Die Frage, ob eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss vom Richter aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 46 zu Art. 42 StGB). Bei der Prognosestellung ist zudem die gesamte Wirkung des Urteils zu berücksichtigen, z.B. der Widerruf einer früheren bedingt aufgeschobenen Strafe (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in