN 14 100/102]). Der Beschuldigte hat nur wenige Monate nach Aufhebung des Stadionverbots und der Rayonverbote während der Probezeit erneut im Vorfeld eines Fussballspiels einschlägig delinquiert. Angesichts der vorliegend gegebenen Umstände und da der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens keiner Schuld zeigte, muss von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Der Beschuldigte hat offensichtlich aus seiner bisherigen Delinquenz sowie der Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Verbindungsbusse nichts gelernt.