Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt heute CHF 4‘200.00 (pag. 218). Abzüglich eines Pauschalabzugs von 25 % für Krankenkasse und Steuern ergibt dies einen Tagessatz von rund CHF 105.00. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (vgl. E. I/5 hiervor) hat die Tagessatzhöhe auf CHF 90.00 zu verbleiben (vgl. pag. 136). Gemäss Art.