Bei der Prognosestellung ist zudem die gesamte Wirkung des Urteils zu berücksichtigen, z.B. der Widerruf einer früheren bedingt aufgeschobenen Strafe (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 42 StGB m.w.H.). Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten gemäss Art. 46 StGB (Nichtbewährung) ist miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144;