Wie vorstehend ausgeführt wurde (vgl. E. IV/13.1 hiervor), ist der Beschuldigte bereits wegen eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, begangen im Jahr 2011, vorbestraft. Auch der Vorfall im Jahr 2011 stand im Zusammenhang mit dem Besuch eines Fussballspiels bzw. der Mitgliedschaft des Beschuldigten in der Fangruppierung «P.________ D.________(Ortschaft)», welche als «harter Kern» der FC D.________(Ortschaft)- Ultras bekannt ist (vgl. pag. 18; 133 Z. 32 f.). Gemäss eigenen Angaben hatte der