Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 5.3; 6B_1048/2010 vom 6.Juni 2011 E. 4.2.2 und 5.2). Wie vorstehend ausgeführt wurde (vgl. E. IV/13.1 hiervor), ist der Beschuldigte bereits wegen eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, begangen im Jahr 2011, vorbestraft.